770.4
# Gesetz über den kantonalen Energiefonds
Vom 12.05.2011 (Stand 01.07.2011)

### **Art. 1** Einrichtung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.4--1}

1. Es wird ein kantonaler Energiefonds (der Fonds) eingerichtet.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.4--2}

1. Der Fonds soll die sparsame und rationelle Nutzung aller Energien und die Nutzung erneuerbarer Energien in Anwendung des Energiegesetzes fördern.

### **Art. 3** Verwendung der Mittel des Fonds {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.4--3}

1. Der Fonds finanziert mit den verfügbaren Mitteln insbesondere folgende Massnahmen:
   a) Energiesparmassnahmen in Gebäuden oder an Anlagen;
   b) Massnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;
   c) Massnahmen zur Abwärmenutzung;
   d) Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
   e) Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch die Energie;
   f) Massnahmen, die es öffentlich-rechtlichen Körperschaften ermöglichen, die Anforderungen für die Erlangung eines Labels im Energiebereich zu erfüllen;
   g) Massnahmen zur Förderung der angewandten Forschung, der Information und der Beratung.

### **Art. 4** Finanzielle Mittel {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.4--4}

1. Der Fonds wird gespeist durch:
   a) die Pauschalbeiträge, die der Bund dem Kanton zuteilt und die vom Betrag abhängen, der im Voranschlag des Kantons für den Energiebereich eingestellt wird;
   b) die Beträge, die im Voranschlag der für Energie zuständigen Direktion (die Direktion) eingestellt werden und die für die Förderung der erneuerbaren Energien und der rationellen Energienutzung bestimmt sind;
   c) die Rückerstattungen und Rückzahlungen von Subventionen;
   d) Vermächtnisse, Schenkungen, Zuwendungen und Leistungen Dritter zu seinen Gunsten.

### **Art. 5** Kontrolle der Verpflichtungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.4--5}

1. Die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen dürfen den im Fonds verfügbaren Betrag nicht übersteigen.
2. Das für Energie zuständige Amt (das Amt) kontrolliert laufend die eingegangenen Verpflichtungen.
3. Es informiert die Direktion und die Finanzverwaltung jeweils Ende Jahr über den Stand der finanziellen Verpflichtungen.

### **Art. 6** Verwaltung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.4--6}

1. Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staatsbilanz ausgewiesen.
2. Für die administrativen Belange des Fonds ist das Amt zuständig.

### **Art. 7** Kontrolle {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.4--7}

1. Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

### **Art. 8** Inkrafttreten und Referendum {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--770.4--8}

1. Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2. Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.