815.13
# Verordnung über die Unterstützung von Massnahmen der Gemeinden im Energiebereich
Vom 18.12.2023 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.13--1}

1. Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung der Massnahmen der Gemeinden, die mit dem kommunalen Energieplan und den Klimazielen des Kantons in Zusammenhang stehen.
2. Gemeinden können im Rahmen dieser Verordnung und gestützt auf ihren Energieplan einen Beitrag für Projekte erhalten, die von besonderem Interesse sind, um den Energieverbrauch zu senken, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren oder Massnahmen des kommunalen Energieplans umzusetzen.

### **Art. 2** Beitragsberechtigte Objekte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.13--2}

1. Beitragsberechtigt sind:
   a) Studien oder fachliche Beratungen;
   b) die Verwirklichung von Bauwerken oder Arbeiten;
   c) Sensibilisierungsmassnahmen oder die Organisation von Veranstaltungen.
2. Nicht beitragsberechtigt sind:
   a) die Massnahmen gemäss den gesetzlichen Pflichten der Gemeinde (insbesondere die Pflichten nach EnR, Abschnitt 3);
   b) die Projekte, die mit kantonalen Beiträgen des Gebäudeprogramms unterstützt werden;
   c) das Aufstellen von Ladestationen;
   d) das Anbringen von Photovoltaikmodulen.

### **Art. 3** Bedingung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.13--3}

1. Einzig Projekte, die im Kanton Freiburg umgesetzt werden, können Beiträge erhalten.

### **Art. 4** Betrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.13--4}

1. Die Höhe des Beitrags kann bis zu 50 % der Gesamtkosten des Projekts betragen.
2. Der maximale Betrag pro Gemeinde und Jahr beläuft sich auf 10'000 Franken.

### **Art. 5** Zuständigkeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.13--5}

1. Das Amt für Energie (AfE) legt das Verfahren für Beitragsgesuche fest.
2. Es ist zuständig für die Entgegennahme und Bearbeitung der Beitragsgesuche sowie die Beitragszusicherungen im Rahmen dieser Verordnung.

### **Art. 6** Verfahren für die Gewährung der Beiträge {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.13--6}

1. Das Gesuchsdossier muss den Vorgaben des AfE entsprechen.
2. Die Beitragszusicherung gilt ein Jahr lang ab Eröffnung der Verfügung. Nach Ablauf dieser Frist verfällt die Beitragszusicherung.
3. Diese Frist kann ausnahmsweise verlängert werden, wenn die gesuchstellende Person nachweist, dass die Arbeiten kurz vor dem Abschluss stehen, oder einen anderen triftigen Grund für die verspätete Fertigstellung der Arbeiten anführt und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
4. Die Beiträge werden erst ausgezahlt, nachdem das AfE die erforderlichen Unterlagen erhalten und geprüft hat.
5. Die Gesuche können bis spätestens am 31. Dezember 2025 eingereicht werden oder bis die dafür bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.

### **Art. 7** Finanzierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.13--7}

1. Für die Unterstützung nach dieser Verordnung wird ein Betrag von höchstens 250'000 Franken bereitgestellt.
2. Dies entspricht dem Betrag, der für die Massnahme E.2.1 des kantonalen Klimaplans «Unterstützung der Gemeinden bei der Energieplanung» vorgesehen ist.

### **Art. 8** Gültigkeit {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.13--8}

1. Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.