815.15
# Verordnung über die Beiträge für Massnahmen des kantonalen Klimaplans in der Landwirtschaft
Vom 11.03.2025 (Stand 01.04.2025)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--1}

1. Mit dieser Verordnung soll die Umsetzung der im kantonalen Klimaplan vorgesehenen Massnahmen im Bereich der Landwirtschaft mit nicht rück-zahlbaren Beiträgen unterstützt werden.
2. Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.

### **Art. 2** Beitragsberechtigte Objekte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--2}

1. Im Rahmen der gewährten Kredite können für die nachstehend aufgeführten Massnahmen Beiträge bis zu den folgenden Sätzen und Pauschalbeträgen gewährt werden:
   a) Wasserversorgung von Alpen: 50 % der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 20'000 Franken pro Fall;
   b) Anlagen oder Einrichtungen zur Verringerung des Hitzestresses der Tiere durch Verbesserung des Stallklimas: 20 % der anrechenbaren Kosten, höchstens jedoch 5000 Franken pro Landwirtschaftsbetrieb;
   c) Kauf eines neuen Raindancers (GPS-Technologie zur Steuerung der Bewässerungskanonen): 50 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 2500 Franken pro Kanone.
2. Für die Festlegung der anrechenbaren Kosten gilt sinngemäss die Bundesverordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft.
3. Es wird kein Beitrag ausgerichtet, wenn der Kostenvoranschlag der anrechenbaren Kosten weniger als 5000 Franken für die Massnahme nach Absatz 1 Bst. a und weniger als 2500 Franken für die Massnahmen nach Absatz 1 Bst. b und c beträgt.

### **Art. 3** Begünstigte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--3}

1. Für die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen nach dieser Verordnung gelten sinngemäss die Voraussetzungen der Bundesverordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft.
2. Darüber hinaus müssen sich die Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen für den Erwerb von Raindancern verpflichten, auf einer ihrer bewässerten Parzellen einen Bodenfeuchtesensor zu installieren, der mit dem Netzwerk «bewaesserungsnetz.ch» verbunden ist.

### **Art. 4** Zuständigkeit {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--4}

1. Grangeneuve ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates für die Bearbeitung und Gewährung der Beiträge zuständig.

### **Art. 5** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--5}

1. Beitragsgesuche müssen in Grangeneuve mit den entsprechenden Formularen eingereicht werden, die vollständig ausgefüllt und mit den erforderlichen Beilagen versehen sein müssen.
2. Grangeneuve legt die Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche fest.

### **Art. 6** Baubeginn und Erwerb {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--6}

1. Vor dem Entscheid über die Gewährung des Beitrags dürfen die Bauarbeiten nicht begonnen und die Anschaffungen nicht getätigt werden, es sei denn, Grangeneuve erteilt eine ausdrückliche Bewilligung für einen vorzeitigen Baubeginn oder eine vorzeitige Anschaffung. Durch diese Bewilligung entsteht kein Anspruch auf den Beitrag.

### **Art. 7** Kontrolle und Begleitung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--7}

1. Grangeneuve führt die notwendigen Kontrollen durch, u.a. eine Ortsbesichtigung.
2. Für die Verwaltung der Beiträge und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.

### **Art. 8** Widerruf des Entscheids und Rückzahlung des Beitrags {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--8}

1. Grangeneuve kann gemäss den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes den Entscheid über die Gewährung widerrufen, den gewährten Beitrag kürzen oder verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird.

### **Art. 9** Finanzierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--9}

1. Die Beiträge werden unter Vorbehalt der verfügbaren Mittel gewährt.
2. Die Finanzierung wird in den Massnahmen W.2.1, S.1.10, S.2.3, S.5.11, A.2.1 und A.2.3 des kantonalen Klimaplans festgelegt.

### **Art. 10** Gültigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--815.15--10}

1. Die Unterstützungsmassnahmen gelten bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel, d. h. 365'000 Franken für die Wasserversorgung von Alpen, 250'000 Franken für Anlagen oder Einrichtungen zur Verringerung des Hitzestresses der Tiere durch Verbesserung des Stallklimas und 100'000 Franken für den Kauf eines neuen Raindancers, aufgebraucht sind.