741.17
# Verordnung über die Kompetenzdelegierung im Bereich Mobilitätsinfrastruktur an die Gemeinde Freiburg
Vom 23.02.2026 (Stand 01.02.2026)

### **Art. 1** Mobilitätsinfrastrukturprojekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--741.17--1}

1. Die Gemeinde Freiburg ist zuständig für die Erstellung der Pläne für die Mobilitätsinfrastrukturprojekte und deren Umsetzung auf den kantonalen Mobilitätsnetzen, die sich auf ihrem Gebiet befinden; davon ausgenommen sind Kunstbauten, wie sie auf dem Kartenportal des Kantons aufgeführt sind (Brücken, Tunnel, überdeckte Galerien, Überdeckungen und andere tragende Strukturen).
2. Die Projekte werden, insbesondere für die Landerwerbe, zunächst dem Tiefbauamt (TBA) zur Vorprüfung und anschliessend erneut zur Validierung und Unterzeichnung vorgelegt, bevor sie öffentlich aufgelegt werden.

### **Art. 2** Unterhalt und Winterdienst {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--741.17--2}

1. Die Gemeinde führt den betrieblichen und baulichen Unterhalt, den Winterdienst und die Kehrarbeiten für alle kantonalen Mobilitätsnetze auf ihrem Gebiet durch.
2. Folgende Anlagen sind von der Kompetenzdelegation ausgenommen und bleiben in der Zuständigkeit des Staats:
   a) sämtliche Kunstbauten, wie sie auf dem Kartenportal des Kantons aufgeführt sind, insbesondere die Poyabrücke einschliesslich der Bellevue‑Kreuzung; dies gilt nicht für die Schneeräumung des gemeinsamen Wegs für Fuss- und Veloverkehr auf der Poyabrücke, die unter die Kompetenzdelegation nach Absatz 1 fällt;
   b) der Strassenabschnitt Bourguillon–Marly.

### **Art. 3** Signalisation und Verkehrsmassnahmen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--741.17--3}

1. Die Gemeinde ist zuständig für die Anordnung, Installation und Wartung der Strassensignalisation (einschliesslich Höchstgeschwindigkeit) und Lichtsignalanlagen auf allen Mobilitätsinfrastrukturen, die sich auf ihrem Gebiet befinden. Sie ist in diesem Zusammenhang dafür zuständig, bei der Kantonspolizei eine Stellungnahme gemäss Artikel 5 Abs. 2b AGSVG einzuholen.
2. Von der Kompetenzdelegation ausgenommen sind:
   a) die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit auf den kantonalen Mobilitätsinfrastrukturen;
   b) die Lichtsignalanlagen der Bellevue- und der Général-Guisan-Kreuzung sowie der Poyabrücke;
   c) die Parkierungsmassnahmen auf Kantonsstrassen.

### **Art. 4** Intelligentes Verkehrsmanagement {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--741.17--4}

1. Für die Einrichtung von intelligenten Verkehrsmanagementsystemen auf Kantonsstrassen ist der Staat zuständig.

### **Art. 5** Finanzierung und Planung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--741.17--5}

1. Die Gemeinde übernimmt sämtliche Kosten für ihren internen Betrieb und für das Personal, das für die delegierten Aufgaben eingesetzt wird.
2. Die Kosten für Infrastrukturprojekte und den baulichen Unterhalt werden von der Gemeinde vorfinanziert.
3. Aus Gründen der Budgetplanung legt die Gemeinde dem TBA spätestens am 31. Januar alle für das folgende Jahr geplanten Projekte zur Validierung vor.

### **Art. 6** Aufsicht und Rechtspflege {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--741.17--6}

1. Alle Entscheide, welche die Gemeinde in Anwendung dieser Verordnung trifft, unterliegen der Aufsicht des TBA, das mit Kopie des Entscheids informiert wird.
2. Die in Anwendung von Artikel 1 erlassenen Entscheide der Gemeinde unterliegen dem Verfahren gemäss Artikel 99 Abs. 1 Bst. b MobG.
3. Für alle übrigen Entscheide der Gemeinde nach dieser Verordnung gilt das Verfahren gemäss Artikel 153 des Gesetzes vom 25. September 1980 über die Gemeinden.