830.1
# Gesetz über die Pauschalentschädigung
(PEG)
Vom 12.05.2016 (Stand 01.01.2018)

## 1 Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** Begriffsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--1}

1. Die Pauschalentschädigung ist eine finanzielle Hilfe an Angehörige und Nahestehende, die einer hilflosen Person langfristig und regelmässig Hilfe in bedeutendem Umfang leisten, so dass sie zu Hause leben kann.

## 2 Organisation

### **Art. 2** Vollzugsbehörden {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--2}

1. Vollzugsbehörden sind:
   a) die Gemeindeverbände im Sinne des Gesetzes über die sozialmedizinischen Leistungen (die Gemeindeverbände);
   b) die Bezirkskommissionen;
   c) die für die Gesundheit zuständige Direktion (die Direktion);
   d) der Staatsrat.

### **Art. 3** Gemeindeverbände {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--3}

1. Die Gemeindeverbände:
   a) erlassen ein Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
   b) unterbreiten dem Staatsrat einen gemeinsamen Vorschlag zur Höhe dieser Entschädigung;
   c) setzen eine Bezirkskommission ein.
2. Kommt kein gemeinsamer Vorschlag zustande, hört die Direktion die Gemeindeverbände an und beantragt dem Staatsrat die Höhe der Pauschalentschädigung.
3. Die Höhe der Pauschalentschädigung wird regelmässig überprüft.

### **Art. 4** Bezirkskommissionen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--4}

1. Die Bezirkskommissionen:
   a) entscheiden über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
   b) erarbeiten das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung;
   c) unterbreiten dem Gemeindeverband einen Vorschlag zur Höhe dieser Entschädigung.

### **Art. 5** Direktion {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--5}

1. Die Direktion genehmigt das Reglement über die Gewährung der Pauschalentschädigung.

### **Art. 6** Staatsrat {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--6}

1. Der Staatsrat beschliesst die Höhe der Pauschalentschädigung.

## 3 Voraussetzungen für die Gewährung und Finanzierung

### **Art. 7** Voraussetzungen für die Gewährung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--7}

1. Die Pauschalentschädigung wird gemäss dem Reglement über ihre Gewährung erteilt.
2. Die Tatsache, dass die zu betreuende Person Beiträge einer Privat- oder Sozialversicherung, namentlich eine Hilflosenentschädigung, bezieht, stellt keinen Grund für die Kürzung oder die Aufhebung der Pauschalentschädigung dar. Die Pauschalentschädigung kann erhöht werden, insbesondere um der Schwere der betreuten Fälle Rechnung zu tragen.
3. Für eine Person, die ein behindertes Kind betreut, entsteht der Anspruch auf die Pauschalentschädigung von Geburt an.

### **Art. 8** Finanzierung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--8}

1. Die Gemeinden bezahlen die Pauschalentschädigung.
2. Die Aufteilung des Finanzaufwands für die Pauschalentschädigung unter den Gemeinden erfolgt gemäss den Statuten des Gemeindeverbands.

## 4 Rechtsmittel

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--9}

1. Die Entscheide der Bezirkskommissionen werden der betroffenen Person innert 90 Tagen seit Einreichung des Gesuchs mitgeteilt.
2. Sie können innert dreissig Tagen seit ihrer Mitteilung mit Einsprache bei der Bezirkskommission angefochten werden.
3. Gegen die Einspracheentscheide kann beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden.
4. Die Entscheide der übrigen Vollzugsbehörden können mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 10** Inkrafttreten und Referendum {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--830.1--10}

1. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die sozialmedizinischen Leistungen in Kraft.
2. Es untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.