821.0.19
# Verordnung über die Meldepflicht für automatische externe Defibrillatoren
Vom 16.02.2016 (Stand 01.04.2016)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.19--1}

1. Mit dieser Verordnung sollen die im Kanton Freiburg installierten automatischen externen Defibrillatoren (AED) erfasst und lokalisiert werden.

### **Art. 2** Meldepflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.19--2}

1. Die Installation eines AED muss der Notrufzentrale 144 (Zentrale 144) gemeldet werden.
2. Für die Meldung wird ein Formular verwendet, in dem die folgenden Angaben gemacht werden:
   a) AED-Typ (einschliesslich Seriennummer);
   b) Standort;
   c) Datum der Installation;
   d) für Kauf und Unterhalt verantwortliche Person;
   e) Angaben zur Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit, namentlich für First Responder gemäss Artikel 3 Abs. 2.
3. Die Installation eines AED durch öffentliche Spitäler, offizielle Ambulanzdienste und die Kantonspolizei muss nicht gemeldet werden.
4. Die Ausserbetriebnahme eines AED muss der Zentrale 144 schriftlich gemeldet werden.
5. Die Käuferin oder der Käufer muss die Meldung machen; sie oder er kann diese Aufgabe dem Lieferanten übertragen.

### **Art. 3** Aufgaben der Zentrale 144 {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.19--3}

1. Die Zentrale 144 führt das Verzeichnis der gemeldeten AED und stellt sicher, dass diese lokalisiert werden können.
2. Sie kann diese Daten im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit den Partnerinnen und Partnern in First-Responder-Netzwerken benutzen. Die dafür abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen vom Amt für Gesundheit genehmigt werden.

### **Art. 4** Übergangsbestimmung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.19--4}

1. AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von öffentlichen bzw. staatlich subventionierten Stellen und Einrichtungen installiert wurden, sind ebenfalls meldepflichtig.
2. AED, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung von privaten Personen installiert wurden, sind nicht meldepflichtig; sie können aber ebenfalls gemeldet werden.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.19--5}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.