781.1
# Gesetz zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr
(AGSVG)
Vom 12.11.1981 (Stand 01.01.2023)

## 1 Anwendungsbereich

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Anwendung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) und seine Ausführungsvorschriften.
2. Das Gesetz über die Reklamen, das Gesetz über die Besteuerung der Motorfahrzeuge und Anhänger sowie das Strassengesetz bleiben vorbehalten.

## 2 Befugnisse der Behörden und der kantonalen Ausführungsorgane

### **Art. 2** Staatsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--2}

1. Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:
   a) er gibt die Stellungnahme oder das Einverständnis des Kantons oder macht in dessen Namen Vorschläge in den Fällen nach Bundesgesetzgebung; wenn nötig befragt er die betroffenen Gemeinden;
   b) er ernennt die Mitglieder der in Artikel 10 dieses Gesetzes vorgesehenen Kommission;
   c) er beschliesst den Tarif der Gebühren im Strassenverkehr und jenen der Abgaben für den erhöhten Gemeingebrauch der Strassen durch Ausnahmetransporte;
   d) er kann zusätzliche Vorschriften zur Bundesgesetzgebung erlassen, insbesondere im Sinne des Artikels 106 Abs. 3 SVG;
   e) er erlässt Bestimmungen über Verbot, Einschränkung oder Regelung des Verkehrs der Motorfahrzeuge oder anderer Kategorien von Fahrzeugen, oder Benützern ausserhalb der Strassen, wenn diese Massnahmen vom kantonalen Recht abhängen;
   f) er kann die Kontrolle der Fahrräder und der Motorfahrräder einführen;
   g) er kann in den Fällen nach der Bundesgesetzgebung den Verkehr verbieten;
   h) er sichert die Koordination zwischen den Ausführungsorganen, die in diesem Gesetz vorgesehen sind;
   i) er kann den Gemeinden mit den nötigen Dienststellen Aufgaben betreffend die Anwendung der Gesetzgebung über den Strassenverkehr übertragen;
   j) er erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.

### **Art. 3** Hauptverantwortliche Direktion {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--3}

1. Die Direktion, die für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr zuständig ist, trifft im übrigen die Entscheide und die Massnahmen, für die dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen nicht einer anderen Behörde die Zuständigkeit überträgt.
2. …

### **Art. 4** Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--4}

1. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) ist die zuständige Behörde für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr.
2. Diesbezüglich umfasst sein Aufgabenbereich:
   a) die Erteilung der Führerausweise und der Lernfahrausweise;
   b) die Aushändigung und den Entzug der Fahrzeugausweise und der Kontrollschilder;
   c) die Erteilung und den Entzug der Fahrlehrerausweise;
   d) die Neuprüfung und die Nachprüfungen der Fahrzeuge.
2a. Es ist ausserdem zuständig für folgende Massnahmen:
   a) Verwarnungen im Strassenverkehr;
   b) die Verpflichtung zum Besuch der Verkehrserziehungskurse;
   c) die Verweigerung oder den Entzug des Führerausweises oder Lernfahrausweises;
   d) das Verbot, ein Fahrrad oder ein Fuhrwerk zu benützen;
   e) das Verbot, einen ausländischen oder internationalen Führerausweis zu benützen;
   f) das Verbot, Motorfahrräder, fahrzeugähnliche Geräte oder Fahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich ist, zu benützen;
   g) alle übrigen administrativen Massnahmen nach der eidgenössischen oder kantonalen Strassenverkehrsgesetzgebung.
3. Es übt zudem alle Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihm durch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden.
4. Die Organisation und die Verwaltung des Amtes werden in einem Spezialgesetz geregelt.

### **Art. 5** Für die Mobilität zuständige Direktion {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--5}

1. Die für die Mobilität zuständige Direktion erlässt die Verkehrsmassnahmen, wenn es darum geht, den Verkehr auf öffentlichen Strassen zu verbieten, einzuschränken oder zu regeln.
2. Sie ist für die Strassensignalisierung zuständig. Sie beschliesst die zeitlich unbeschränkten Verkehrsregelungsmassnahmen im Sinne von Artikel 3 Abs. 2‒4 SVG, ordnet sie an, ändert sie und hebt sie auf.
2a. Sie genehmigt gemäss Bundesrecht die vorübergehenden Massnahmen, die von der Gendarmerie in Anwendung von Artikel 3 Abs. 6 SVG getroffen wurden.
2b. Bei Vorschrifts- und Vortrittssignalisierungen auf Kantonsstrassen und bedeutenden und verkehrsreichen Gemeindestrassen holt die Direktion bei der Kantonspolizei eine Stellungnahme ein.
2c. Sie bezeichnet die oder den Verkehrssicherheitsbeauftragte/n gemäss Artikel 6a Abs. 4 SVG.
2d. Sie kann ihre Zuständigkeiten an Gemeinden delegieren, die über einen technischen Dienst verfügen.
3. Sie übt zudem alle Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihr durch die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden.

### **Art. 6** Oberamtmänner {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--6}

1. Die Oberamtmänner üben die Kompetenzen aus, die ihnen durch dieses Gesetz und seine Ausführungsbestimmungen zukommen.
2. Sie sind zuständig, die Verwendung von Lautsprechern auf Fahrzeugen zu bewilligen. Bei Lautsprecherwerbung auf einer Fahrt durch mehrere Bezirke ist jedoch das Amt zuständig.

### **Art. 7** Kantonspolizei {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--7}

1. Die Kantonspolizei übt die Funktion der Verkehrspolizei aus. Sie trifft die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Massnahmen gegenüber den Fahrerinnen, Fahrern und Fahrzeugen und diejenigen, welche die Strassenbenützung betreffen.
2. Sie erlässt die zeitlich beschränkten Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Abs. 6 SVG über Verbot, Einschränkung oder Regelung des Verkehrs bei der Ausführung von Arbeiten auf der öffentlichen Strasse, bei Veranstaltungen oder anderen Ereignissen, die den Verkehr momentan beeinträchtigen. Sie kann diese Befugnisse an das für die Aufsicht über die Mobilitätsinfrastruktur und deren Unterhalt zuständige Amt und eine Gemeinde delegieren. Sie kann sie unter ihrer Aufsicht auch an das für die Arbeiten zuständige Bauunternehmen oder eine andere Organisation delegieren.
2a. Sie fördert die Unfallverhütung und unternimmt in diesem Rahmen jedwede nützliche Aktivität.
2b. In Zusammenarbeit mit der für die Mobilität zuständigen Direktion stellt sie gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts auch die Information sicher.
3. Sie übt zudem die Aufgaben und Zuständigkeiten aus, die ihr durch das Bundesrecht und die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz übertragen werden.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--9}

### **Art. 10** Verkehrskommission für Bodenmeliorations- und Waldstrassen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--10}

1. Die Verkehrskommission für Bodenmeliorations- und Waldstrassen setzt sich aus sieben Mitgliedern zusammen; diese vertreten die Gemeinden, die betroffenen kantonalen Ämter, den Freiburger Tourismusverband und die Naturschutzorganisationen.
2. …
3. Sie gibt ihre Stellungnahme zu Verkehrsproblemen der Bodenmeliorations- und Waldstrassen bekannt, nachdem sie den Bauherrn und die Gemeinden, deren Gebiet durch diese Strassen berührt wird, angehört hat.

### **Art. 10a** Werbeverträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--10a}

1. Die zuständigen Behörden können Sponsoring- oder Werbeverträge mit Dritten abschliessen, um ihre Aktivitäten zur Förderung der Verkehrssicherheit zu organisieren und zu finanzieren.

### **Art. 10b** Verkehrserziehung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--10b}

1. Die Bestimmungen über die Verkehrserziehung in der Schule werden im Ausführungsreglement festgelegt.

## 3 Befugnisse der Gemeinden

### **Art. 11** Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--11}

1. Die Gemeinden haben folgende Befugnisse:
   a) sie sind zuständig für die Bewilligung zum Betriebe von Taxiunternehmen auf öffentlichem Grund und Boden der Gemeinde, unter Vorbehalt der Gesetzgebung über die öffentlichen Sachen; sie erlassen hierzu ein Reglement und unterbreiten es zur Genehmigung der in Artikel 3 genannten Direktion, die ihren Entscheid nach Einholen der Stellungnahme des Amts für Gemeinden trifft; das Reglement kann Ausnahmen im Sinne des Artikels 25 der Verordnung vom 6. Mai 1981 über die Arbeits- und Ruhezeit der Führer von leichten Motorwagen zum gewerbsmässigen Personentransport vorsehen;
   b) sie bewilligen die in Artikel 20 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 vorgesehenen Ausnahmen;
   c) sie üben die anderen Aufgaben aus, die ihnen durch die Ausführungsbestimmungen dieses Gesetzes zukommen.

## 4 Beschwerden

### **Art. 12** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--12}

1. Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2. …
3. Bei Verwarnungen, Entzügen und Verboten, deren Dauer den gesetzlichen Untergrenzen gemäss SVG entspricht, kann das Amt jedoch direkt einen mit Einsprache anfechtbaren Entscheid erlassen.
4. Wer von einem Entscheid im Sinne von Absatz 3 betroffen ist, hat das Recht, beim Amt innert 30 Tagen ab Erhalt des Entscheids eine schriftliche und begründete Einsprache einzureichen.

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--13}

### **Art. 14** Vorbehaltenes Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--14}

1. Die direkten Beschwerden an Bundesbehörden sowie die besonderen bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften auf dem Gebiet des Strassenverkehrs bleiben vorbehalten.

### **Art. 15** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--15}

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--16}

## 5 Strafverfolgung

### **Art. 17** Kompetenz im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--17}

1. Zuwiderhandlungen werden unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. Die Ordnungsbussengesetzgebung von Kanton und Bund bleibt vorbehalten.

### **Art. 18** Kompetenz des Oberamtmannes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--18}

1. Die in den Artikeln 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Bst. c, 92 Abs. 1, 93 Abs. 2, 96 Abs. 1, 98 und 99 SVG vorgesehenen Zuwiderhandlungen sowie die Zuwiderhandlungen gegen die Verordnungen des Bundesrates werden vom Oberamtmann geahndet.
2. Bestehen Zweifel über die Schwere der Verletzung einer Verkehrsregel (Art. 90 SVG), übermittelt der Oberamtmann die Akten der Staatsanwaltschaft, die die Zuständigkeit festlegt.

### **Art. 19** Zuteilung der Kompetenz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--19}

1. Wenn mehrere Personen in einen Unfall verwickelt sind und verschiedene Strafbehörden für sie zuständig sind, so werden alle der für die schwerste Zuwiderhandlung zuständigen Behörde unterstellt.

### **Art. 20** Beibehaltung der Zuständigkeit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--20}

1. Wenn die für die schwerste Zuwiderhandlung zuständige Behörde ordnungsgemäss befasst wurde, so bleibt sie zuständig für die Beurteilung des Falles, selbst wenn sich die Zuwiderhandlung nachträglich als weniger schwer herausstellen sollte und daher die Zuständigkeit einer anderen Behörde gegeben wäre.

### **Art. 21** Beweismassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--21}

1. Die Beweismassnahmen und die Zuständigkeit für deren Anordnung richten sich nach der Strafprozessordnung und dem Justizgesetz.

### **Art. 22** Zuwiderhandlung gegen kantonales Recht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--22}

1. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz können für die in ihnen bezeichneten Widerhandlungen eine Busse von 50 bis 2000 Franken vorsehen.
2. Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.

## 6 &hellip;

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--23}

### **Art. 24** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--24}

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--25}

### **Art. 26** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--26}

## 7 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 27** Aufhebung und Übergangsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--27}

1. Das Ausführungsgesetz vom 25. Februar 1960 zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr ist aufgehoben.
2. … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht)

### **Art. 28** Vollzug und Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.1--28}

1. Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum seines Inkrafttretens fest.