821.45.112
# Verordnung GSD über Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker
Vom 26.06.2015 (Stand 01.01.2024)

### **Art. 1** Impfungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.45.112--1}

1. Apothekerinnen und Apotheker dürfen Personen, die mindestens sechzehn Jahre alt sind und kein besonderes Gesundheitsrisiko aufweisen, folgende Impfstoffe verabreichen:
   a) Impfstoffe gegen die Grippe;
   b) Impfstoffe gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR);
   c) Impfstoffe gegen Tetanus;
   d) Impfstoffe gegen Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME);
   e) Impfstoffe gegen COVID-19.

### **Art. 2** Voraussetzungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.45.112--2}

1. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
   a) Die Apothekerinnen und Apotheker müssen eine anerkannte spezifische Impfausbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
   b) Die Apotheke muss über einen für Impfungen geeigneten Raum verfügen, der akustisch und optisch abgetrennt ist und in dem strikte Hygiene herrscht.
   c) Im Qualitätssicherungssystem der Apotheke muss ein zweckmässiges Verfahren zum Vorgehen in Notfällen vorgesehen sein.
   d) Die Haftpflichtversicherung der Apotheke deckt das spezifische Risiko der Impftätigkeit.

### **Art. 3** Spezifische Ausbildung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.45.112--3}

1. Als spezifische Impfausbildung gelten Kurse, die von der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker anerkannt werden.

### **Art. 4** Meldepflicht {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.45.112--4}

1. Apothekerinnen und Apotheker, die impfen möchten, müssen sich vorgängig mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der Kantonsapothekerin oder dem Kantonsapotheker anmelden.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--821.45.112--5}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.