785.13
# Beschluss über die Schifffahrt auf den Flüssen und Kanälen
Vom 23.12.1991 (Stand 01.01.1992)

### **Art. 1** Befahrbare Flüsse und Kanäle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.13--1}

1. Die folgenden Flüsse und Kanäle stehen Schiffen ohne Maschinenantrieb offen:
   a) die Saane, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern; der Abschnitt Rossens-Hauterive darf jedoch nur bei künstlich erzeugtem Hochwasserstand befahren werden;
   b) die Sense (von Zollhaus bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen), einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern;
   c) die Warme Sense (vom Ausfluss aus dem Schwarzsee bis zum Zusammenfluss mit der Kalten Sense);
   d) die Kalte Sense (vom Zusammenfluss mit der Muscherensense bei Sangernboden bis zum Zusammenfluss mit der Warmen Sense bei Zollhaus), einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Bern;
   e) die Broye, einschliesslich der Grenzstrecke mit dem Kanton Waadt;
   f) die Ärgera;
   g) der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee.
2. Einzig der Broyekanal zwischen dem Murtensee und dem Neuenburgersee steht der Motorschifffahrt offen.
3. Lokale Einschränkungen der Schifffahrt, die in Anwendung der Spezialgesetzgebung ergehen, bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Pflichten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.13--2}

1. Die Schiffsführer müssen dafür sorgen, dass weder die Tier- und Pflanzenwelt der Gewässer noch die Ufervegetation in Mitleidenschaft gezogen werden.
2. Sie dürfen das Flussbett, die Uferblöcke und die anderen Verbauungswerke nicht verändern.

### **Art. 3** Veranstaltungen und Sondertransporte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.13--3}

1. Nautische Veranstaltungen und Sondertransporte auf den der Schifffahrt offenstehenden Flüssen und Kanälen sind bewilligungspflichtig gemäss den Bestimmungen der Spezialgesetzgebung (vgl. Art. 5 Bst. e AGBSG).

### **Art. 4** Strafbestimmungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.13--4}

1. Schiffsführer, die auf den Flüssen und Kanälen einem Durchfahrtsverbot oder den in Artikel 2 dieses Beschlusses enthaltenen Pflichten zuwiderhandeln, werden gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt mit Busse bestraft.
2. Die Anwendung der strafrechtlichen Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zum Natur- und Landschaftsschutz bleibt vorbehalten.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.13--5}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.