821.0.14
# Verordnung über das Verfahren bei straflosem Schwangerschaftsabbruch
Vom 24.09.2002 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--1}

1. Diese Verordnung führt die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über den straflosen Schwangerschaftsabbruch aus. Sie bezeichnet die zuständigen Behörden, präzisiert die besonderen Bedingungen bei der Durchführung dieses Eingriffs und regelt das Verfahren.

### **Art. 2** Behörden – Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--2}

1. Die Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit, die ein Sektor des Kantonsarztamtes ist, übernimmt die Aufgabe einer Schwangerschaftsberatungsstelle. Er informiert und berät die Öffentlichkeit und alle Personen, die dies wünschen, ebenfalls über Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Schwangerschaftsabbruch. Er gewährleistet die Weiterbetreuung von Personen, die dies verlangen.
2. Er arbeitet mit den Spitälern und Ärzten des Kantons zusammen, indem er ihnen Informationen über seine Dienstleistungen und allgemeine Informationen über den Schwangerschaftsabbruch zur Verfügung stellt.

### **Art. 3** Behörden – Kantonsarztamt {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--3}

1. Das Kantonsarztamt kontrolliert gemäss der Gesetzgebung über das Gesundheitswesen, ob die Schwangerschaftsabbrüche nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft durchgeführt werden und ob die Gesundheitsfachpersonen ihre Aufgaben auf diesem Gebiet erfüllen.
2. Es führt eine anonymisierte Datensammlung über Schwangerschaftsabbrüche.

### **Art. 4** Behörden – Direktion für Gesundheit und Soziales {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--4}

1. Die Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) erstellt den Leitfaden nach Artikel 120 Abs. 1 Bst. b StGB und achtet darauf, dass die Informationen objektiv und wertneutral sind. Der Leitfaden muss ebenfalls Adressen von privaten Vereinen und Stellen enthalten, die moralische und materielle Hilfe anbieten.
2. Sie kann nach Stellungnahme des Kantonsarztamtes gewisse Arten des Schwangerschaftsabbruches einschränken oder verbieten, wenn die medizinische Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit dies verlangt.
3. Sie übt alle übrigen Aufgaben und Kompetenzen aus, für die kein anderes staatliches Organ zuständig ist.

### **Art. 5** Besondere Bedingungen – Spitäler {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--5}

1. Die Spitäler, die auf der Liste der Spitäler des Kantons Freiburg aufgeführt sind und gemäss ihrem Leistungsauftrag Gynäkologie und Chirurgie anbieten, sind ermächtigt, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen.
2. Die auf dieser Liste aufgeführten Spitäler und Kliniken müssen Schwangerschaftsabbrüche gemäss den gesetzlichen Bestimmungen durchführen.

### **Art. 6** Besondere Bedingungen – Gynäkologen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--6}

1. Schwangerschaftsabbrüche müssen nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft und der Guten Praxis unter der direkten Verantwortung einer Gynäkologin oder eines Gynäkologen mit einer Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton durchgeführt werden.

### **Art. 7** Verfahren beim freiwilligen Schwangerschaftsabbruch – Schriftliches Gesuch {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--7}

1. Die schwangere Frau, die ihre Schwangerschaft unterbrechen will, muss ein schriftliches Gesuch an eine Gynäkologin oder einen Gynäkologen richten. Die Direktion erstellt zu diesem Zweck ein Formular.

### **Art. 8** Verfahren beim freiwilligen Schwangerschaftsabbruch – Gespräch und Übermittlung von Informationen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--8}

1. Die Gynäkologinnen und Gynäkologen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchführen, müssen persönlich ein eingehendes Gespräch mit der schwangeren Frau führen, sie beraten, sie über die gesundheitlichen Risiken des Eingriffs informieren und ihr den von der Direktion erstellten Leitfaden aushändigen.

### **Art. 9** Verfahren beim freiwilligen Schwangerschaftsabbruch – Schwangere Frau unter 16 Jahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--9}

1. Gynäkologinnen und Gynäkologen, die einen Schwangerschaftsabbruch bei einer Frau unter 16 Jahren vornehmen, müssen sich vergewissern, dass ein Gespräch mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Freiburger Fachstelle für sexuelle Gesundheit stattgefunden hat. Die Direktion erstellt zu diesem Zweck ein Bestätigungsformular.

### **Art. 10** Schwangerschaftsabbruch nach 12 Wochen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--10}

1. Das nach Artikel 119 Abs. 1 StGB verlangte ärztliche Urteil muss schriftlich erstellt werden. Es wird in das Patientendossier integriert. Diese ärztlichen Urteile können ebenfalls von anderen Ärztinnen und Ärzten ausgestellt werden als denjenigen, die den Schwangerschaftsabbruch durchführen, vorausgesetzt, dass sie über eine Bewilligung zur Berufsausübung im Kanton Freiburg verfügen.

### **Art. 11** Weiterleitung von Informationen und Datenschutz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--11}

1. Gynäkologinnen und Gynäkologen, die einen Schwangerschaftsabbruch durchgeführt haben, müssen dies auf dem amtlichen Formular dem Bundesamt für Statistik mitteilen.
2. Die Personendaten unterliegen dem Arztgeheimnis. Jede Bearbeitung von Daten zu statistischen Zwecken muss vorgängig der kantonalen Behörde für Öffentlichkeit, Datenschutz und Mediation zur Stellungnahme unterbreitet werden.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.14--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2002 in Kraft.