831.0.22
# Verordnung über den Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit
Vom 05.12.2006 (Stand 01.04.2009)

### **Art. 1** Preis {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--831.0.22--1}

1. Ein Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit (der Preis) wird eingeführt.
2. Der Preis besteht aus einem Betrag von höchstens 10'000 Franken.
3. Er wird in der Regel alle zwei Jahre auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales (die Direktion) vom Staatsrat verliehen.

### **Art. 2** Preisträgerinnen und Preisträger {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--831.0.22--2}

1. Der Preis ist dazu bestimmt, eine im Kanton wohnende Person oder Personengruppe oder eine Institution mit Sitz im Kanton für ihren herausragenden Einsatz im Sozialbereich und ganz besonders zu Gunsten der Jugend zu ehren.

### **Art. 3** Verfahren {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--831.0.22--3}

1. Die Direktion schreibt den Preis aus.
2. Sie veröffentlicht die Ausschreibung im Amtsblatt und in den übrigen Medien, die sie für geeignet hält.
3. Der Preis wird von einer Jury vergeben, die aus fünf von der Direktion bezeichneten Mitgliedern besteht und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Direktion präsidiert wird.
4. Der Preis wird nach der Mehrheit der Stimmen vergeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten.
5. Für die Organisation des Preises ist das Kantonale Sozialamt zuständig.

### **Art. 3a** Sonderpreis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--831.0.22--3a}

1. Zusätzlich zum Preis nach Artikel 1 Abs. 1 kann ein Sonderpreis verliehen werden.
2. Der Sonderpreis besteht aus einem Betrag von höchstens 5000 Franken.
3. Es gibt keine Ausschreibung.
4. Der Sonderpreis wird auf Antrag der Direktion verliehen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--831.0.22--4}

1. Die Preise werden aus dem kantonalen Sozialfonds finanziert.

### **Art. 5** Inkrafttreten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--831.0.22--5}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.