753.31
# Beschluss zur Einführung von Massnahmen betreffend die Ferienhäuser auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees
Vom 26.04.1983 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Ausschliessung neuer Bewilligungen innerhalb des Perimeters natürlicher Zonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.31--1}

1. Für den Bau von Ferienhäusern innerhalb der natürlichen Gebiete nach dem am 1. Juni 1982 genehmigten Richtplan des Südufers des Neuenburgersees kann keine neue Bewilligung zur Benützung der öffentlichen und privaten Grundstücke des Staates erteilt werden.

### **Art. 2** Geltende Bewilligungen innerhalb natürlicher Gebiete {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.31--2}

1. Die auf Zusehen hin erteilten Bewilligungen zur Benützung der öffentlichen und privaten Grundstücke des Staates für bestehende Ferienhäuser in den natürlichen Gebieten des Richtplanes sind zeitlich begrenzt.
2. Ihre Dauer endet am 31. Dezember 2008.
3. Sie sind nicht übertragbar und werden nicht erneuert.
4. Beim genannten Fristablauf müssen die Ferienhäuser auf Kosten der Eigentümer entfernt sein, die ebenfalls das Gelände nach den Anweisungen des Amtes für Wald und Natur instandzusetzen haben.
5. Die natürlichen Gebiete, für welche die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze angewendet werden, liegen auf folgenden Gemeinden:
   a) Forel (Perimeter 9.1 Bst. d)
   b) Portalban (Perimeter 12.1 Bst. e)
   c) Delley (Perimeter 13.1 Bst. e)

### **Art. 3** Geltende Bewilligungen innerhalb der Siedlungsgebiete (Zonen für öffentliche Anlagen) {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.31--3}

1. Die auf Zusehen hin erteilten Bewilligungen zur Benützung der öffentlichen und privaten Grundstücke des Staates für bestehende Ferienhäuser in Siedlungsgebieten des Richtplanes (Zonen für öffentliche Anlagen) sind ebenfalls zeitlich begrenzt.
2. Ihre Dauer endet am 31. Dezember 2008.
3. Sie sind nicht übertragbar und können nicht erneuert werden. Jedoch fünf Jahre vor ihrem Fristablauf werden die Parteien prüfen, ob die Gründe und Umstände, welche 1983 die Nicht-Erneuerung der Bewilligungen rechtfertigte, noch gültig bleiben.
4. Beim Fristablauf müssen die Ferienhäuser auf Kosten der Eigentümer entfernt werden, welche ebenfalls das Gelände nach den Anweisungen des Amtes für Wald und Natur instand setzen werden.
5. Die Gebiete, für welche die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze angewendet werden, liegen auf folgenden Gemeinden:
   a) Font (Perimeter 6.2 Bst. b)
   b) Estavayer-le-Lac (Perimeter 7.2.1 Bst. e)
   c) Delley (Perimeter 13.2 Bst. b)

### **Art. 4** Geltende Bewilligungen innerhalb der Siedlungsgebiete (Wohn- und Ferienhauszonen) {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.31--4}

1. Die Bestimmungen von Artikel 3 Abs. 1 und 2 sind für die geltenden Bewilligungen innerhalb der Siedlungsgebiete (Wohn- und Ferienhauszonen) anwendbar.
2. Diese Bewilligungen können bei ihrem Fristablauf erneuert werden, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse dagegen steht.
3. Das Gebiet, für welches dieser Artikel angewendet wird, liegt auf der Gemeinde:
   a) Estavayer-le-Lac (Perimeter 7.2.1 Bst. f)

### **Art. 5** Ausnahmen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.31--5}

1. Das natürliche Gebiet 6.1.2 Bst. d in Font, welches den Uferwald (Fichten) ohne Schilf umfasst und als Pufferzone betrachtet wird, untersteht den gleichen Rechtsvorschriften wie das benachbarte Gebiet 6.2 Bst. b (Art. 3 Abs. 5).
2. Der Staatsrat kann der Übertragung von Bewilligungen für vorhandene Häuser innerhalb der natürlichen Gebiete und innerhalb der Siedlungsgebiete (Raum für öffentliche Anlagen) zustimmen, unter der Voraussetzung, dass die Umstände dies zulassen. Ein entsprechendes Gesuch ist für die Häuser auf den öffentlichen Grundstücken des Staates an die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt zu richten und für die Häuser auf den privaten Grundstücken des Staates an das Amt für Wald und Natur.

### **Art. 6** Geltungsbereich {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.31--6}

1. Die Bestimmungen dieses Beschlusses gelten nicht für Hütten von Fischern, die eine Berufsfischerei-Bewilligung besitzen.
2. Dagegen gelten sie für alle anderen Bewilligungen, die für den Bau von Ferienhäusern auf den öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates am Ufer des Neuenburgersees erteilt wurden.
3. Unter Vorbehalt der dargelegten Beschränkungen bleibt der Beschluss vom 31. Dezember 1963 betreffend die Benützung von öffentlichen und privaten Grundstücken des Staates zwecks Erstellung von Ferienhäusern anwendbar.

### **Art. 7** Inkrafttreten, Veröffentlichung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--753.31--7}

1. Dieser Beschluss tritt am 30. Juni 1983 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.