821.44.4
# Gesetz über den Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit
Vom 13.02.1996 (Stand 01.07.2015)

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.44.4--1}

1. Es wird ein Fonds für die Bekämpfung der Drogenabhängigkeit (der Fonds) geschaffen.
2. Der Fonds wird gespiesen durch die Vermögenswerte und Ersatzforderungen, die der Strafrichter im Zusammenhang mit illegalem Drogenhandel eingezogen oder festgesetzt hat.
3. Die Herausgabe der eingezogenen Vermögenswerte oder der Ersatzforderungen zuhanden des Geschädigten oder Dritter bleibt vorbehalten.
4. Die Teilung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte einschliesslich Ersatzforderungen unter Kanton, Bund und ausländischen Staaten wird durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

### **Art. 2** Verwendung der verfügbaren Beträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.44.4--2}

1. Der Fonds bezweckt, mit den verfügbaren Mitteln die folgenden Massnahmen vermehrt zu finanzieren:
   a) die Information und die vorbeugenden Massnahmen auf dem Gebiet der Drogenabhängigkeit, insbesondere in Schulen;
   b) die polizeilichen und gerichtlichen Mittel für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs;
   c) die medizinisch-soziale Betreuung von Drogenabhängigen;
   d) Programme für alternative Produktion und Beschäftigung in den drogenproduzierenden und -verarbeitenden Ländern.

### **Art. 3** Verwaltung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.44.4--3}

1. Der Fonds wird gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Staates von der Finanzverwaltung auf Rechnung der für die Beziehungen zu den Gerichtsbehörden zuständigen Direktion verwaltet.

### **Art. 4** Verwendung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.44.4--4}

1. Der Staatsrat entscheidet auf Antrag der für die Beziehungen zur richterlichen Gewalt zuständigen Direktion und nach Einholung der Meinung der von der Anfrage an den Fonds betroffenen Direktionen über die Verwendung der verfügbaren Beträge. Er regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung.
2. Die Verwendung der verfügbaren Beträge wird grundsätzlich jedes Jahr festgelegt. Der Staatsrat kann seinen Entscheid jedoch hinausschieben, wenn die eingezogenen Beträge für eine wirksame Verwendung zu gering sind.

### **Art. 5** Ausführung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.44.4--5}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.