810.13
# Chemikalienverordnung
(KChemV)
Vom 21.11.2017 (Stand 01.01.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--1}

1. In dieser Verordnung wird der Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes durch die Kantonsbehörden geregelt.
2. In diesem Rahmen bezeichnet sie die kantonalen Organe, die mit ihrer Ausführung beauftragt sind.
3. Die Spezialgesetzgebung, insbesondere die Gesetzgebung über den Schutz vor Störfällen, bleibt vorbehalten.

### **Art. 2** Vollzugsbehörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--2}

1. Die kantonalen Vollzugsorgane für die Chemikaliengesetzgebung des Bundes sind:
   a) das Amt für Umwelt;
   b) das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen;
   c) das Amt für Wald und Natur;
   d) Grangeneuve;
   e) das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach dem Gesetz über die Unfallversicherung;
   f) das Kantonsarztamt;
   g) das Amt für Gesundheit;
   h) die Kantonspolizei.
2. Die Koordinationsstelle im Bereich Chemikalien sorgt für eine Harmonisierung und eine rationelle Verteilung der Aufgaben.

## 2 Befugnisse

### **Art. 3** Amt für Umwelt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--3}

1. Das Amt für Umwelt ist für die Umsetzung aller Bestimmungen über den Umgang mit Chemikalien, die den Umweltschutz, den Schutz der ober- und der unterirdischen Gewässer, die Anlagen für die Lagerung von Chemikalien und die Abfallbewirtschaftung betreffen, zuständig.

### **Art. 4** Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--4}

1. Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Kontrolle des Inverkehrbringens von Chemikalien und über die Meldungen von Diebstahl, Verlust oder irrtümlichem Inverkehrbringen von Chemikalien angewendet werden.

### **Art. 5** Amt für Wald und Natur {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--5}

1. Das Amt für Wald und Natur stellt sicher, dass alle Bestimmungen in Zusammenhang mit der Verwendung von Chemikalien im Wald angewendet werden.

### **Art. 6** Grangeneuve {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--6}

1. Grangeneuve stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Verwendung von Chemikalien und den Umgang mit Düngern und Pflanzenschutzmitteln in Zusammenhang mit der Landwirtschaft angewendet werden.

### **Art. 7** Amt für den Arbeitsmarkt {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--7}

1. Das Amt für den Arbeitsmarkt oder das zuständige Vollzugsorgan nach dem Gesetz über die Unfallversicherung stellt sicher, dass alle Bestimmungen über die Schutzmassnahmen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Bildungseinrichtungen in Zusammenhang mit der Lagerung von Chemikalien angewendet werden.

### **Art. 8** Kantonsarztamt {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--8}

1. Das Kantonsarztamt leistet Unterstützung bei Fragen zur Volksgesundheit, mit Ausnahme derjenigen, die das berufliche Umfeld betreffen.

### **Art. 9** Amt für Gesundheit {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--9}

1. Das Amt für Gesundheit leistet durch die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker Unterstützung, wenn Chemikalien auch als Heilmittel eingestuft werden können; diese Unterstützung geschieht im Rahmen der Kontrollen, die es in Apotheken, Drogerien, Privatpraxen von Ärztinnen und Ärzten, Institutionen des Gesundheitswesens und wissenschaftlichen Instituten durchführt.

### **Art. 10** Kantonspolizei {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--10}

1. Die Kantonspolizei behandelt Fragen zum Besitz, zur Handhabung und zur Herstellung von Sprengmitteln.
2. Im Rahmen polizeilicher Ermittlungen und gerichtlicher Untersuchungen im Auftrag der Staatsanwaltschaft kann die Kantonspolizei das Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen um Unterstützung, namentlich mit seinen analytischen und wissenschaftlichen Fachkenntnissen, bitten.

### **Art. 11** Vorläuferstoffe für Explosivstoffe {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--11}

1. Kantonale Vollzugsorgane, die bei Untersuchungen oder Kontrollen auf verdächtige Situationen mit Vorläuferstoffen für Explosivstoffe aufmerksam werden oder Meldungen von Dritten erhalten, informieren direkt das Bundesamt für Polizei (fedpol).

## 3 Koordinationsstelle im Bereich Chemikalien

### **Art. 12** Zusammensetzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--12}

1. Es wird eine Koordinationsstelle eingesetzt; ihr gehören Personen, welche die Funktion der oder des Verantwortlichen der Vollzugsorgane nach Artikel 2 wahrnehmen, oder Personen, die diese oder dieser delegiert hat, an.
2. Die dem Amt für Umwelt unterstellte Person hat den Vorsitz der Koordinationsstelle inne, die mindestens einmal pro Jahr zusammentritt.

### **Art. 13** Befugnis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--13}

1. Die Koordinationsstelle hat hauptsächlich die Aufgabe, die Aufträge der mit dem Vollzug der Chemikaliengesetzgebung des Bundes beauftragten Kantonsbehörden zu koordinieren und dafür zu sorgen, dass diese die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nötigen Daten austauschen und die besonderen Aspekte ihrer jeweiligen Gebiete berücksichtigen. Die Kantonsbehörden sprechen sich bei Schwierigkeiten bei der Anwendung untereinander ab.

## 4 Verfahrenskosten, Rechtsmittel und Strafanzeige

### **Art. 14** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--14}

1. Für die Bewilligungen, die Kontrollmassnahmen und die besonderen Leistungen, die sich aus der Chemikaliengesetzgebung des Bundes ergeben, werden von der jeweils zuständigen Kantonsbehörde Gebühren erhoben.

### **Art. 15** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--15}

1. Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

### **Art. 16** Strafverfolgung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--16}

1. Zuwiderhandlungen gegen die Chemikaliengesetzgebung des Bundes werden nach der Strafprozessordnung verfolgt und beurteilt.
2. Besteht ein hinreichender Verdacht, dass im Vollzugsbereich des Kantons eine strafbare Handlung begangen worden ist, so zeigt das zuständige Vollzugsorgan diese bei der Strafverfolgungsbehörde an. In besonders leichten Fällen kann auf die Strafanzeige verzichtet werden.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 17** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--17}

1. Es werden aufgehoben:
   a) der Ausführungsbeschluss vom 10. April 1990 zur Stoffverordnung des Bundesrates (SGF 810.13);
   b) der Vollziehungsbeschluss vom 4. Juni 1973 zum Bundesgesetz vom 21. März 1969 über den Verkehr mit Giften (SGF 818.11).

### **Art. 18** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.13--18}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.