821.0.18
# Verordnung über die in den Spitälern des Kantons Freiburg anzuwendenden sanitätsdienstlichen Notmassnahmen im begrenzten Katastrophenfall (ORKAF B)
Vom 10.06.2002 (Stand 01.01.2003)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.18--1}

1. Liegt die Zahl der Opfer infolge eines Unfalls oder anderen Schadenereignisses bei 25 Personen oder darüber, so wird die Organisation für den begrenzten Katastrophenfall (ORKAF B) ausgelöst. Je nach der Schwere oder Besonderheit der Verletzungen wird die ORKAF B auch bei einer geringeren Anzahl Opfer ausgelöst.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.18--2}

1. Die ORKAF B wird vom Dienst habenden Offizier der Kantonspolizei auf Verlangen der Sanitätsnotrufzentrale 144 ausgelöst, nachdem eine Fachperson der präklinischen Medizin vor Ort eine Bilanz erhoben hat. Die Auslösung der ORKAF B wird der Sanitätsnotrufzentrale 144 unverzüglich vom Dienst habenden Offizier der Kantonspolizei gemeldet.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.18--3}

1. Jedes Spital muss Weisungen für die Bewältigung eines massiven Zustroms von Opfern eines besonderen Schadenereignisses erstellen.
2. Diese von der Direktion für Gesundheit und Soziales genehmigten Weisungen müssen es ermöglichen, den Betrieb der Dienste durch die bedarfsgerechte Koordination, Verteilung und Verstärkung der verfügbaren Mittel sicherzustellen. Sie bestimmen namentlich:
   a) die Bildung eines Krisenstabs, sein Aufgebot und seinen Auftrag;
   b) die Zusammensetzung dieses Krisenstabs, mit dem Verzeichnis der Verantwortlichen und der sie vertretenden Personen;
   c) die betroffenen Dienste und deren Rolle;
   d) das System für den Aufruf des Personals, das zum Einsatz kommen würde.
3. Die Verantwortung für die interne Anwendung dieser Weisungen liegt bei der Spitalleitung.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.18--4}

1. Die Direktion für Gesundheit und Soziales bezeichnet eine ORKAF-Chefärztin oder einen ORKAF-Chefarzt und 4 stellvertretende Personen, die für die sanitätsdienstliche Koordination der gesamten ORKAF B verantwortlich sind.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.18--5}

1. Bei Auslösung der ORKAF B müssen die Mitglieder der sanitätsdienstlichen Einsatzgruppe sofort gerufen und so schnell wie möglich von ihren gewöhnlichen Aufgaben freigestellt werden.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.18--6}

1. Während der ganzen Dauer der ORKAF B muss die Versorgung der übrigen Notfälle sichergestellt werden.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.18--7}

1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzt.