76.16
# Tarif betreffend die Verfahrenskosten im Enteignungsverfahren
Vom 26.02.1985 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--76.16--1}

1. Der vorliegende Tarif regelt die Verfahrenskosten in jenen Streitigkeiten, auf die das Enteignungsgesetz Anwendung findet.
2. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor der Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt bestimmen sich jedoch nach dem Tarif der Verwaltungsgebühren.

### **Art. 2** Enteignungskommission – Gebühren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--76.16--2}

1. Die Gebühren decken die Vergütung, welche den Mitgliedern und Sekretären der Enteignungskommission bezahlt wird, die Soziallasten und einen Zuschlag von 5 % für die allgemeinen Unkosten des Staates sowie allfällige Reiseentschädigungen und Verpflegungskosten.

### **Art. 3** Enteignungskommission – Auslagen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--76.16--3}

1. Als Auslagen gelten die effektiven Kosten, namentlich für Porti und Fernmeldegebühren sowie die Entschädigungen für Zeugen und Sachverständige.

### **Art. 4** Enteignungskommission – Aufteilung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--76.16--4}

1. Die Gebühren und Auslagen werden zu gleichen Teilen aufgeteilt, wenn sie für mehrere Streitsachen gesamthaft erhoben werden.

### **Art. 5** Enteignungskommission – Inkasso {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--76.16--5}

1. Die Finanzverwaltung nimmt das Inkasso der endgültig festgesetzten Kostenliste vor.

### **Art. 6** Kantonsgericht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--76.16--6}

1. Die Verfahrenskosten im Verfahren vor dem Kantonsgericht bestimmen sich nach dem Tarif, der für die Verwaltungsjustizbehörden gilt.

### **Art. 7** Grundbuchamt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--76.16--7}

1. Unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 ist der Tarif der Grundbuchgebühren für den Kanton Freiburg auf die Verrichtungen des Grundbuchamtes anwendbar.
2. Für die Aufstellung und die Auflage des Verteilungsplanes (Art. 98 EntG) wird eine Gebühr von 25 Franken erhoben, die für jede Forderung um 2.50 Franken erhöht wird.
3. Für die Hinterlegung, die Aufbewahrung und die Auszahlung der Entschädigungen (Art. 88, 94 und folgende EntG) wird eine Gebühr von 25 Rappen pro tausend Franken, jedoch von wenigstens 15 und von höchstens 250 Franken pro Grundstück erhoben.
4. Die Kosten der Hinterlegung (Art. 100 Abs. 2 EntG) werden vom hinterlegten Betrag direkt abgezogen.
5. Das Grundbuchamt schickt seine Gebührenrechnung dem Enteigner, der sie direkt beim Finanzdienst begleicht.

### **Art. 8** Inkrafttreten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--76.16--8}

1. Dieser Tarif tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1984 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.