785.21
# Beschluss betreffend Beschränkung bzw. Verbot der Schifffahrt auf gewissen Seen
Vom 24.03.1981 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.21--1}

1. Auf dem Greyerzer- und dem Schiffenensee ist die Geschwindigkeit für Motorschiffe auf 10 km/h beschränkt.
2. Unter Ausschluss der Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und des Amts für Wald und Natur dürfen Schiffe, die mit einem Motor versehen sind, dessen Antriebsleistung 6 kW übersteigt, nicht fahren.
3. Schiffe, die mit einem Motor ausgerüstet sind, dessen Antriebsleistung grösser als 6 kW ist, ohne aber 7,35 kW zu übersteigen, und die bereits vor dem 1. April 1981 auf diesen Seen immatrikuliert waren, werden dieser Einschränkung erst ab 1. Januar 1986 unterstellt.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.21--2}

1. Auf dem Schwarzsee, dem Montsalvenssee, dem Lussysee und dem Pérollessee ist die Motorschifffahrt verboten.
2. Für Schiffe der Polizei, des Rettungsdienstes und des Amts für Wald und Natur sowie für Schiffe der Freiburgischen Elektrizitätswerke auf dem Pérollessee, die für die Kontrolle und den Unterhalt der Werke und Einrichtungen notwendig sind, gilt dieses Verbot nicht.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.21--3}

1. Auf dem Montbovonsee (Lessocsee) ist die Schifffahrt verboten.
2. Nur Schiffe für die Überwachung und für die Rettung sowie diejenigen, die zum Unterhalt der Uferböschungen und der Staumauer dienen, sind gestattet.

### **Art. 3a** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.21--3a}

1. Das Fahren mit Drachensegelbrettern (Kitesurfen) ist erlaubt. Das gilt nicht für die Seen und Zonen im Anhang 1 dieses Beschlusses.
2. Drachensegelbretter müssen zu konzessionierten Schiffen und Landestellen einen Abstand von mindestens 200 Metern einhalten.
3. Die Gemeinden können in den erlaubten Zonen und innerhalb der Grenzen des übergeordneten Rechts Einwasserungs- und Anlegezonen ausscheiden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.21--4}

1. Widerhandlungen gegen die obenerwähnten Bestimmungen werden gemäss Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt geahndet.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--785.21--5}

1. Dieser Beschluss hebt den Beschluss vom 8. Juni 1962 über die Schifffahrtspolizei auf Seen und Flüssen des Kantons Freiburg, den Beschluss vom 6. März 1964 betreffend Beschränkung bzw. Verbot des Verkehrs mit Motorbooten auf gewissen Seen des Kantons und den Beschluss vom 29. Mai 1973 betreffend das Schifffahrtsverbot auf dem Lessocsee auf.
2. Der vorliegende Beschluss tritt am 1. April 1981 in Kraft.
3. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben