781.82
# Verordnung über die auf Strassen beförderten gefährlichen Güter
Vom 01.12.2003 (Stand 01.01.2013)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.82--1}

1. Diese Verordnung bezeichnet die für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und über die Gefahrgutbeauftragten zuständigen Behörden.

### **Art. 2** Kantonspolizei {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.82--2}

1. Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde, um auf den Strassen die Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse zu vollziehen.
2. Sie erteilt die Bewilligungen für den Werkverkehr auf öffentlichen Strassen.
3. Sie delegiert den interessierten Verbänden die Organisation der Ausbildung der Fahrzeugführer und anerkennt die von diesen Verbänden ausgestellten Ausbildungsbescheinigungen.

### **Art. 3** Amt für den Arbeitsmarkt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.82--3}

1. Das Amt für den Arbeitsmarkt ist die zuständige Behörde für den Vollzug der Gefahrgutbeauftragtenverordnung.
2. Es ist zuständig für die Durchführung der Kontrollen bei den Absendern, den Beförderern und den Empfängern gemäss den Bestimmungen der Bundesverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse.
3. Es kann die Hilfe der Kantonspolizei anfordern.

### **Art. 4** Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.82--4}

1. Das Amt für den Arbeitsmarkt und die Kantonspolizei können die Mitwirkung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemiker anfordern, wenn die Beförderung Gifte im Sinne der Bundesgesetzgebung über Gifte betrifft.

### **Art. 5** Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.82--5}

1. Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt übt alle Aufgaben aus, die die Bundesgesetzgebung der Zulassungsbehörde oder der Fahrzeugkontrollbehörde überträgt.

### **Art. 6** Inkrafttreten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--781.82--6}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.