821.0.41
# Verordnung über die Sanitätsnotruf-Zentrale 144
Vom 12.01.2016 (Stand 01.07.2017)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.41--1}

1. Diese Verordnung regelt den Auftrag, die Organisation und die Finanzierung der Sanitätsnotruf-Zentrale 144 (Zentrale 144).

### **Art. 2** Auftrag {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.41--2}

1. Die Zentrale 144 hat den primären Auftrag, die Sanitätsnotrufe aus dem ganzen Kanton entgegenzunehmen, die gemeldeten Notfallsituationen zu beurteilen und an die zuständigen Einsatzdienste weiterzuleiten; dabei gibt sie an, wie schwer der Notfall ist und welche Mittel eingesetzt werden müssen.
2. Sie stellt überdies die Lenkung der Transporte zwischen den Spitälern sowie des Einsatzes des Mobilen Dienstes für Notfallmedizin und Reanimation (SMUR) sicher.
3. Sie kann auf Gesuch der betroffenen Berufsorganisationen die Lenkung der Einsätze im Rahmen der Bereitschaftsdienste sicherstellen, welche diese organisieren müssen, ebenso die Lenkung der Einsätze von First Responder-Netzwerken. Die entsprechenden Zusammenarbeitsvereinbarungen müssen vom Amt für Gesundheit genehmigt werden.
4. Sie kann im Rahmen von Leistungsaufträgen die Lenkung der Einsatzkräfte anderer Kantone sicherstellen. Die Leistungsaufträge müssen von der Direktion für Gesundheit und Soziales genehmigt werden.

### **Art. 3** Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.41--3}

1. Der Betrieb der Zentrale 144 wird dem freiburger spital aufgrund eines Leistungsauftrages der Direktion für Gesundheit und Soziales übertragen.

### **Art. 4** Finanzierung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.41--4}

1. Die Betriebskosten der Zentrale 144 werden mit einem Globalbudget finanziert. Dieses geht, nach Abzug der Beteiligung Dritter, zulasten des Staates.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.0.41--5}

1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt.