770.1
# Energiegesetz
(EnGe)
Vom 09.06.2000 (Stand 01.04.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Ziel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--1}

1. Mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung soll dieses Gesetz zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung beitragen, die mit den Anforderungen des Umweltschutzes und der Raumplanung vereinbar ist.
2. Es bezweckt:
   a) die Sicherstellung der wirtschaftlichen und umweltverträglichen Erzeugung und Verteilung von Energie;
   b) die sparsame und rationelle Energienutzung;
   c) die verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energien;
   d) die Förderung einheimischer Energien.
3. Es soll die Beachtung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Eingriffe gemäss Bundesgesetzgebung sicherstellen.

### **Art. 2** Anwendungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--2}

1. Dieses Gesetz ist auf die Versorgung, die Erzeugung, die Verteilung und die Nutzung von Energie in allen Formen anwendbar.
2. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Bundes und des Kantons in anderen Erlassen, insbesondere die Vorschriften über die Nutzbarmachung der Wasserkraft, den Transport und die Verteilung von Elektrizität, die Kernenergie, die Rohrleitungsanlagen sowie den Umweltschutz und die Raumplanung.

### **Art. 3** Grundsätze {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--3}

1. Massnahmen können nur so weit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.
2. Die wirtschaftlichen Aspekte werden insbesondere auf der Grundlage von Rentabilitätsberechnungen unter Berücksichtigung der externen Energiekosten behandelt.
3. Allfällige Ausnahmebewilligungen werden mit besonderen Auflagen oder Bedingungen oder gegebenenfalls mit Ausgleichsmassnahmen verbunden.

### **Art. 3a** Kantonales Interesse an der Nutzung von einheimischen erneuerbaren Energien {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--3a}

1. Das kantonale Interesse an der Nutzung und Entwicklung einheimischer erneuerbarer Energien wird anerkannt.
2. Eine Behörde, die über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder der Erneuerung einer Anlage zur Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien oder über deren Konzessionierung entscheiden muss, betrachtet das kantonale Interesse an der Realisierung dieses Vorhabens bei der Interessenabwägung als gleichrangig mit anderen kantonalen Interessen.
3. Der Staatsrat legt für die Heiz- und Stromerzeugungsanlagen von kantonalem Interesse die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. Er berücksichtigt dabei Kriterien wie verwertete Ressource, Leistung und Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.
4. Das öffentliche Interesse an Wasser- und Windkraftanlagen wird allein durch Bundesrecht geregelt.

### **Art. 4** Koordination und Zusammenarbeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--4}

1. Der Kanton koordiniert seine Energiepolitik mit dem Bund.
2. Er arbeitet mit den anderen Kantonen zusammen, um die Massnahmen so gut wie möglich aufeinander abzustimmen.
3. Er arbeitet beim Vollzug des Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

### **Art. 5** Pflichten des Kantons und der Gemeinden {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--5}

1. Kanton und Gemeinden berücksichtigen überall bei ihrer gesetzgeberischen und administrativen Tätigkeit und bei der Bewirtschaftung ihrer Güter die Notwendigkeit der rationellen Energienutzung, der Diversifikation der Energiequellen und der Förderung erneuerbarer Energien.
2. Der Staatsrat erlässt Ausführungsvorschriften, die den Kanton und die Gemeinden dazu anhalten, bei Energiekonzepten, Energieverbrauch und Nutzung erneuerbarer Energien mit gutem Beispiel voranzugehen.
3. Alle neuen oder vollständig renovierten öffentlichen Bauten müssen den Qualitätskriterien für die Erlangung eines Labels entsprechen, die im Ausführungsreglement festgelegt werden.
4. Für alle ihre neuen Gebäude, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmung gebaut werden, benutzen der Staat und die Gemeinden CO2-neutrale Mittel zur Wärmeproduktion für Heizung und Warmwasser.
5. Falls eine CO2-neutrale Wärmeproduktion technisch, wirtschaftlich oder ökologisch nicht möglich ist, muss eine gleichwertige Kompensation vorgenommen werden. Diese besteht vorrangig in der Sanierung der Wärmeproduktion eines bestehenden Gebäudes, das eine fossile Energiequelle benutzt, oder in Massnahmen zur Reduktion des Wärmebedarfs eines oder mehrerer Gebäude.
6. Für ihren eigenen Elektrizitätsverbrauch werden die Gebäude des Staats und der Gemeinden von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen schrittweise mit grünem Strom versorgt, der im Kanton produziert wird und das Label Naturemade Star oder ein gleichwertiges Label trägt.
7. Der Staat und die Gemeinden verfügen über eine Beleuchtung, die dem Stand der Technik entspricht, insbesondere beim Energieverbrauch und bei der Lichtverschmutzung, und betreiben sie auf effiziente Weise, indem sie eine vollständige oder dynamische Nachtabschaltung in Zonen und zu Zeiten praktizieren, die sich dafür eignen. Der Staatsrat erlässt die Ausführungsvorschriften und legt eine Umsetzungsfrist fest.

## 2 Energiepolitik und Energieplanung

### **Art. 6** Kantonale Energiepolitik {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--6}

1. Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung der energiepolitischen Grundsätze des Bundes die Prioritäten und Anforderungen der kantonalen Energiepolitik fest.
2. Diese wird regelmässig überprüft und wenn nötig angepasst.
3. Die für die Energie zuständige Direktion (die Direktion) sorgt für die Umsetzung dieser Energiepolitik. Zu diesem Zweck verfügt sie über ein Amt, das für Energiefragen zuständig ist (das Amt).
4. Das Amt koordiniert namentlich die Tätigkeit des Staats im Energiebereich.
5. Es übt ausserdem die Kompetenzen aus, die in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen nicht einer anderen Behörde vorbehalten werden.

### **Art. 7** Sachplan {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--7}

1. Die Direktion erstellt einen Sachplan Energie.
2. Der Sachplan führt unter anderem die Gebiete auf, die für die Nutzung bestimmter Energieträger besonders geeignet sind, und legt die Nutzungsprioritäten fest.
3. Die Ergebnisse des Sachplans werden in den kantonalen Richtplan integriert.

### **Art. 8** Kommunale Energiepläne {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--8}

1. Gestützt auf eine Analyse des Potenzials zur rationellen Energienutzung und zur Nutzung von erneuerbaren Energiequellen stellen die Gemeinden einen kommunalen Energieplan auf, in dem sie ihre energiepolitischen Ziele festlegen und einen Aktionsplan definieren, mit dem diese Ziele erreicht werden sollen. Diese Ziele müssen mit denjenigen der kantonalen Energiepolitik vereinbar sein.
2. Die territorialen Aspekte für die Umsetzung der energetischen Ziele der Gemeinde werden in den kommunalen Energieplan aufgenommen, insbesondere die Gebiete, die im Bereich der Energieversorgung oder der Energienutzung ähnliche Merkmale aufweisen.
3. Gemeinden, die Elemente des kommunalen Energieplans verbindlich erklären möchten, müssen diese in die ortsplanerischen Instrumente im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes aufnehmen.
4. Der kommunale Energieplan kann gemeinsam von mehreren Gemeinden oder von einer Region aufgestellt werden.
5. Der kommunale Energieplan wird vom Amt validiert.

### **Art. 9** Besondere Gemeindevorschriften {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--9}

1. Die Gemeinden können für das gesamte Gemeindegebiet oder einen Teil davon in ihrem Zonennutzungsplan und den dazugehörigen Regelungen folgende Vorschriften einführen, die für den Bau, den Umbau oder die Umnutzung von Gebäuden gelten:
   a) Nutzung eines bestimmten Energieträgers;
   b) erhöhte Anforderungen an die rationelle Energienutzung und die Nutzung von erneuerbaren Energiequellen;
   c) Anschluss von Gebäuden an ein Fernwärmenetz, das vornehmlich von erneuerbaren Energien und/oder Abwärme einschliesslich Wärme aus einer Wärme-Kraft-Kopplungsanlage gespiesen wird.
2. Die Gemeinden können in ihrem Reglement zum Zonennutzungsplan die Einrichtung eines gemeinsamen Heizwerks oder Heizkraftwerks für eine Überbauung oder ein Quartier vorschreiben.
3. Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 75% aus erneuerbaren Energien deckt, kann nicht zum Anschluss an ein Fernwärmenetz oder an ein gemeinsames Heizwerk verpflichtet werden.

### **Art. 10** Informationssystem {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--10}

1. Das Amt sammelt Daten zur Abschätzung der Entwicklung des Energiebedarfs und -angebots, um seine energiepolitischen Prioritäten festlegen zu können.
2. Zu diesem Zweck kann es die nötigen Auskünfte und Dokumente verlangen.
3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes und die von diesem beauftragten Personen sind verpflichtet, das Amtsgeheimnis zu wahren und die Regeln des Datenschutzes zu beachten; das Fabrikations- und Geschäftsgeheimnis bleibt in jedem Fall gewahrt.

### **Art. 10a** Informationen über die thermischen Netze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--10a}

1. Die Betreiber von thermischen Netzen auf dem Kantonsgebiet, die mehr als fünf Gebäude versorgen, sind verpflichtet, folgende Informationen ständig nachzuführen:
   a) die Menge der thermischen Endenergie, die über das bestehende oder demnächst fertiggestellte Verbundnetz geliefert wird;
   b) den Prozentsatz dieser Energie, der aus erneuerbaren Energiequellen, Abwärme und fossilen Energieträgern stammt;
   c) die verwendeten Energieträger;
   d) die Produktionsstandorte;
   e) die Anzahl der Anschlüsse pro Netz.
2. Sie veröffentlichen die Informationen des Vorjahres bis zum 30. Juni des laufenden Kalenderjahres.
3. Sie übermitteln diese Informationen kostenlos jeweils zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung für jede Endverbrauchsstelle einzeln gemäss den für diese geltenden Vertragsbedingungen.

## 3 Rationelle und sparsame Energienutzung

### **Art. 11** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--11}

1. Im Hinblick auf eine möglichst sparsame und rationelle Energienutzung sind insbesondere in den in diesem Abschnitt aufgezählten Bereichen unter Berücksichtigung des Standes der Technik Massnahmen zu treffen.
2. Der Staatsrat umschreibt, was als Stand der Technik gilt.
3. Die für Neubauten und neue Anlagen erforderlichen Massnahmen sind auch auf bestehende Bauten und Anlagen anwendbar, die umgebaut oder renoviert werden oder eine bedeutende und bewilligungspflichtige Nutzungsänderung erfahren.

### **Art. 11a** Nachweis für die Energieeffizienz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--11a}

1. Die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises ist obligatorisch für Neubauten und für alle Bauten, die Gegenstand einer Veräusserung sind. Nicht als Veräusserungen gelten Handänderungen zwischen gesetzlichen Erben (von Todes wegen oder unter Lebenden) oder wegen Auflösung des Güterstandes sowie die Übertragung an einen Gesamt- oder Miteigentümer.
2. Der Gebäudeenergieausweis wird von einer Fachperson erstellt, die vom Amt anerkannt wird.
3. Die Kosten zur Erstellung des Gebäudeenergieausweises gehen zulasten der Eigentümerin oder des Eigentümers.
4. Der Gebäudeenergieausweis wird den Käuferinnen und Käufern vorgelegt.

### **Art. 11b** Mindestanteil an erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärme- und Strombedarfs von Gebäuden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--11b}

1. Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Bauten (Aufstockung, Anbau usw.) müssen so gebaut und ausgerüstet werden, dass höchstens 70 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.
2. Bei der Erneuerung einer Heizanlage dürfen höchstens 80 % des zulässigen Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser mit nicht erneuerbaren Energien gedeckt werden.
3. Neubauten müssen so ausgerüstet werden, dass der Strombedarf teilweise durch erneuerbare Energien gedeckt wird.

### **Art. 12** Wärmedämmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--12}

1. Geheizte oder gekühlte Neubauten müssen in den Bereichen Wärmeschutz, Wärmespeicherung und Luftdurchlässigkeit angemessene thermische Eigenschaften aufweisen.
2. Der Staatsrat setzt die Anforderungen im Bereich des Wärmeschutzes der Gebäude fest, insbesondere die anzuwendende Berechnungsmethode und die zulässigen Heizenergiebedarfswerte.

### **Art. 13** Heizung und Warmwasser – Allgemeine Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--13}

1. Heizungs- und Warmwasseraufbereitungsanlagen werden so geplant, installiert und betrieben, dass möglichst wenig Energie verbraucht wird und Immissionen vermieden werden.
2. Bei Feuerungsanlagen sind regelmässige Kontrollen gemäss Umweltschutzgesetzgebung durchzuführen.
3. Die Installation von Heizungen im Freien ist verboten; in besonderen Fällen, die im Ausführungsreglement aufgeführt sind, können Ausnahmen bewilligt werden.

### **Art. 13a** Heizung und Warmwasser – Neue Anlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--13a}

1. Neue private und öffentliche Gebäude sowie öffentliche Gebäude, deren Warmwasseraufbereitungsanlage saniert wird, müssen mindestens 50 % des Warmwasserbedarfs durch erneuerbare Energien oder durch Wärmerückgewinnung decken.
2. Neue Wärmeerzeugungsanlagen, die mit fossilen Energien betrieben werden, müssen ab einer bestimmten thermischen Leistung grundsätzlich als Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen ausgestaltet werden. Der Staatsrat legt die thermische Leistung fest, ab der Wärmeerzeugungsanlagen von dieser Bestimmung betroffen sind.
3. Gebäude, die nur zeitweise belegt werden, sind bei ihrem Bau oder bei der Sanierung ihres Heizsystems so auszurüsten, dass die Raumtemperatur ausserhalb der Belegzeit automatisch abgesenkt wird oder aus der Ferne abgesenkt werden kann.

### **Art. 14** Verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--14}

1. Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist für Neubauten im Sinne dieses Gesetzes obligatorisch.
2. Als Neubauten gelten Gebäude, für die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Baubewilligung erteilt wurde.
3. Der Staatsrat legt die besonderen betrieblichen Anforderungen fest; er beschliesst insbesondere über die Möglichkeit von Ausnahmebewilligungen für Neubauten mit geringem Energieverbrauch.

### **Art. 15** Elektroheizung und Elektroboiler {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--15}

1. Der Neueinbau ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen für die Gebäudeheizung oder als Zusatzheizung ist verboten.
2. Die vollständige oder teilweise Erneuerung ortsfester elektrischer Widerstandsheizungen ist nur erlaubt, wenn
   a) der Wärmebedarf des von der Erneuerung betroffenen Gebäudeteils mindestens zur Hälfte mit erneuerbaren Energien gedeckt wird; oder
   b) der Strombedarf für die Beheizung des von der Erneuerung betroffenen Gebäudeteils mindestens zur Hälfte mit am Standort erzeugtem erneuerbarem Strom gedeckt wird; oder
   c) das Gebäude bei der Gebäudehülle mindestens die GEAK-Klasse C (Gebäudeenergieausweis der Kantone) erreicht.
3. Der Neueinbau und die Erneuerung einer direkt-elektrischen Erwärmung des Warmwassers sind nur erlaubt, wenn
   a) das Warmwasser während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt wird; oder
   b) mindestens 50 % des Warmwassers mit erneuerbaren Energien oder Abwärme erwärmt werden; oder
   c) bei einer teilweisen Erneuerung in einem Mehrfamilienhaus die Bedingungen nach Buchstaben a oder b spätestens bei der Erneuerung des hausinternen Trinkwasserverteilsystems eingehalten werden.
4. Ausnahmen können für provisorische Anlagen, Notanlagen und besondere Fälle gewährt werden.

### **Art. 15a** Beleuchtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--15a}

1. Als Beleuchtung gelten mobile und stationäre Anlagen wie Raumbeleuchtungen, Strassenbeleuchtungen, Objektbeleuchtungen, Leuchtreklamen, Beleuchtungen von Schildern zu Werbezwecken sowie Beleuchtungen von Schaufenstern und von Freizeit- und Sportanlagen.
2. Beleuchtungen müssen energieeffizient, umweltschonend und bestimmungsgerecht betrieben werden.
3. Für Gebäude mit einer Energiebezugsfläche von mehr als 1000 m² legt der Staatsrat den Grenzwert für den Elektrizitätsbedarf der Beleuchtung fest.
4. Beleuchtungen, die himmelwärts strahlen oder die Landschaft beleuchten, sind verboten. Die Gemeinde kann ausserhalb der Zeiten des Vogelzugs aus wichtigen Gründen befristete Ausnahmen bewilligen.
5. Die Gemeinden können in einem Reglement besondere Anforderungen an die Energieeffizienz, die Leuchtstärke und die Beleuchtungsdauer stellen.
6. Leuchtreklamen und Beleuchtungen in Geschäften und Ausstellungen sowie auf Baustellen werden von Mitternacht bis 5 Uhr ausgeschaltet. Allfällige einschränkendere Regelungen auf Gemeindeebene sind vorbehalten.

### **Art. 16** Lüftungs- und Klimaanlagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--16}

1. Lüftungs-, Kühlungs- und Klimaanlagen müssen so geplant, installiert und betrieben werden, dass sie wenig Energie verbrauchen und erneuerbare Energien oder Abwärme nutzen.
2. Kühl- und Klimaanlagen für Räume dürfen nur mit Bewilligung des Amts installiert werden.
3. Neue oder sanierte Kälteerzeugungsanlagen, die der Steigerung des Betriebskomforts eines Gebäudes dienen, müssen ab 1. Januar 2015 ausschliesslich mit an Ort produzierter erneuerbarer Energie betrieben werden. Eine gleichwertige Energieproduktion durch eine photovoltaische Solaranlage an einem anderen Standort ist möglich, falls technische Gründe keine andere Lösung zulassen.

### **Art. 17** Wärmerückgewinnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--17}

1. Die Abwärme insbesondere aus neuen Anlagen in Industrie- und Gewerbebetrieben, aus mechanischen Lüftungs-, Abluft-, Kühlungs- und Klimaanlagen sowie aus Elektrizitätserzeugungsanlagen muss genutzt werden.

### **Art. 18** Schwimmbäder {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--18}

1. Beim Bau, der Erneuerung oder einem wesentlichen Umbau der technischen Anlagen geheizter Schwimmbäder sind die Verwendung erneuerbarer Energien, die Wärmerückgewinnung und das Abdecken der Becken in einem je nach Schwimmbadtyp festgelegten Rahmen obligatorisch.

### **Art. 18a** Grossverbraucher {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--18a}

1. Grossverbraucher von Wärme und Elektrizität müssen ihren Energieverbrauch analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung treffen.
2. Die Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind.

## 4 Elektrizitätserzeugung

### **Art. 19** Bewilligungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--19}

1. Bau oder Umbau einer mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlage müssen vom Amt bewilligt werden.
2. Die Bewilligung wird nur gewährt, wenn:
   a) die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller belegt, dass ein überwiegender Teil der Abwärme genutzt wird;
   b) es sich um ein Notstromaggregat handelt;
   c) die Anlage nicht ans Elektrizitätsnetz angeschlossen ist.

### **Art. 20** Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--20}

1. Die Anschlussbedingungen für unabhängige Stromproduzenten entsprechen denjenigen der Bundesgesetzgebung.
2. Das Amt kann im Einzelfall die Vergütung für die Überschussenergie herabsetzen, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.
3. Es ist bei Streitfällen zuständig für die Festlegung der Anschlussbedingungen für unabhängige Stromproduzenten.

## 5 Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen

### **Art. 21** Information und Beratung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--21}

1. Das Amt und die Gemeinden sorgen für:
   a) die Information und Beratung der Öffentlichkeit und der Behörden über Energie und deren rationelle und sparsame Nutzung;
   b) die Sensibilisierung der Verbraucherinnen und Verbraucher für die Notwendigkeit des Energiesparens und der Nutzung erneuerbarer Energien;
   c) die Koordination der in diesem Bereich unternommenen Aktivitäten.
2. Das Amt unterstützt die Gemeinden bei diesen Aufgaben.

### **Art. 22** Aus- und Weiterbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--22}

1. Der Kanton und die Gemeinden können die Aus- und Weiterbildung von Energie- und anderen betroffenen Fachleuten unterstützen.
2. Zu diesem Zweck können sie mit der Universität, der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen sowie den Berufsverbänden zusammenarbeiten.

### **Art. 23** Förderungsmassnahmen und Finanzhilfen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--23}

1. Der Kanton fördert die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die Nutzung erneuerbarer Energien; er kann Vereinigungen, die eines der in diesem Gesetz vorgesehenen Ziele verfolgen, unterstützen.
2. Zu diesem Zweck kann er folgende Massnahmen finanziell unterstützen:
   a) Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;
   b) Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
   c) Massnahmen zur Abwärmenutzung;
   d) Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
   e) Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Energie.
3. Der Staatsrat legt unter Berücksichtigung der Ziele und Prioritäten der kantonalen Energiepolitik fest, welche Bereiche zu fördern sind, und bestimmt die technischen Bedingungen und den Subventionssatz.
4. Das Amt wird mit dem Vollzug der Massnahmen beauftragt.

### **Art. 24** Forschung, Entwicklung und Demonstration {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--24}

1. Der Kanton fördert die Forschung und die Entwicklung im Bereich der rationellen Energienutzung, der Energiediversifikation sowie der Nutzung erneuerbarer Energien.
2. Er kann zudem Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente, Analysen und Feldversuche unterstützen.
3. Er arbeitet so weit wie möglich mit der Universität, der Fachhochschule Freiburg für Technik und Wirtschaft, den Berufsschulen und den Berufsverbänden zusammen.

## 6 Organisation und Vollzug

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--25}

### **Art. 26** Kantonale Energiekommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--26}

1. Der Staatsrat setzt eine Kantonale Energiekommission ein; sie wird vom Direktionsvorsteher präsidiert und besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern.
2. Diese beratende Kommission nimmt Stellung zur Energiepolitik und zu energiepolitisch wichtigen Vorhaben des Kantons.

### **Art. 27** Kommunale Energiekommissionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--27}

1. Die Gemeinden setzen eine beratende Energiekommission ein, die an eine bestehende Kommission angeschlossen werden oder eine solche erweitern kann.
2. Regionale Kommissionen, die mehrere kommunale Kommissionen vertreten, können von den betroffenen Gemeinden eingesetzt werden.

### **Art. 28** Vollzugskontrolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--28}

1. Die Gemeindebehörde sorgt gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung für die Einhaltung der Energiegesetzgebung bei Bau- und Umbauarbeiten und Renovationen an Gebäuden.
2. Das Amt kann nach vorheriger Anmeldung jederzeit und überall den Vollzug dieses Gesetzes kontrollieren und dazu Gebäude und Anlagen besichtigen; wenn nötig kann es die Gemeinde zum Handeln auffordern und den Fall dem Oberamtmann melden. Für die Finanzierung dieser Kontrollen werden Gebühren erhoben, soweit Mängel festgestellt wurden.

### **Art. 29** Sanktionen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--29}

1. Jeder Verstoss gegen dieses Gesetz oder darauf gestützte Bestimmungen, insbesondere gegen die Artikel 12–19, wird gemäss dem Justizgesetz mit einer Busse bis zu 50'000 Franken geahndet.
2. Die in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Sanktionen zur Ahndung von Verstössen bei Bau- und Umbauarbeiten und Renovationen an Gebäuden bleiben vorbehalten.
3. Die Sanktionen gemäss Bundesgesetzgebung bleiben vorbehalten.

### **Art. 30** Rechtsmittel {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--30}

1. Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

### **Art. 31** Ausführungsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--31}

1. Der Staatsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 32** Übergangsbestimmungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--32}

1. Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Bauvorhaben, bei denen das Bewilligungsverfahren bei Inkrafttreten des Gesetzes schon im Gange ist.

### **Art. 33** Änderung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--33}

1. Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (SGF 710.1) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 34** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--34}

1. Das Energiegesetz vom 11. Mai 1984 (SGF 770.1) wird aufgehoben.

### **Art. 35** Vollzug und Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.1--35}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.