753.12
# Beschluss über die Benützung der Seeufer durch Privatpersonen
Vom 20.02.1973 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.12--1}

1. Das Amt für Umwelt, das Bau- und Raumplanungsamt, das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt, das Amt für Wald und Natur und der Gemeinderat der Ufergemeinden sind beauftragt, gemeinsam alle Massnahmen zur Beseitigung der mit oder ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund stehenden privaten Brücken- und Schiffsstege zu studieren, und sie durch Kleinschiffhäfen zu ersetzen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.12--2}

1. Es werden keine neuen Bewilligungen zum Bau von privaten Brücken- oder anderen Schiffsstegen auf öffentlichem Grund erteilt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.12--3}

1. Die ohne Bewilligung erstellten privaten Brücken- und Schiffsstege werden auf Weisung der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt abgebrochen. Gegebenenfalls wird der Abbruch auf Kosten des Eigentümers ausgeführt.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.12--4}

1. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt wird den Abbruch privater Stege, die auf Zusehen hin bewilligt worden sind, durch eine sechs Monate zuvor gegebene Aufforderung, verlangen.
2. Diese Anlagen müssen spätestens innert Jahresfrist nach der Erstellung der gemeinsamen Ersatzhäfen abgebrochen sein.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.12--5}

1. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der sofort in Kraft tritt.
2. Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.