821.11.1
# Gesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
(PAFG)
Vom 05.09.2025 (Stand 01.01.2026)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die Umsetzung des Bundesgesetzes zur Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege. Es bezweckt die Förderung der Ausbildung für die Pflegeberufe nach Artikel 2 Abs. 1 unter Berücksichtigung der Bedürfnisse beider Sprachregionen.
2. Es bestimmt die Zuständigkeiten, die Bedingungen, den Umfang und das Verfahren für die Gewährung von kantonalen Beiträgen und von Ausbildungsbeiträgen.
3. Der Staatsrat kann die Förderung weiterer Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Pflege vorsehen.

### **Art. 2** Bedarfsplanung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--2}

1. Die für den Gesundheitsbereich zuständige Direktion (Direktion) legt in der Regel alle fünf Jahre für beide Sprachregionen den Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung für die folgenden Lehrgänge fest:
   a) Pflegefachfrau und Pflegefachmann Fachhochschule (FH);
   b) Pflegefachfrau und Pflegefachmann höhere Fachschule (HF);
   c) Fachfrau und Fachmann Gesundheit;
   d) Assistentin und Assistent Gesundheit und Soziales.
2. Die Bedarfsplanung wird vom Staatsrat genehmigt.

### **Art. 3** Koordinationskommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--3}

1. Der Staatsrat ernennt eine Koordinationskommission.
2. Er legt die Zusammensetzung der Koordinationskommission fest und berücksichtigt dabei insbesondere die verschiedenen betroffenen Direktionen, die Institutionen des Gesundheitswesens, die Ausbildungsstätten im Gesundheitsbereich und die Organisation der Arbeitswelt (OrTra) Gesundheit und Soziales.
3. Die Koordinationskommission sorgt für die Koordination der nach diesem Gesetz getroffenen Massnahmen; sie erlässt Empfehlungen für die Institutionen und Bildungseinrichtungen, insbesondere bei der Verteilung der Praktikums- und Lehrstellen je Lehrgang und der Zusammenarbeit zwischen den Institutionen bei der Organisation des Bildungswegs.
4. Der Staatsrat kann die Aufgaben und die Organisationsmodalitäten der Koordinationskommission auf dem Verordnungsweg näher bestimmen.

## 2 Förderung der praktischen Ausbildung in Institutionen des Gesundheitswesens

### **Art. 4** Verpflichtung zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--4}

1. Der Staatsrat bezeichnet die Kategorien von Institutionen des Gesundheitswesens, die verpflichtet sind, Ausbildungsplätze im Bereich der Pflege anzubieten.
2. Er legt die Kriterien und das Verfahren zur Bestimmung der Ausbildungsleistung pro Institution des Gesundheitswesens fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die Bedarfsplanung und die Ausbildungskapazität der Institution.
3. Die Institutionen des Gesundheitswesens übermitteln den zuständigen kantonalen Behörden unentgeltlich die Daten, die für die Ermittlung der Ausbildungsleistung und für die Kontrolle ihrer Erbringung erforderlich sind. Andernfalls kann die Direktion die Ausbildungsleistung von Amts wegen festlegen oder eine Ausgleichszahlung nach dem Grundsatz der Billigkeit verlangen.
4. Soweit der Staatsrat nichts anderes bestimmt, setzt die Direktion jährlich für jede Institution des Gesundheitswesens die zu erbringende Ausbildungsleistung fest.
5. Die Institutionen des Gesundheitswesens können die Ausbildungsleistungen selber oder in Zusammenarbeit mit anderen Institutionen im Kanton, die ähnliche Gesundheitsleistungen anbieten, erbringen.
6. Die zu erbringende Ausbildungsleistung und der Grad der Zielerreichung sind öffentlich zugängliche Informationen.

### **Art. 5** Beitrag an Akteurinnen und Akteure der praktischen Ausbildung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--5}

1. Das zuständige Gemeinwesen leistet finanzielle Beiträge für die Ausbildung zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann FH, zur Pflegefachfrau und zum Pflegefachmann HF, zur Fachfrau und zum Fachmann Gesundheit und zur Assistentin und zum Assistenten Gesundheit und Soziales. Der Staatsrat kann weitere Ausbildungen im Bereich der Pflege bezeichnen, die finanziell unterstützt werden.
2. Der Staatsrat setzt die Höhe der Beiträge für die verschiedenen Lehrgänge unter Berücksichtigung des Bundesrechts und der interkantonalen Empfehlungen fest. Die Beiträge sind für die Ausbildung bestimmt.
3. Die Direktion kann von den Fachhochschulen, höheren Fachschulen und Berufsbildungszentren die Übermittlung der Daten verlangen, die für die Gewährung der Beiträge erforderlich sind.
4. Die zuständige Direktion entrichtet jeder Institution des Gesundheitswesens finanzielle Beiträge für Leistungen in der praktischen Ausbildung, die in Anwendung von Artikel 4 Abs. 4 dieses Gesetzes erbracht werden.
5. Der Staatsrat kann geeignete Massnahmen der Institutionen des Gesundheitswesens zur Förderung der Qualität in der praktischen Ausbildung finanziell unterstützen.

### **Art. 6** Ausbildungskonzept {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--6}

1. Die Institutionen des Gesundheitswesens mit Ausbildungsverpflichtung übermitteln der für die Berufsbildung zuständigen Direktion ein Ausbildungskonzept für die praktische Ausbildung im Bereich der Pflege.

### **Art. 7** Ausgleichszahlung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--7}

1. Der Staatsrat kann Institutionen des Gesundheitswesens eine Ausgleichszahlung auferlegen, wenn diese der Ausbildungsverpflichtung im Sinne von Artikel 4 Abs. 4 dieses Gesetzes nicht nachkommen.
2. Er kann eine Toleranzmarge für Institutionen festlegen, deren Ausbildungsangebot unverschuldet unter der Ausbildungsverpflichtung bleibt.
3. Die Ausgleichszahlung beträgt höchstens das Dreifache des Betrags, den das Gemeinwesen hätte überweisen müssen, wenn die Institution des Gesundheitswesens ihre Ausbildungsverpflichtung erfüllt hätte.
4. Die Direktion entscheidet über die Ausgleichszahlung und legt deren Höhe fest.
5. Der Betrag wird für besondere Projekte oder Unterstützungsmassnahmen zur Förderung des Umfangs, der Qualität oder der Koordination der Ausbildung im Bereich der Pflege verwendet.

## 3 Beiträge an Fachhochschulen und höhere Fachschulen

### **Art. 8** Beiträge an Fachhochschulen und höhere Fachschulen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--8}

1. Der Staat fördert eine Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in Pflege an Fachhochschulen finanziell. Er kann bei höheren Fachschulen gleich vorgehen, um den Erfordernissen der Planung gerecht zu werden.
2. Der Staatsrat kann Rahmenverträge mit ausserkantonalen Ausbildungsinstitutionen vereinbaren, in denen die Kriterien der Praktikumsanerkennung festgelegt werden.

## 4 Ausbildungsbeiträge

### **Art. 9** Bedingungen, Umfang und Verfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--9}

1. Der Staat kann Studierenden der Lehrgänge Pflege FH und Pflege HF Ausbildungsbeiträge in Form von Pflegestipendien gewähren.
2. In Ergänzung zum Gesetz über die Stipendien und Studiendarlehen legt der Staatsrat namentlich die Bedingungen und das Verfahren für die Gewährung sowie den Höchstbetrag und die Berechnung des Pflegestipendiums fest.
3. Für den Vollzug dieses Gesetzes und im Einzelfall, wenn es sich als schwierig erweist, die erforderlichen Daten bei der Person in Ausbildung einzuholen, kann sich das Amt, das für die Ausbildungsbeiträge zuständig ist, zur Bearbeitung und Beurteilung der Gesuche mit den Kantons- und Gemeindebehörden austauschen, namentlich mit den Ausbildungsstätten, der Ausgleichskasse, der Arbeitslosenkasse, dem kantonalen Sozialamt oder den Sozialdiensten, um Informationen über die gesuchstellende Person sowie die gesetzlich für ihren Unterhalt verpflichteten Personen zu beschaffen, namentlich über:
   a) die vollständige finanzielle Situation;
   b) den Ausbildungsgang;
   c) die Zusammensetzung des Haushalts, dem die gesuchstellende Person angehört;
   d) die Identität, die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus.

## 5 Rechtsweg und Gültigkeitsdauer

### **Art. 10** Beschwerde {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--10}

1. Nach diesem Gesetz getroffene Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.
2. Vorbehalten bleiben Entscheide, gegen die eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen steht.

### **Art. 11** Gültigkeitsdauer und Aufhebung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.11.1--11}

1. Mit Ablauf des Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege wird auch das vorliegende Gesetz aufgehoben.
2. Die Direktion informiert die für die amtlichen Veröffentlichungen zuständigen Stellen rechtzeitig über das Ende der Gültigkeitsdauer des Bundesgesetzes.