821.44.12
# Beschluss über die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs
Vom 07.06.1988 (Stand 01.01.2003)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.44.12--1}

1. Die Freiburgische Liga zur Vorbeugung des Alkohol- und Drogenmissbrauchs (die FLAD) in Freiburg und die freiburgische Blaukreuzvereinigung (das Blaue Kreuz) werden als Einrichtungen für die Vorbeugung des Alkohol- und Betäubungsmittelmissbrauchs anerkannt.
2. In dieser Eigenschaft sind sie beauftragt, die Aufklärung zu fördern und auf dem Gebiet des Kantons die Vorbeugung auszubauen.
3. Sie führen ihre Aufgaben systematisch und koordiniert und in Übereinstimmung mit dem Amt für Gesundheit aus. Sie bewahren jedoch ihre den Statuten entsprechende Eigenständigkeit.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.44.12--2}

1. Die FLAD und das Blaue Kreuz unterbreiten der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) jährlich ein Programm der vorbeugenden Massnahmen, den Jahresvoranschlag und die entsprechende Betriebsrechnung.
2. Sie sind verantwortlich für die Durchführung der von der Direktion genehmigten Programme; sie stellen der Direktion den Jahresbericht zu.
3. Die Deckung der Kosten erfolgt durch den Alkoholzehntel, die Zinsen aus der Stiftung del Soto Nr. 2 und durch einen im Jahresvoranschlag der Direktion vorgesehenen Betrag.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.44.12--3}

1. Der Beschluss vom 14. Januar 1966 über die gesetzliche Anerkennung der freiburgischen Blaukreuzvereinigung und das Reglement vom 24. März 1934 über die Organisation der Stiftung del Soto Nr. 2 für den Kampf gegen den Alkoholmissbrauch werden aufgehoben.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.44.12--4}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.
2. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.