781.16
# Beschluss über die Strassenverkehrsgebühren
Vom 12.07.1991 (Stand 01.09.2025)

### **Art. 1** Führerausweis – Im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--1}

1. Für die Erlangung eines Führerausweises werden folgende Pauschalgebühren erhoben:
   a) für die Kategorie A oder die Unterkategorie A1:
   b) für die Kategorie B, die Unterkategorie B1 oder die Spezialkategorie F:
   c) für die Kategorien C, D, CE oder die Unterkategorien C1, D1:
   d) für die Kategorien BE, DE oder die Unterkategorien C1E, D1E:
   e) für die Spezialkategorien G und M:
2. Die Pauschalgebühr umfasst das Ausstellen des Lernfahrausweises, sofern ein solcher erforderlich ist, die erste Theorie- und Führerprüfung, Verlängerungen des Lernfahrausweises, Adressänderungen und das Ausstellen eines befristeten oder unbefristeten Führerausweises. Sie deckt diese Leistungen im Rahmen der Gültigkeit des Lernfahrausweises.
3. Für Nachprüfungen bei Prüfungsmisserfolgen der Kandidaten werden folgende Gebühren erhoben:
   a) für die Theorieprüfung:
   b) für die praktische Prüfung:
   Kategorie A oder Unterkategorie A1:
   Kategorie B oder Unterkategorie B1:
   weitere Kategorien oder Unterkategorien:
4. Werden einzelne Leistungen nicht erbracht, zum Beispiel weil ein Kandidat der Prüfung fernbleibt, so wird die Pauschalgebühr nicht zurückerstattet. Die Gebühr ist bei Nichterscheinen zur Prüfung nur dann nicht geschuldet, wenn dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (das Amt) mindestens 48 Stunden im Voraus entsprechend Meldung erstattet wurde.

### **Art. 2** Führerausweis – Kandidaten anderer Kantone {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--2}

1. Kandidaten, die im Besitz einer Bewilligung eines anderen Kantons sind, müssen für eine Prüfung im Kanton Freiburg die in Artikel 1 Abs. 3 festgelegten Pauschalgebühren sowie einen Bearbeitungszuschlag von 20 Franken entrichten.

### **Art. 3** Führerausweis – Besondere Prüfungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--3}

1. Für die folgenden besonderen Prüfungen wird, je nach Arbeitsaufwand, eine Gebühr zwischen 50 und 400 Franken erhoben:
   a) theoretische und/oder praktische Führerprüfung nach einem Entscheid des ASS oder nach der Aufhebung oder Auferlegung von Beschränkungen oder Auflagen;
   b) Prüfung für das Fahren auf dem Betriebsgelände;
   c) Prüfung für das Führen eines Fahrzeuges, das für Behinderte eingerichtet wurde;
   d) Kontrollfahrten;
   e) Eignungstest;
   f) weitere besondere Prüfungen.
2. …
3. Diese Gebühren werden auch bei Nichterscheinen zur Prüfung geschuldet, sofern dem Amt nicht mindestens 48 Stunden im Voraus entsprechend Meldung erstattet wurde.

### **Art. 4** Führerausweis – Verschiedene Gebühren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--4}

1. Für die übrigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Führerausweis werden folgende Gebühren erhoben:
   a) für das Ausstellen eines neuen Lernfahrausweises infolge Änderung des Zivilstandes, Änderung der Berechtigungen oder Auflagen, Verlust des Ausweises:
   b) für das Ausstellen eines neuen Führerausweises infolge Änderung des Zivilstandes, Änderung der Berechtigungen oder Auflagen, Verlust des Ausweises:
   c) für das Ausstellen eines Fähigkeitsausweises (CZV):
   d) für das Ausstellen eines Lernfahrausweises:
   e) für den Umtausch eines ausländischen Führerausweises gegen einen schweizerischen Führerausweis ohne Prüfung:
   f) für das Ausstellen eines Führerausweises im Kreditkartenformat auf der Grundlage des papierenen Führerausweises:
   g) für das Ausstellen eines zivilen Führerausweises ohne Prüfung aufgrund eines Militärfahrausweises:
   h) für das Ausstellen oder die Erneuerung eines ausländischen Führerausweises:
   i) …
   j) für die Bewilligung, den Führerausweis in einem anderen Kanton zu Erlangen:

### **Art. 4a** Verfahrenskosten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--4a}

1. Die zuständige Behörde auferlegt der Person, gegen die eine Massnahme ausgesprochen wird, die Verfahrenskosten, bestehend aus:
   a) einer Gebühr von 50 bis 500 Franken;
   b) den Auslagen, die sich insbesondere aus den Expertenhonoraren, den Zeugenentschädigungen und allen übrigen durch die Instruktion verursachten Kosten zusammensetzen.
2. Endet das Verfahren mit einer Ermahnung zur Vorsicht, so beträgt die Gebühr, einschliesslich der Auslagen, 30 bis 70 Franken.

### **Art. 5** Fahrlehrer und Fahrschulen, Organisatoren von Weiterbildungskursen, Kursmoderatoren und Lastwagenführer-Lehrlinge {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--5}

1. Von Fahrlehrern und Fahrschulen, Organisatoren von Weiterbildungskursen und Kursmoderatoren sowie für die Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) für die Erteilung und den Entzug einer Fahrlehrerbewilligung und einer Bewilligung für die Durchführung von Weiterbildungskursen, je nach Arbeitsaufwand:
   b) für die Aufsicht über die Fahrlehrer, die Inhaber von Fahrschulen, die Organisatoren von Kursen und deren Ablauf, je nach Arbeitsaufwand:
   c) für Verwarnungen:
   d) für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung für die Moderatoren von Weiterbildungskursen sowie für die Aufsicht über die Kursmoderatoren:
   e) für die Bewilligung zur Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen und die Erneuerung dieser Bewilligung:
   f) Registrierung der Teilnehmenden an einem Verkehrskundekurs oder einer praktischen Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler durch das ASS:

### **Art. 6** Fahrzeugausweis {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--6}

1. Für die Fahrzeugausweise werden folgende Gebühren erhoben:
   a) für das Ausstellen eines Fahrzeugausweises:
   für Motorfahrräder:
   für die übrigen Fahrzeuge:
   nach einem Wechsel des Zivilstands, des Namens oder des Versicherers:
   b) für das Ausstellen eines Duplikats:
   c) für die Wiedereinlösung eines vorübergehend hinterlegten Ausweises:
   d) für das Ausstellen eines Ausweises für ein Ersatzfahrzeug, gültig bis zu 30 Tagen:
   e) für das Ausstellen eines generellen Ausweises für ein Ersatzfahrzeug, gültig 1 Jahr:
   f) …
   g) für den Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder:
   h) …
   i) …

### **Art. 7** Prüfung der Motorfahrzeuge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--7}

1. Für die Prüfung der Motorfahrzeuge werden folgende Gebühren erhoben:
   a) für die ersten 15 Minuten: Fr. 50; für jede weitere durch das ASS festgelegte Einheit von 5 Minuten: Fr. 15
   b) …
   c) …
   d) …
   e) …
   f) …
   g) …
   h) …
   i) …
   j) …
   k) …
   l) für die Kontrolle des Prüfungsberichtes eines bevollmächtigten Garagisten für:
   Motorräder, Kleinmotorräder, Dreiradfahrzeuge, Motorfahrräder und deren Anhänger:
   leichte Motorwagen:
   m) …
   n) …
   o) für die Registrierung einer in einem anderen Kanton durchgeführten Prüfung:
2. Diese Gebühr wird auch bei Nichterscheinen zur Prüfung geschuldet, sofern dem Amt nicht mindestens 48 Stunden im Voraus entsprechend Meldung erstattet wurde.

### **Art. 8** Kontrollschilder {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--8}

1. Für die Kontrollschilder werden folgende Gebühren erhoben:
   a) für die Erstabgabe oder den Umtausch:
   vollständiger Satz:
   einzelnes Schild:
   b) für befristete Schilder:
   vollständiger Satz:
   einzelnes Schild:
   c) für die Wiedereinlösung nach Hinterlegung:
   vollständiger Satz:
   einzelnes Schild:
   d) …
   e) für die Abtretung unter Haltern:
   vollständiger Satz:
   einzelnes Schild:
   f) für die Reservation während mehr als einem Jahr:
   vollständiger Satz:
   einzelnes Schild:

### **Art. 9** Tagesausweise für Fahrzeuge {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--9}

1. Für Tagesausweise wird je nach Art des Fahrzeuges und der Dauer des Ausweises eine Gebühr von 15 bis 50 Franken erhoben.
2. Die Versicherungsprämie wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Bei der Aushändigung eines Tagesausweises ist eine Garantie von 100 bis 200 Franken zu hinterlegen. Dieser Betrag wird bei Rückgabe der Kontrollschilder wieder zurückerstattet.

### **Art. 10** Sonderbewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--10}

1. Für Sonderbewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
   | a) für Fahrten an Sonn- und Feiertagen oder in der Nacht für Fahrzeuge oder Lastenzüge | Fr. 30 | Fr. 80 | Fr. 100 | Fr. 150 | Fr. 200 |
   | b) für die Benützung eines nicht bewilligten Fahrzeuges auf Strassen, die für Fahrzeuge mit mehr als 2,30 m Breite gesperrt sind | Fr. 30 | Fr. 80 | Fr. 100 | Fr. 150 | Fr. 200 |
   | c) für den industriellen Gebrauch eines Landwirtschaftsfahrzeuges | – | Fr. 80 | Fr. 100 | Fr. 150 | Fr. 200 |
   | d) für das Fahren mit einem haftpflichtversicherten Fahrzeug ohne Kontrollschilder im werkinternen Verkehr auf einer beschränkten Strecke | – | Fr. 80 | Fr. 100 | Fr. 150 | Fr. 200 |
   | e) für Ausnahmetransporte, deren Masse und/oder Gewichte die gesetzlichen Grenzen unter Einhaltung der Vorschriften der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) übersteigen, je nach Arbeitsaufwand, aber höchstens: |  |  |  |  |  |
   | – bei einem Gesamtgewicht bis 34 Tonnen | Fr. 30 | Fr. 110 | Fr. 290 | Fr. 475 | Fr. 640 |
   | – bei einem Gesamtgewicht von 34 bis 40 Tonnen | Fr. 40 | Fr. 135 | Fr. 360 | Fr. 595 | Fr. 800 |
   | f) für Ausnahmetransporte, deren Masse und/oder Gewichte die Vorschriften der VRV übersteigen, pro Fahrzeug oder Lastenzug, für jede Fahrt, die auf dem Gebiet des Kantons beginnt, dieses durchquert oder auf diesem endet, je nach Arbeitsaufwand, aber höchstens: |  |  |  |  |  |
   | – bei einem Gesamtgewicht von 40 bis 55 Tonnen | Fr. 60 | Fr. 160 | Fr. 540 | Fr. 890 | Fr. 1200 |
   | – bei einem Gesamtgewicht über 55 Tonnen | Fr. 100 | Fr. 190 | Fr. 720 | Fr. 1190 | Fr. 1600 |
   | g) für das Schleppen von fahrbaren Transportbehältern durch ein Zugfahrzeug auf einer bestimmten Strecke | Fr. 30 | Fr. 80 | Fr. 100 | Fr. 150 | Fr. 200 |
   | h) für die Verschiebung oder den Gebrauch von: |  |  |  |  |  |
   | – landwirtschaftlichen Spezialmaschinen oder Spezialanhängern, immatrikuliert oder nicht, pro Fahrzeug | Fr. 10 | Fr. 20 | Fr. 40 | Fr. 50 | Fr. 60 |
   | – Industriearbeitsmaschinen oder Industriekarren, immatrikuliert oder nicht, pro Fahrzeug | Fr. 20 | Fr. 50 | Fr. 140 | Fr. 180 | Fr. 200 |
2. Die Kosten für Polizeihilfe werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
3. Für Sonderbewilligungen, die für internationale Transporte ausgestellt werden, gelten die Gebühren gemäss Absatz 1.
4. Bei Hinterlegung der Kontrollschilder oder Annullierung des Fahrzeugausweises werden die Gebühren nicht zurückerstattet.

### **Art. 11** Bewilligungen für sportliche Wettkämpfe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--11}

1. Für die Bewilligung eines Wettkampfes oder einer sportlichen Veranstaltung wird je nach Arbeitsaufwand eine Gebühr von 30 bis 1000 Franken erhoben.

### **Art. 12** Andere Dienstleistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--12}

1. Für andere Dienstleistungen werden folgende Gebühren erhoben:
   a) für Auskünfte über einen Fahrzeughalter:
   b) für Fotokopien, je Seite:
   c) als Finderlohn für ein Kontrollschild, zu Lasten des Halters, je:
   d) für verschiedene Bescheinigungen, je:
   e) für ein Jahrespauschalabonnement für Auskünfte an Versicherungsgesellschaften und Unternehmen der Berufsbranche, je nach Arbeitsaufwand:
   f) für den Verkauf einer Vignette für Motorfahrräder:
   g) für administrative und technische Arbeiten für die Aushändigung von Händlerschildern, je nach Arbeitsaufwand:
   h) …
   i) …
   j) für Arbeiten, die durch einen Informatik-Spezialisten durchgeführt wurden, inklusive Benutzungsgebühren für die Informatik-Geräte, pro Stunde und Person:
   k) für polizeiliche Recherchen mittels elektronischer Datenverarbeitung, pro Fall:
   l) für die vom Personal des Amtes ausgeführten Aufgaben und Arbeiten, deren Gebühr durch keine Bestimmung des vorliegenden Beschlusses geregelt wird:
   m) für alle vom Amt gefällten Entscheide, deren Gebühr durch keine Bestimmung des vorliegenden Beschlusses geregelt wird:

### **Art. 12a** Inkasso {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--12a}

1. Die Gebühren können im Voraus, bar oder per Nachnahme erhoben werden, insbesondere wenn das Konto der Person Zahlungsrückstände aufweist oder wenn sie ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons Freiburg hat.

### **Art. 13** Aufhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--13}

1. Der Beschluss vom 17. Dezember 1974 betreffend die Gebühren in Sachen Strassenverkehr und Schifffahrt wird aufgehoben.

### **Art. 14** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.16--14}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.