813.21
# Wintersmog-Verordnung
Vom 19.12.2006 (Stand 01.02.2022)

### **Art. 1** Zuständigkeit und Koordination {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--813.21--1}

1. Bei der kurzfristigen Bekämpfung übermässiger Luftschadstoff-Immissionen ist die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt (RIMU) zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen sind.
2. Die Direktion für Gesundheit und Soziales (GSD) ist zuständig für die Massnahmen nach Artikel 4; davon ausgenommen ist das Verbot, Feuer im Freien zu entfachen. Sie entscheidet auf Antrag und mit Zustimmung der RIMU.
3. Die RIMU stellt die Koordination mit den Nachbarkantonen und mit den betroffenen kantonalen Stellen, insbesondere der GSD, sicher.

### **Art. 2** Informationsstufe und Interventionsstufen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--813.21--2}

1. Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von 75 µg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die Informationsstufe als erreicht.
2. Überschreitet das Tagesmittel für Feinstaub (PM10) den Schwellenwert von 100 µg/m³ beziehungsweise 150 µg/m³ und stellt die Behörde fest, dass für die nächsten drei Tage eine stabile Wetterlage prognostiziert wird, so gilt die Interventionsstufe I beziehungsweise Interventionsstufe II als erreicht.

### **Art. 3** Massnahmen der Informationsstufe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--813.21--3}

1. Ist die Informationsstufe erreicht, so informiert die Behörde die Bevölkerung über die aktuelle Situation.
2. Sie veröffentlicht Verhaltensempfehlungen für gesundheitlich besonders gefährdete Menschen.
3. Sie ruft die Bevölkerung, die Verantwortlichen der Wirtschaft und die Vertreter der Behörden auf, die Schadstoffemissionen zu vermindern oder entsprechende Vorkehrungen zu veranlassen.

### **Art. 4** Massnahmen der Interventionsstufen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--813.21--4}

1. Ist die Interventionsstufe I erreicht, so kann die Behörde im belasteten Gebiet verbieten:
   a) Holzfeuerungen zu betreiben, wenn eine Heizung mit geringeren Schadstoffemissionen zur Verfügung steht; ausgenommen sind Anlagen mit Filtern zur Feinstaubreduktion und solche, die mit dem Qualitätssiegel von Holzenergie Schweiz ausgezeichnet sind;
   b) Feuer jeder Art im Freien zu entfachen, ausgenommen Grillfeuer.
2. Ist die Interventionsstufe II erreicht, so kann die Behörde im belasteten Gebiet zudem verbieten, auf Baustellen sowie in der Land- und Fortwirtschaft dieselbetriebene Maschinen, Geräte und Fahrzeuge einzusetzen, die nicht mit einem Partikelfilter ausgerüstet sind. Solange die technischen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, erlässt sie anstelle eines Verbots einen Appell, die Nutzung von Maschinen, Geräten und Fahrzeugen ohne Partikelfilter einzuschränken.
3. Die Behörde bezeichnet das belastete Gebiet und informiert die Bevölkerung über die geltenden Verbote.

### **Art. 5** Verkehrsbeschränkungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--813.21--5}

1. Ist eine der Interventionsstufen erreicht, so kann die Behörde Massnahmen nach Artikel 3 Abs. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958, insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Hochleistungsstrassen, anordnen.

### **Art. 6** Kontrolle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--813.21--6}

1. Die Behörde kontrolliert in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei und den Gemeinden die Einhaltung und die Wirksamkeit der Massnahmen.

### **Art. 7** Aufhebung der Verbote und Massnahmen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--813.21--7}

1. Wird der Tagesmittelwert von 50 µg/m³ für Feinstaub (PM10) nicht mehr überschritten, so hebt die Behörde die Verbote nach Artikel 4 und die Verkehrsbeschränkungen ganz oder teilweise auf und informiert die Bevölkerung darüber.

### **Art. 8** Vorbereitung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--813.21--8}

1. Die Behörde trifft die nötigen Massnahmen, damit die Verbote und Massnahmen im Bedarfsfall rasch und wirksam umgesetzt werden können.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--813.21--9}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.