781.31
# Beschluss über die Benützung von Motorfahrzeugen ausserhalb der Strassen
Vom 16.08.1988 (Stand 01.04.2019)

## 1 Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--1}

1. Die Benützung von Motorfahrzeugen ist ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege verboten.

### **Art. 2** Ausnahmen – Verkehr für einen öffentlichen Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--2}

1. Das in Artikel 1 vorgesehene Verbot ist nicht anwendbar, wenn die Motorfahrzeuge für einen öffentlichen Zweck benutzt werden, insbesondere durch die Polizei und andere öffentliche Dienste (Elektrizitäts- und Gaswerke, Feuerwehr, Sanitätsdienst, Rettungsdienst usw.).
2. Vorbehalten bleiben ausserdem die bundesrechtlichen Bestimmungen betreffend den Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege mit Fahrzeugen der Armee, des Zivilschutzes und der PTT-Betriebe.

### **Art. 3** Ausnahmen – Privatverkehr auf privatem Grund und Boden {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--3}

1. Das Fahrverbot ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege ist nicht anwendbar auf den Eigentümer, der auf eigenem Grund und Boden verkehrt, insbesondere auf privaten Strassen und Wegen, die nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind.
2. Gleiches gilt für Dritte, denen der Eigentümer den Verkehr auf seinem Grund gestattet.

### **Art. 4** Ausnahmebewilligungen – Im Allgemeinen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--4}

1. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt kann ausnahmsweise einer Person den Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege bewilligen, wenn sie ein legitimes Bedürfnis nachweist, keine andere Fortbewegungsart in Betracht fällt und kein Naturschutzinteresse dasjenige des Gesuchstellers überwiegt.

### **Art. 5** Ausnahmebewilligungen – Motorsporttraining {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--5}

1. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt kann ausnahmsweise das nichtöffentliche Motorsporttraining an bestimmten Orten bewilligen.
2. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:
   a) die Fahrer oder gegebenenfalls die Veranstalter des Trainings eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, deren Minimalbetrag von der Behörde festgelegt wird;
   b) kein Naturschutzinteresse dasjenige des Gesuchstellers überwiegt.
3. Die Behörde setzt in der Bewilligung den zulässigen Lärmpegel und die allgemeinen Bedingungen des Trainings fest. Der Zugang zum Grundstück ist dem Publikum zu verbieten, wenn das Training auf einer Rundstrecke stattfindet.
4. Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

### **Art. 6** Allgemeine Voraussetzungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--6}

1. Der Verkehr ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege wird nur bewilligt, wenn das benützte Fahrzeug die nötigen Sicherheitsvorrichtungen aufweist und der Fahrer einen Führerausweis derjenigen Kategorie besitzt, welche der Art des benützten Fahrzeuges entspricht.

### **Art. 7** Pflichten {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--7}

1. Personen, die gestützt auf den vorliegenden Beschluss Motorfahrzeuge ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege benützen dürfen, haben darauf zu achten, dass die Natur und die Umwelt nicht beeinträchtigt und die öffentliche Sicherheit und Ruhe gewahrt werden.

### **Art. 7a** Verkehr im Wald {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--7a}

1. Der Verkehr im Wald und auf Waldwegen wird in der Forstgesetzgebung geregelt.

## 2 Verkehr auf Fusswegen und Skipisten

### **Art. 8** Fusswege {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--8}

1. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt ist die zuständige Behörde, um im Rahmen der Bundesgesetzgebung Ausnahmebewilligungen zur Benützung der Wege zu erteilen, die sich nicht für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind (Art. 43 Abs. 1 SVG).

### **Art. 9** Skipisten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--9}

1. Das Benützen von Spezialfahrzeugen, insbesondere von Raupenfahrzeugen auf Skipisten, wird durch die Bundesgesetzgebung geregelt.

## 3 Verfahren und Rechtsmittel

### **Art. 10** Form und Inhalt des Gesuches {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--10}

1. Das Bewilligungsgesuch muss schriftlich gestellt werden und den Zweck der Fahrzeugbenützung angeben.
2. Der Gesuchsteller hat, wenn nötig mittels Karten und Plänen, die zu befahrende Strecke oder Gegend zu bezeichnen und der Behörde die erforderlichen Bescheinigungen zu übergeben.

### **Art. 11** Stellungnahmen und Fahrzeugprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--11}

1. Bevor die Behörde ihren Entscheid fällt, holt sie die Stellungnahme der betroffenen Organe und Personen ein, insbesondere der Kantonspolizei, des Amtes für Umwelt, des Bau- und Raumplanungsamtes, des Amtes für Wald und Natur, der Gemeinde, des Oberamtes und der betroffenen Grundeigentümer.
2. Sie kann das Fahrzeug prüfen lassen.

### **Art. 12** Auflagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--12}

1. Die Behörde kann dem Empfänger der Bewilligung gewisse Auflagen erteilen, damit die durch den vorliegenden Beschluss geschützten Interessen gewahrt werden.

### **Art. 13** Dauer der Bewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--13}

1. Die Bewilligungen sind zeitlich begrenzt. Sie können auf Gesuch hin erneuert werden.

### **Art. 14** Entzug der Bewilligungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--14}

1. Die Bewilligungen werden entzogen, wenn die Bedingungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht mehr erfüllt sind oder wenn die durch den vorliegenden Beschluss dem Empfänger auferlegten Pflichten nicht beachtet werden.

### **Art. 15** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--15}

1. Für die Erteilung und für den Entzug der Bewilligungen wird eine Gebühr zwischen Fr. 20.– und Fr. 500.– erhoben.
2. Die Gebühren für die Fahrzeugprüfung werden gemäss den Bestimmungen des Beschlusses über die Festsetzung der Gebühren in Strassenverkehrssachen festgelegt, die sinngemäss anwendbar sind.

### **Art. 16** Beschwerde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--16}

1. Die Entscheide des Amtes für Strassenverkehr und Schifffahrt sind mit Beschwerde gemäss den Bestimmungen des Gesetzes zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr anfechtbar.

## 4 Aufsicht und Strafbestimmungen

### **Art. 17** Aufsicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--17}

1. Die Beamten der Kantonspolizei, die Oberförster, die Staats- und Gemeindeförster, die Wildhüter-Fischereiaufseher sowie die Aufseher in den Naturschutzgebieten sind verpflichtet, über die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses zu wachen.
2. Sie sind verpflichtet, alle Zuwiderhandlungen gegen den vorliegenden Beschluss der zuständigen Behörde anzuzeigen und sie dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt zu melden.

### **Art. 18** Übertretungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--18}

1. Mit einer Busse zwischen Fr. 20.– und Fr. 1000.– wird bestraft, wer
   a) ohne Bewilligung ein Fahrzeug ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege führt oder dort Motorsport trainiert;
   b) ohne Bewilligung ausserhalb der öffentlichen Verkehrswege ein Motorsporttraining organisiert;
   c) die Pflichten, die ihm durch den vorliegenden Beschluss auferlegt werden, nicht beachtet;
   d) eine Auflage, die ihm die Behörde auferlegt hat, nicht beachtet.
2. Die Ahndung der Zuwiderhandlungen gegen die Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr, gegen die Bestimmungen über den Natur- und Landschaftsschutz sowie gegen die Bestimmungen über den Umweltschutz bleibt vorbehalten.

### **Art. 19** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--19}

### **Art. 20** Mitteilung der Strafentscheide {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--20}

1. Die Entscheide der Strafbehörde sind dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt mitzuteilen.

## 5 Schluss- und Übergangsbestimmungen

### **Art. 21** Aufhebung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--21}

1. Es werden aufgehoben:
   a) der Beschluss vom 2. Juni 1967 über das Training für Motorradrennen im Gelände (Rasenrennen, Moto-Cross);
   b) der Beschluss vom 15. Oktober 1971 über den Gebrauch von Raupenfahrzeugen (Motorschlitten).

### **Art. 22** Änderungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--22}

1. Der Beschluss vom 5. Juli 1988 zum Vollzug des Jagdgesetzes vom 7. Februar 1951 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 23** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--23}

1. Die aufgrund des bisherigen Rechts erteilten Bewilligungen bleiben bis zu deren Ablauf in Kraft.

### **Art. 24** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.31--24}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Oktober 1988 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.