815.14
# Verordnung über die Unterstützung kommunaler Massnahmen zugunsten von Projekten zur Anpassung an starke Hitze
Vom 04.06.2024 (Stand 04.06.2024)

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--1}

1. Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung von kommunalen Projekten zur Anpassung an den Klimawandel, welche die gesundheitlichen Risiken für besonders gefährdete Personen in öffentlich zugänglichen Räumen bei starker Hitze verringern.
2. Öffentlich zugängliche Räume sind unter anderem:
   a) Parks;
   b) Sportplätze;
   c) Freiluftbäder;
   d) Fusswege;
   e) Schulhöfe;
   f) Spielplätze;
   g) Treffpunkte für besonders gefährdete Personen.
3. Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.

### **Art. 2** Beitragsberechtigte Objekte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--2}

1. Beitragsberechtigt sind:
   a) Begrünung im Siedlungsraum;
   b) schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum;
   c) Entsiegelungsmassnahmen;
   d) Wasserinfrastrukturen für Freizeitaktivitäten und Landschaftsgestaltung;
   e) temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln;
   f) Beratung für differenzierte Pflege;
   g) partizipative Projekte.

### **Art. 3** Begünstigte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--3}

1. Die Subventionen können Gemeinden oder Gemeindeverbänden gewährt werden.

### **Art. 4** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--4}

1. Das Amt für Umwelt (AfU) ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staats und auf Gutachten des Amts für Gesundheit für die Behandlung der Gesuche und die Gewährung der Subventionen zuständig.

### **Art. 5** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--5}

1. Das AfU legt die Modalitäten des Gesuchverfahrens fest.
2. Die Gesuche können bis am 31. Mai 2026 eingereicht werden.
3. Für ein Projekt mit mehreren beitragsberechtigten Massnahmen muss ein Sammelgesuch eingereicht werden.
4. Die Gemeinde oder der Gemeindeverband kann auf der Grundlage dieser Verordnung für denselben Raum nur einen einzigen Beitrag erhalten.

### **Art. 6** Kontrolle {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--6}

1. Auf Antrag des AfU erstellen die Begünstigten einen Bericht über die Umsetzung.
2. Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.

### **Art. 7** Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--7}

1. Das AfU kann in Übereinstimmung mit dem Subventionsgesetz den Entscheid über die Gewährung widerrufen, die gewährte Subvention kürzen und/oder die Subvention ganz oder teilweise zurückfordern.

### **Art. 8** Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--8}

1. Ein Projekt ist beitragsberechtigt, wenn es hauptsächlich den Personen zugutekommt, die am meisten durch starke Hitze gefährdet sind, d. h. einer der folgenden Bevölkerungsgruppen:
   a) Kinder;
   b) Seniorinnen und Senioren;
   c) Personen mit chronischen Krankheiten.
2. Beitragsberechtigt sind einzig Massnahmen, die ausserhalb eines Gebäudes umgesetzt werden.

### **Art. 9** Höchstbetrag pro beitragsberechtigtes Projekt {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--9}

1. Die Höhe der Subvention für ein einzelnes Projekt ist auf 20'000 Franken begrenzt.
2. Die Subvention darf ein Drittel der Gesamtkosten der beitragsberechtigten Anlagen nicht übersteigen.

### **Art. 10** Begrünung im Siedlungsraum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--10}

1. Beitragsberechtigt sind die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken im Siedlungsraum und die Begrünung von Fassaden und Dächern.
2. Die Anpflanzung von Bäumen oder Hecken kann mit bis zu 1500 Franken pro gepflanzten Baum und mit bis zu 150 Franken pro Laufmeter gepflanzter Hecke unterstützt werden.
3. Die Begrünung von Fassaden kann mit bis zu 200 Franken pro Laufmeter unterstützt werden.
4. Die Begrünung von Dächern kann mit bis zu 80 Franken pro Quadratmeter unterstützt werden.
5. Projekte zur Begrünung von Fassaden oder zur Anpflanzung von Bäumen oder Hecken im Siedlungsraum müssen die Empfehlungen der kantonalen Biodiversitätsstrategie berücksichtigen.

### **Art. 11** Schattenspendende Einrichtungen im Siedlungsraum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--11}

1. Entfernbare oder dauerhafte bauliche Beschattungseinrichtungen können mit bis zu 2000 Franken pro Struktur unterstützt werden.
2. Bauliche Beschattungseinrichtungen sind beitragsberechtigt, wenn Begrünungslösungen nicht zumutbar oder zu komplex sind.

### **Art. 12** Entsiegelungsmassnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--12}

1. Der Ersatz eines wasserundurchlässigen durch einen durchlässigen Belag kann mit bis zu 50 Franken pro verlegten Quadratmeter unterstützt werden.

### **Art. 13** Wasserinfrastrukturen für Freizeitaktivitäten und Landschaftsgestaltung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--13}

1. Landschaftliche Gestaltungsmassnahmen zur Bewirtschaftung des Regenwassers, Trinkbrunnen oder Erfrischungsvorrichtungen (Wasserspiegel, Springbrunnen usw.) können mit bis zu 10'000 Franken unterstützt werden.
2. Die landschaftlichen Gestaltungsmassnahmen zur Bewirtschaftung des Regenwassers müssen den Empfehlungen der kantonalen Biodiversitätsstrategie entsprechen.

### **Art. 14** Temporäre Einrichtungen zur Schaffung von Frischeinseln {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--14}

1. Temporäre städtische Einrichtungen wie Klimapavillons, Mikrooasen oder städtische Baumschulen können mit bis zu 2000 Franken pro Anlage oder Installation unterstützt werden.

### **Art. 15** Beratung bezüglich differenzierter Pflege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--15}

1. Beratungsleistungen zur Erstellung eines Pflegehefts, das die differenzierte Bewirtschaftung von Grünflächen integriert, können mit bis zu 2000 Franken pro Studie unterstützt werden.
2. Die Beratung erfolgt durch ein Kompetenzzentrum, ein Planungsbüro oder einen Verband, das oder der im Bereich Raumplanung, Umwelt, Natur und Landschaft spezialisiert ist.

### **Art. 16** Partizipative Projekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--16}

1. Projekte zur Einführung eines partizipativen Ansatzes, welche die Konsultation und die Entscheidungsfindung bezüglich der Gestaltung eines öffentlich zugänglichen Raums erleichtern, können mit bis zu 4000 Franken pro Projekt unterstützt werden.
2. Das Gesuch umfasst mindestens eine Beschreibung des Projekts, seiner Organisation und seiner Ziele, sowie Angaben zu den verantwortlichen Personen und ein Budget.

### **Art. 17** Gültigkeit der Massnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.14--17}

1. Die Massnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel aufgebraucht sind.