810.15
# Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfungen und die massgeblichen Verfahren
(UVPVV)
Vom 02.07.2002 (Stand 01.01.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--1}

1. Diese Verordnung soll:
   a) die UVPV durch kantonale Vollzugsbestimmungen vervollständigen;
   b) die zuständigen Behörden und massgeblichen Verfahren gemäss Artikel 5 UVPV bezeichnen;
   c) die Rolle der Ausführungsorgane gemäss UVPV präzisieren;
   d) die materielle und formelle Koordination der Bewilligungen, denen ein Projekt unterliegen kann, erleichtern und fördern.

### **Art. 2** Umweltverträglichkeitsprüfung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--2}

1. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) muss die Überprüfung der Übereinstimmung eines Projekts mit den bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften nach Artikel 3 Abs. 1 UVPV sowie mit den kantonalen und kommunalen Bestimmungen im Bereich des Umweltschutzes ermöglichen.
2. Die Übereinstimmung des Projektes mit anderen, namentlich raumplanerischen Bestimmungen bleibt vorbehalten.

## 2 Verfahren und Zuständigkeiten

### **Art. 3** Zuständige Behörde {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--3}

1. Die UVP wird im Rahmen des massgeblichen kantonalen Verfahrens nach den Artikeln 5, 5a, 6 und 7 dieser Verordnung von der zuständigen Behörde durchgeführt.
2. …
3. Die zuständige Behörde entscheidet im Streitfall, ob die neue oder geänderte Anlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt ist.

### **Art. 4** Umweltschutzfachstelle {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--4}

1. Das Amt für Umwelt (AfU) ist die Umweltschutzfachstelle gemäss UVPV.

### **Art. 5** Massgebliches Verfahren gemäss Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--5}

1. Für Projekte, deren Realisierung vom RPBG (Anhang 1) abhängt, ist die UVP auf der höchstmöglichen Planungsstufe durchzuführen. Der Detailgrad muss dabei genügend sein, um die Übereinstimmung mit der Umweltschutzgesetzgebung schlüssig aufzeigen zu können.
2. Für diese Projekte ist das massgebliche Verfahren:
   a) die Genehmigung des Zonennutzungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), wenn das Projekt eine Zonennutzungsänderung erfordert oder wenn die Gemeinde der Bauzone Land zuordnet, auf dem gleichzeitig eine UVP-pflichtige Anlage gemäss Anhang der UVPV geplant ist;
   b) die Genehmigung des Detailbebauungsplans (Art. 86 Abs. 3 RPBG), für die Fälle gemäss Artikel 62 ff. des RPBG;
   c) die Erteilung der Standortbewilligung für die in Artikel 152 RPBG vorgesehenen Fälle;
   d) die Erteilung der Baubewilligung für alle übrigen Fälle (Art. 135 ff RPBG).
3. Für die Fälle nach Absatz 2 Bst. a und b sowie für Projekte ausserhalb der Bauzonen nach Absatz 2 Bst. d (Art. 16a und 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung und Art. 136 RPBG) ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zuständig.
4. Der Oberamtmann ist die zuständige Behörde für die in Absatz 2 Bst. c und d erwähnten Fälle.
5. Das Bau- und Raumplanungsamt ist die Koordinationsbehörde.

### **Art. 5a** Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die öffentlichen Sachen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--5a}

1. Für Projekte, deren Realisierung ausschliesslich vom Gesetz über die öffentlichen Sachen abhängt (Anhang 4), ist die Konzession oder die Bewilligung das massgebliche Verfahren (Art. 21 ff. des Gesetzes vom 4. Februar 1972 über die öffentlichen Sachen).
2. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist die zuständige Behörde.
3. Das AfU ist die Koordinationsbehörde.

### **Art. 6** Massgebliches Verfahren gemäss Mobilitätsgesetz {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--6}

1. Für Projekte, deren Realisierung vom Mobilitätsgesetz (Anhang 2) abhängt, ist die Plangenehmigung das massgebliche Verfahren (Art. 85 ff. Mobilitätsgesetz).
2. Die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt ist die zuständige Behörde.
3. Das Tiefbauamt ist die Koordinationsbehörde.

### **Art. 7** Massgebliches Verfahren gemäss Gesetz über die Bodenverbesserungen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--7}

1. Für Projekte, deren Realisierung vom Gesetz über die Bodenverbesserungen abhängt (Anhang 3), ist die Genehmigung des Vorprojektes das massgebliche Verfahren (Art. 18a und 18b des Gesetzes über die Bodenverbesserungen).
2. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft ist die zuständige Behörde.
3. Grangeneuve ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.1 des UVPV-Anhangs.
4. Das Amt für Wald und Natur ist die Koordinationsbehörde für Projekte gemäss Ziffer 80.2 des UVPV-Anhangs.

### **Art. 8** Aufgaben der Koordinationsbehörde {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--8}

1. Die Koordinationsbehörden nach den Artikeln 5, 5a, 6 und 7 dieser Verordnung nehmen jeweils die Koordinationsaufgaben nach Artikel 14 Abs. 1 und 2 UVPV wahr.
2. Die Koordinationsbehörde muss namentlich:
   a) vorgängig die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller, die Umweltschutzfachstelle und die übrigen vom Projekt betroffenen Dienststellen zusammenbringen, um alle für die Ausarbeitung des Projekts notwendigen Informationen zu sammeln;
   b) den Informationsfluss während der Erarbeitung des Umweltverträglichkeitsberichts sicherstellen;
   c) die zuständige Behörde über das Fortschreiten des Projekts informieren;
   d) dafür sorgen, dass der Umweltverträglichkeitsbericht während der öffentlichen Auflage des Projekts eingesehen werden kann;
   e) dem AfU die Gutachten der gemäss Artikel 3 UVPV betroffenen Dienststellen zustellen;
   f) die materielle und formelle Koordination mit den anderen für die Realisierung des Projekts notwendigen Bewilligungen (Art. 21 UVPV) sicherstellen und ihr Gesamtgutachten der zuständigen Behörde übermitteln;
   g) falls erforderlich die Stellungnahme der betroffenen Subventionsbehörde des Bundes oder des Kantons einholen (Art. 22 UVPV).

## 3 Abwicklung der UVP

### **Art. 9** Voruntersuchung und Pflichtenheft {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--9}

1. Das AfU beurteilt die Voruntersuchung und das Pflichtenheft (Art. 8 Abs. 2 UVPV) aufgrund der Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umweltschutzbestimmungen betroffenen Dienststellen (Art. 3 UVPV) sowie, falls erforderlich, aufgrund des Gutachtens des Bundesamts für Umwelt (BAFU). Das AfU gibt seine Beurteilung innert einem Monat nach Erhalt dieser Gutachten ab.
2. Nach der Voruntersuchung prüft das AfU, ob die Realisierung des Projekts die Umwelt erheblich belasten kann (Art. 8 Abs. 2 UVPV).

### **Art. 10** Zugänglichkeit und Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--10}

1. Der Umweltverträglichkeitsbericht wird während 30 Tagen gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage des Projekts durch Anzeige im Amtsblatt öffentlich zugänglich gemacht.
2. Das AfU berücksichtigt für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes folgende Unterlagen:
   a) die Gutachten der vom Vollzug bundesrechtlicher Umweltschutzbestimmungen betroffenen Dienststellen und Organe (Art. 3 UVPV);
   b) falls erforderlich das Gutachten des BAFU;
   c) falls erforderlich die Stellungnahmen der Behörden, die für die Erteilung der Bewilligungen nach Artikel 21 UVPV zuständig sind.
3. Dem AfU steht für die Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichtes ab Erhalt aller Gutachten nach Absatz 2 dieses Artikels ein Monat zur Verfügung.
4. Um die Zirkulation der Unterlagen zu erleichtern, liefert die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller neben den üblichen Aktenunterlagen eine digitale Version des Umweltverträglichkeitsberichts oder der Voruntersuchung.

### **Art. 11** Prüfung der Umweltverträglichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--11}

1. Die zuständige Behörde führt die Umweltverträglichkeitsprüfung gemäss UVPV durch und sorgt für eine gute Koordination mit den übrigen notwendigen Bewilligungen. Dabei hört sie gegebenenfalls die betroffene Subventionsbehörde des Bundes an.
2. Die zuständige Behörde gibt im Amtsblatt bekannt, wo der Umweltverträglichkeitsbericht, dessen Beurteilung durch das AfU, die Ergebnisse einer allfälligen Anhörung des BAFU sowie der definitive Entscheid – soweit er die Ergebnisse der Prüfung betrifft – eingesehen werden können (Art. 20 UVPV).

## 4 Vorsorge und Kontrolle

### **Art. 12** Koordination mit der Raumplanung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--12}

1. Neue Bauzonen, in denen UVP-pflichtige Anlagen erstellt werden können, sind im Rahmen des Konformitätsberichts nach Artikel 47 der Raumplanungsverordnung des Bundes auf ihre Verträglichkeit mit den gesetzlichen Bestimmungen über den Umweltschutz zu überprüfen. Diese Vorschrift gilt insbesondere für Bauzonen, die für grosse Verkehrserzeuger vorgesehen sind (Parkieranlagen, Einkaufszentren, Freizeitanlagen usw.).

### **Art. 13** Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--13}

1. Für Objekte, die der UVP-Pflicht nicht unterstehen, aber die Umwelt voraussichtlich erheblich belasten können, kann das AfU von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die Erstellung eines Kurzberichtes zur Umweltverträglichkeit verlangen .
2. Der Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit muss alle Angaben enthalten, die die Behörde braucht, um die Auswirkungen eines Projekts auf die Umwelt beurteilen zu können. Die Artikel 13, 15, 18 und 20 UVPV sind auf Kurzberichte zur Umweltverträglichkeit nicht anwendbar.

### **Art. 14** Ökologische Baubegleitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--14}

1. Die zuständige Behörde kann von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller eine ökologische Baubegleitung verlangen.
2. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Massnahmen realisiert werden und dass die Anlage den im Entscheid festgelegten Zielsetzungen entspricht, indem sie eine ökologische Abnahme der Bauarbeiten durchführt.
3. Die ökologische Bauabnahme wird von der Bauherrin oder dem Bauherrn in Zusammenarbeit mit der Koordinationsbehörde, dem AfU und, falls erforderlich, mit den betroffenen Dienststellen durchgeführt.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 15** Aufhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--15}

1. Der Ausführungsbeschluss vom 23. Juni 1992 zur Verordnung des Bundes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SGF 810.15) wird aufgehoben.

### **Art. 16** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--810.15--16}

1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2002 in Kraft gesetzt.