750.1
# Gesetz über die öffentlichen Sachen
(ÖSG)
Vom 04.02.1972 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Anwendungsbereich des Gesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--1}

1. Zu den öffentlichen Sachen gehören Liegenschaften, bewegliche Güter und Rechte wie die Regalien und Monopole.
2. Dieses Gesetz bezieht sich vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen ausschliesslich auf die Liegenschaften.
Vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung, namentlich das Mobilitätsgesetz, das Gewässergesetz sowie die Gesetze über die Ausübung der Jagd, der Fischerei, über die Ausbeutung von Bodenschätzen (Gesetz über den Betrieb der Minen, Gesetz über die Schürfung und Ausbeutung von Kohlenwasserstoffen) und über den Wald.

### **Art. 2** Hoheit und Eigentum – Hoheit des Staates {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--2}

1. Die öffentlichen und die herrenlosen Sachen stehen unter der Hoheit des Staates.

### **Art. 3** Hoheit und Eigentum – Eigentum Staat–Gemeinde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--3}

1. Der Staat ist Eigentümer der kantonalen öffentlichen Sachen, nämlich:
   1. der der öffentlichen Verwaltung gewidmeten Grundstücke;
   2. der Sachen, die naturgemäss dem öffentlichen Gebrauch dienen, namentlich der öffentlichen Gewässer;
   3. der Sachen, die tatsächlich oder durch rechtliche Verfügung dem Gemeingebrauch zugewiesen und zu diesem Zwecke hergerichtet sind, wie Mobilitätsinfrastrukturen;
   3a. von allem, was das Gesetz ihm zuschlägt.
   4. …
2. Die Gemeinde ist Eigentümerin der kommunalen öffentlichen Sachen, nämlich:
   1. der der Gemeindeverwaltung gewidmeten Grundstücke;
   2. der auf Gemeindegebiet gelegenen Sachen, die tatsächlich oder durch Gemeindeverfügung dem Gemeingebrauch gewidmet sind und von der Gemeinde zu diesem Zwecke hergerichtet wurden, wie Mobilitätsinfrastrukturen, für die von der Gemeinde ein Mobilitätsinfrastrukturplan erstellt wurde;
   2a. der herrenlosen Sachen im Sinne des Zivilrechts; die Vorschriften über die Aneignung bleiben vorbehalten;
   3. von allem, was das Gesetz ihr zuschlägt.

### **Art. 4** Öffentliche Gewässer – Im Allgemeinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--4}

1. Als öffentliche Gewässer gelten:
   a) die natürlichen Seen, die Staubecken und die Rückstauungen;
   b) die fliessenden Gewässer ab der Grenze jenes Grundstückes, dem sie entspringen, bzw. vom Orte an, wo sie in ein dieses Grundstück durchfliessendes öffentliches Gewässer einfliessen;
   c) die Quellen, Quellenhorizonte und Sickerquellen, deren mittlere Ergiebigkeit beim durchschnittlich tiefsten Wasserstand 200 Minutenliter überschreitet;
   d) die Grundwasser, die eine oder mehrere Fassungen zulassen, welche zusammen 200 Minutenliter übersteigen.

### **Art. 5** Öffentliche Gewässer – Staubecken und Rückstauungen / Übereignung des Grundes zuhanden der öffentlichen Sachen–Unterhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--5}

1. Gehört der Grund eines Staubeckens oder einer Rückstauung nicht zu den öffentlichen Sachen, so hat der Konzessionsnehmer für die Ausnützung der Wasserkräfte die Pflicht, die unter Wasser gesetzten Bodenflächen bis zu der durch die Konzession festzulegenden Kote zu erwerben und sie abzutreten, um sie dem öffentlichen Eigentum einzuverleiben.
2. Die Pflicht zum Unterhalt der Ufer und Gestade bis zu einer bestimmten Kote wird durch Vertrag zwischen dem Staat und dem Konzessionsnehmer festgelegt, gleichgültig welcher Art (gesetzlich oder vertraglich) die Konzession sei.

### **Art. 6** Oberaufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--6}

1. Die Bestimmungen der Bundesverfassung und der Bundesgesetze über die Oberaufsicht des Bundes bleiben vorbehalten.

### **Art. 7** Unveräusserlichkeit der öffentlichen Sachen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--7}

1. Die öffentlichen Sachen sind unveräusserlich. Sie können nicht durch Ersitzung erworben werden.
2. Der Eigentümer der öffentlichen Sachen kann die Sache, sofern dies mit ihrer Zweckbestimmung und dem Gemeingebrauch vereinbar ist, mit beschränkten dinglichen Rechten wie Baurechten belasten.

### **Art. 8** Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--8}

1. Die wohlerworbenen Rechte an den öffentlichen Sachen, namentlich die ehehaften Wasserrechte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden sind, bleiben bestehen.
2. Der Beweis ihres Bestehens obliegt demjenigen, der sie geltend macht.

### **Art. 9** Verantwortlichkeit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--9}

1. Die Verantwortlichkeit des Eigentümers an öffentlichen Sachen wird durch das Bundesrecht geregelt.

## 2 Abgrenzung der öffentlichen Sachen

### **Art. 10** Eintragung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--10}

1. Die öffentlichen Sachen werden gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch ins Grundbuch aufgenommen.

### **Art. 11** Strassenkataster {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--11}

1. Die Kantons- und Gemeindestrassen werden in einen Strassenkataster eingetragen.
2. Der Staatsrat erlässt die Bestimmungen über die Führung dieses Katasters.

### **Art. 12** Ufer der Flüsse und Seen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--12}

1. Die Ufer und Gestade der Seen und Flüsse gehören zu den öffentlichen Sachen des Kantons.
2. Die Grenze der öffentlichen Sachen entspricht dem mittleren Stand der Hochwasser.
3. …

### **Art. 13** Verzeichnis und Karte der Grundwasservorkommen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--13}

1. Der Staatsrat erstellt ein Verzeichnis und eine Karte der Grundwasservorkommen der kantonalen öffentlichen Sachen.
2. Er erlässt die Ausführungsvorschriften.

## 3 Widmung und Entwidmung

### **Art. 14** Widmung – Im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--14}

1. Mit Ausnahme derjenigen, die naturgemäss oder aufgrund tatsächlicher Verhältnisse dem Gemeingebrauch zugehören, kann eine Sache nur durch Verwaltungsakt den öffentlichen Sachen gewidmet werden.

### **Art. 15** Widmung – Verfügungsgewalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--15}

1. Das Gemeinwesen muss als Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigter die Verfügungsgewalt über eine Sache haben, welche es dem Gemeingebrauch widmen will.
2. Die Bestimmungen des Mobilitätsgesetzes betreffend die Privatstrassen in öffentlicher Nutzung bleiben vorbehalten.

### **Art. 16** Entwidmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--16}

1. Die Entwidmung kann nur durch Verwaltungsakt erfolgen.

### **Art. 17** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--17}

1. Der Staatsrat, bzw. der Gemeinderat ist hiezu zuständig.

## 4 Gebrauch der öffentlichen Sachen

## 4.1 Allgemeine Bestimmungen und Verwaltungsverfahren

### **Art. 18** Gebrauchsarten – Gemeingebrauch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--18}

1. Jedermann ist innerhalb der Grenzen der Gesetze und Verordnungen befugt, die öffentlichen Sachen gemäss ihrer Zweckbestimmung oder Widmung zu benützen.

### **Art. 19** Gebrauchsarten – Gesteigerter Gemeingebrauch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--19}

1. Unter gesteigertem Gemeingebrauch versteht man die verstärkte Benützung einer Sache, sei es gemäss ihrer Zweckbestimmung oder nicht; sie muss ein Mindestmass von Gemeingebrauch dulden.
2. In der Regel ist er Gegenstand einer Bewilligung.

### **Art. 20** Gebrauchsarten – Sondernutzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--20}

1. Unter Sondernutzung versteht man die ausschliessliche und dauernde Benützung einer Sache.
2. Sie unterliegt der Konzession.

### **Art. 21** Zuständigkeit und Verfahren – Zuständige Behörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--21}

1. Die für die kantonalen öffentlichen Sachen zuständige Direktion (die Direktion) erteilt die entsprechenden Konzessionen und Bewilligungen.
2. Der Gemeinderat erteilt die Konzessionen und die Bewilligungen für die öffentlichen Sachen der Gemeinde.

### **Art. 22** Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren, a) Form des Gesuches {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--22}

1. Das Gesuch ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten; die durch das Ausführungsreglement vorgeschriebenen Belegakten sind beizufügen.

### **Art. 23** Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren, b und c) Öffentliche Auflage und Einsprache {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--23}

1. Das Konzessionsgesuch wird durch Veröffentlichung im Amtsblatt und bei der Gemeindeverwaltung während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt.
2. Das Bewilligungsgesuch unterliegt einer beschränkten Auflage von vierzehn Tagen; die Betroffenen werden davon durch eingeschriebenen Brief in Kenntnis gesetzt. Gesuche für die Wasserentnahme zu Bewässerungszwecken sowie für die Verlegung von Leitungen, Kanalisationen oder Kabeln sind von der Auflage befreit.
2bis Das Gesuch um Bewilligung eines gesteigerten Gemeingebrauchs im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem dauerhaften Betrieb einer Terrasse einer öffentlichen Gaststätte wird öffentlich aufgelegt. Die Bewilligung wird alljährlich ohne neues Auflageverfahren erneuert, sofern die Betriebsbedingungen nicht geändert werden.
3. …
4. Während der Auflagefrist können Betroffene mit einer begründeten Eingabe bei der Gemeindeverwaltung Einsprache erheben.

### **Art. 24** Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren, d) Entscheid – Im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--24}

1. Die Behörde entscheidet unter Berücksichtigung einer rationellen Benützung der öffentlichen Sachen. Den Gemeinwesen wird gegenüber anderen Gesuchstellern grundsätzlich der Vorzug gegeben. Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes über das Trinkwasser bleibt vorbehalten.
2. Sie kann die Einsprache ablehnen, den Entscheid aufschieben, Bedingungen auferlegen, Sicherheiten fordern, namentlich dann, wenn die Konzession oder die Bewilligung schädliche Auswirkungen haben könnte für:
   a) die unveränderte Erhaltung, die Schaffung, die Benützung oder die Ausweitung von Bauten im öffentlichen Interesse;
   b) die Volksgesundheit;
   c) die Natur oder die Landschaft;
   d) die Festigkeit des Geländes, die Fruchtbarkeit des Bodens, die Waldwirtschaft und die Fischerei.
   e) die ober- und unterirdischen Gewässer, insbesondere wenn sie den in Artikel 10 des Gewässergesetzes festgelegten Grundsätzen (Schutz der Wasservorkommen und Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern) zuwiderlaufen könnte.
3. Rechte Dritter bleiben vorbehalten.

### **Art. 25** Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren, d) Entscheid – Gemeinschaftlicher Gebrauch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--25}

1. Die Behörde kann den gemeinschaftlichen Gebrauch der öffentlichen Sachen vorschreiben.

### **Art. 26** Zuständigkeit und Verfahren – Verfahren, d) Entscheid – Im Falle von Einsprachen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--26}

1. Die Behörde entscheidet gleichzeitig über Gesuch und Einsprache.
2. Sie kann das Verfahren einstellen, bis über geltend gemachte privatrechtliche Ansprüche entschieden ist.
3. …

## 4.2 Rechte und Pflichten des Berechtigten

### **Art. 27** Inhalt des Entscheides – Im Allgemeinen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--27}

1. Die zuständige Behörde legt die Rechte und Pflichten des Berechtigten im Konzessionserteilungsakt oder in der Bewilligungsurkunde fest.

### **Art. 28** Inhalt des Entscheides – Im Besonderen, a) Bauten und Einrichtungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--28}

1. Die Bauten und Einrichtungen müssen den im Entscheid festgelegten Bedingungen entsprechen.
2. Der Berechtigte ist verpflichtet, sie in gutem Zustand zu erhalten.

### **Art. 29** Inhalt des Entscheides – Im Besonderen, b) Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--29}

1. Der Berechtigte hat sein Recht unter Rücksichtnahme auf die Allgemeinheit auszuüben.
2. Er kann namentlich dazu angehalten werden, die zum Schutze der Volksgesundheit, der Tier- und Pflanzenwelt notwendigen Bauten und Einrichtungen zu erstellen und zu unterhalten.

### **Art. 30** Inhalt des Entscheides – Im Besonderen, c) Bei Erlöschen der Berechtigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--30}

1. Der Erteilungsakt legt fest, was beim Erlöschen der Konzession mit den Liegenschaften, den Bauten und Einrichtungen, die Eigentum des Berechtigten sind und zur Ausübung der Konzession gedient haben, zu geschehen hat.
2. Fehlt eine solche Regelung, so fallen sie gegen volle Entschädigung in die öffentlichen Sachen.

### **Art. 31** Inhalt des Entscheides – Im Besonderen, d) Gebühren und Abgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--31}

1. Der Konzessionsakt legt die vom Konzessionsnehmer geschuldete Abgabe fest.
2. Der Bewilligungsberechtigte schuldet eine Benützungsgebühr gemäss Tarif. Diese Gebühr kann periodisch sein.

### **Art. 32** Beitragsleistung an öffentliche Arbeiten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--32}

1. Das Gemeinwesen kann den Berechtigten anhalten, sich an den Arbeiten, die es zum Schutz, zur Verbesserung oder zum Unterhalt vornimmt, nach Massgabe des ihm daraus erwachsenden Vorteils zu beteiligen.

### **Art. 33** Verantwortlichkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--33}

1. Die Verantwortlichkeit des Berechtigten und der zuständigen Behörde unter sich und gegenüber Dritten ist durch Bundesrecht geregelt.
2. Der Berechtigte kann zu jeder Zeit angehalten werden, Sicherheiten zu leisten.

### **Art. 34** Übertragung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--34}

1. Für die Übertragung der Konzession ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich; diese Zustimmung kann nicht verweigert werden, wenn der Konzessionsnehmer allen Erfordernissen der Konzession gerecht wird und sofern die Übertragung dem öffentlichen Interesse nicht zuwiderläuft.
2. Die Übertragung einer Bewilligung bedarf nur dann der Zustimmung der zuständigen Behörde, wenn letztere sich diese Zustimmung vorbehalten hat.

### **Art. 35** Dauer und Erneuerung – Dauer {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--35}

1. Keine Konzession darf für eine Dauer von mehr als 80 Jahren erteilt werden.
2. Die Dauer der Bewilligung ist unbestimmt; sie kann bei ihrer Erteilung festgelegt werden.

### **Art. 36** Dauer und Erneuerung – Erneuerung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--36}

1. Die Erneuerung einer Konzession erfolgt in gleicher Weise wie die Erteilung einer neuen Konzession.
2. Die Bewilligung kann bei ihrem Erlöschen erneuert werden.

### **Art. 37** Entzug und Enteignung – Entzug der Konzession {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--37}

1. Die Konzession kann ohne Entschädigung zurückgezogen werden, wenn sich der Konzessionsnehmer nicht an das Gesetz oder an die Erteilungsbedingungen hält.

### **Art. 38** Entzug und Enteignung – Entzug der Bewilligung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--38}

1. Die Bewilligung kann beim Vorliegen stichhaltiger Gründe zu jeder Zeit ohne Entschädigung entzogen werden.

### **Art. 39** Entzug und Enteignung – Enteignung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--39}

1. Die Enteignung unterliegt der Spezialgesetzgebung.

## 4.3 Bestimmungen betreffend die öffentlichen Gewässer

### **Art. 40** Vorrang für die Benützung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--40}

1. Die Bedürfnisse des Lebensunterhalts haben den Vorrang vor jeder anderen Benützung der öffentlichen Gewässer.

### **Art. 41** Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Wasserentnahme {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--41}

1. Wasser darf nur mit einer Bewilligung entnommen werden.
2. Die dauerhafte Wasserfassung mit ortsfesten Anlagen zur Trinkwasserversorgung erfordert eine Konzession. Im Übrigen bleibt das Gesetz über das Trinkwasser vorbehalten.

### **Art. 42** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--42}

### **Art. 43** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--43}

### **Art. 44** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--44}

### **Art. 45** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--45}

### **Art. 46** Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Kanal, a) Eigentumsvermutung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--46}

1. Es besteht die Vermutung, dass der Kanal, der zur Leitung von Wasser errichtet wurde, demjenigen gehört, der das Wasser benützt.

### **Art. 47** Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Kanal, b) Obliegenheiten des Berechtigten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--47}

1. Der Berechtigte hat den Kanal zu reinigen und in gutem Zustande zu erhalten; bestehen mehrere Berechtigte, so obliegt ihnen diese Pflicht solidarisch.
2. Der Berechtigte hat auf den Grundstücken der beiden Ufer ein Begehungsrecht, soweit es für den Unterhalt und die Reinigung sowie für die zeitweilige Ablage der Behältnisse und der Abfälle notwendig ist.

### **Art. 48** Seen, fliessende Gewässer und Quellen – Beziehungen zwischen den Beteiligten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--48}

1. Richtet durch Rückstau des Wassers, sei es im Gefolge von Abänderungen am Wasserlauf oder auf andere Weise, eine hydraulische Einrichtung Schäden an, sei es an Grundstücken oder anderen, zuvor errichteten hydraulischen Einrichtungen, so können die Geschädigten eine angemessene Entschädigung verlangen.

### **Art. 49** &hellip; {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--49}

### **Art. 50** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--50}

### **Art. 51** Unterirdische Gewässer – Wasserentnahme durch den Grundstückeigentümer {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--51}

1. Die Wasserentnahme durch den Eigentümer des oder der Grundstücke, unter denen sich das Grundwasser befindet, unterliegt der Konzessionspflicht, wenn sie 25 Minutenliter übersteigt.
2. Der Eigentümer hat die Entnahme der Direktion zu melden.
3. Die Direktion kann zu jeder Zeit die Wasserentnahme verbieten oder einschränken, wenn die Umstände es erfordern.

### **Art. 52** Unterirdische Gewässer – Erforschungsarbeiten, a) Im Allgemeinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--52}

1. Ohne vorherige Bewilligung der Direktion dürfen keine Sondierungen nach Grundwasservorkommen vorgenommen werden.
2. Alle Ergebnisse dieser Forschungen sind der Direktion mitzuteilen.

### **Art. 53** Unterirdische Gewässer – Erforschungsarbeiten, b) Zutritt auf fremden Boden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--53}

1. Die Einwilligung der Betroffenen (Eigentümer, Nutzniesser, Pächter, Mieter) ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen.
2. Fehlt diese, so entscheidet die Direktion nach Anhören der Parteien; sie kann den Gesuchsteller verpflichten, Sicherheiten zu leisten.
3. Nach Abschluss der Arbeiten müssen die Grundstücke wieder in ihren vorherigen Zustand versetzt werden. Der Gesuchsteller ist gehalten, Schaden wieder gutzumachen; mangelt das Einverständnis, so wird die Entschädigung durch den Enteignungsrichter festgesetzt.

### **Art. 54** Unterirdische Gewässer – Kontrolle {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--54}

1. Die Direktion kann jederzeit Inspektionen und Kontrollen vornehmen.

### **Art. 55** Ausnützung der Wasserkraft {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--55}

1. Das Recht der Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von Energie unterliegt der Konzessionspflicht.
2. Die Freiburgischen Elektrizitätswerke verfügen gegen Bezahlung einer Abgabe über eine vertraglich geregelte Konzession für die Nutzung der Wasserkraft des Kantons zur Erzeugung von Energie.

### **Art. 56** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--56}

### **Art. 57** Unbefugte Entnahme {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--57}

1. Die Direktion untersagt jede unbefugte Entnahme und trifft die nötigen Vorkehrungen.

## 5 Rechtsmittel und Strafbestimmungen

### **Art. 58** Rechtsmittel – Im Allgemeinen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--58}

1. Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2. …

### **Art. 59** Rechtsmittel – Streitigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--59}

1. Streitigkeiten über die Zugehörigkeit zu den öffentlichen Sachen oder über das Bestehen von privaten Rechten an öffentlichen Sachen unterstehen der Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte.
2. Streitigkeiten zwischen der Konzessionsbehörde und dem Konzessionsnehmer sind vor das Kantonsgericht zu bringen.

### **Art. 60** Strafbestimmungen – Widerhandlungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--60}

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse von 50 bis 10'000 Franken bestraft.
2. Anstifter und Hehler sind ebenfalls strafbar.
3. …
4. Alle anderen Bestimmungen sowohl des Bundes- wie des kantonalen Rechtes bleiben vorbehalten.

### **Art. 61** Strafbestimmungen – Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--61}

1. Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.
2. Die Pflicht zur Wiedergutmachung des durch die Zuwiderhandlung angerichteten Schadens bleibt ungeachtet der Busse bestehen.

## 6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 62** Bestehende Konzessionen – Wohlerworbene Rechte {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--62}

1. Die aus einer bestehenden Konzession erwachsenden Rechte bleiben vorbehalten.

### **Art. 63** Bestehende Konzessionen – Erlöschen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--63}

1. Die bestehenden Konzessionen, deren Dauer im Erteilungsakt nicht festgelegt wurde, erlöschen 80 Jahre nach ihrer Erteilung, frühestens aber am 31. Dezember 1986.

### **Art. 64** Bestehende Bewilligungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--64}

1. Dieses Gesetz ist auf die bestehenden Bewilligungen sofort ab Inkrafttreten anwendbar.

### **Art. 65** Ausserkraftsetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--65}

1. Sofort ab Inkrafttreten dieses Gesetzes sind alle gegenteiligen Gesetzesbestimmungen aufgehoben, namentlich die Artikel 294 bis 311 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch und Artikel 734 der alten Zivilprozessordnung von 1849.

### **Art. 66** Inkraftsetzung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--750.1--66}

1. Der Staatsrat wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt und bestimmt das Datum seines Inkrafttretens.