835.1
# Gesetz über die familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtungen
(FBG)
Vom 09.06.2011 (Stand 01.07.2022)

### **Art. 1** Zweck und Ziele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--1}

1. Das Gesetz stellt eine genügende Zahl an familienergänzenden Tagesbetreuungsplätzen sicher, dank denen Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden können. Es gewährleistet eine gute Betreuung, die für alle finanziell tragbar ist.
2. Dazu harmonisiert es die Angebotsplanung der Betreuungsplätze, koordiniert die Tätigkeit unter den einzelnen Beteiligten und regelt die Subventionen.
3. Bei der Erfüllung der Aufgaben aus diesem Gesetz achten der Staat und die Gemeinden auf eine Umsetzung, die den regionalen Besonderheiten und dem ermittelten Betreuungsbedarf entspricht.

### **Art. 2** Geltungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--2}

1. Dieses Gesetz gilt für Betreuungseinrichtungen, die:
   a) eine familienergänzende Betreuung für Kinder bis zum Ende der Primarschulzeit anbieten;
   b) über eine Bewilligung im Sinne der Gesetzgebung über die Aufnahme von Kindern ausserhalb des Elternhauses verfügen oder eine entsprechende Tätigkeit angemeldet haben;
   c) Kinder tagsüber betreuen.

### **Art. 3** Vorschulische Betreuung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--3}

1. Kindertagesstätten, Tagesfamilien, Spielgruppen und andere Angebote zur Frühförderung von Kindern im Vorschulalter gelten als vorschulische Betreuung.

### **Art. 4** Ausserschulische Betreuung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--4}

1. Einrichtungen für die Betreuung ausserhalb der Schulzeit, Tagesfamilien, Spielgruppen und andere Angebote zur Förderung von Kindern im Schulalter sowie Mittagstische und Aufgabenhilfen gelten als ausserschulische Betreuung.

### **Art. 5** Koordination {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--5}

1. Die Betreuungszeiten für Schulkinder werden so eingerichtet, dass sie die Schulzeiten so gut wie möglich ergänzen.

### **Art. 6** Gemeinden {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--6}

1. Die Gemeinden oder die Gemeindeverbände beurteilen alle 4 Jahre die Zahl und die Art der Betreuungsplätze, die zur Deckung des familienergänzenden Betreuungsbedarfs nötig sind. Sie berücksichtigen dabei sowohl die Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben als auch die Aspekte der Sozialisierung und die demografische Entwicklung.
2. Die Ergebnisse der Bedarfsabklärung werden den Bürgerinnen und Bürgern mitgeteilt.
3. Entsprechend der Bedarfsabklärung bieten die Gemeinden eine ausreichende Zahl vor- und ausserschulischer Betreuungsplätze an und unterstützen und subventionieren diese.
4. Dazu schaffen sie selber solche Einrichtungen oder schliessen mit bewilligten Betreuungseinrichtungen oder mit Dachverbänden Verträge ab. Die Verträge können alle oder nur einen Teil der anerkannten Plätze einer Einrichtung betreffen.
5. Die Gemeinden können Dritten Aufgaben übertragen.

### **Art. 7** Staat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--7}

1. Der Staat fördert die Schaffung von Betreuungseinrichtungen.
2. Er sorgt dafür, dass die Gemeinden den Bedarf an Betreuungsplätzen ermitteln; er erfasst in Zusammenarbeit mit den Anbietern und den Gemeinden das Angebot.
3. Er erteilt die Betreuungsbewilligung und übt die Aufsicht aus. Die für die familienergänzende Betreuung zuständige Direktion (die Direktion) erlässt Richtlinien und Empfehlungen mit dem Ziel, die Betreuungsqualität zu gewährleisten.
4. Der Staat und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften können Betreuungseinrichtungen schaffen.
5. Der Staat kann Dritten Aufgaben übertragen.

### **Art. 7a** Anstellung des Personals {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--7a}

1. Wer in einer familienergänzenden Tagesbetreuungseinrichtung arbeitet, muss dem Arbeitgeber bei der Anstellung einen Strafregisterauszug sowie eine ärztliche Bescheinigung der physischen und psychischen Eignung zur Berufsausübung vorweisen.
2. In Tagesfamilien reichen alle volljährigen, im selben Haushalt lebenden Personen einen Strafregisterauszug ein.
3. Tageseltern stellen diese Unterlagen ihrem jeweiligen Tageselternverein oder, falls sie keinem Verein angeschlossen sind, der Aufsichtsbehörde zu.

### **Art. 8** Elternbeitrag {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--8}

1. Die Eltern beteiligen sich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit an den Kosten der subventionierten Betreuungseinrichtungen.
2. Im Einvernehmen mit den Gemeinden, die Beiträge leisten müssen, erstellen die Betreuungseinrichtungen die Skalen für die Elterntarife.

### **Art. 9** Finanzieller Beitrag des Staates {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--9}

1. Rechtmässig anerkannte vorschulische Einrichtungen, dank denen Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden können, werden vom Staat finanziell unterstützt.
2. Kindertagesstätten und Tagesfamilien sind Betreuungseinrichtungen, dank denen Familien- und Berufsleben besser miteinander vereinbart werden können.
3. Der Beitrag des Staates wird in Form einer Pauschale entrichtet, die entsprechend den tatsächlich geleisteten Betreuungsstunden und der Art der Betreuungseinrichtung gewährt wird.
4. Ergänzen die Leistungen der Betreuungseinrichtungen für Kindergartenkinder deren Stundenpläne, so gewährt der Staat einen finanziellen Beitrag. Dieser Beitrag darf nicht höher sein als derjenige der Gemeinden.
5. Mit seinem Beitrag übernimmt der Staat 10 % der durchschnittlichen Kosten der subventionierten Einrichtungen.

### **Art. 10** Finanzieller Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--10}

1. Die vom Staat unterstützten Einrichtungen erhalten zusätzlich einen Beitrag der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden.
2. Dieser Beitrag beläuft sich auf 0,4 ‰ der für die Familienzulagen massgeblichen Lohnsumme.
3. Der Beitrag wird bei den Arbeitgebern und bei den Selbstständigerwerbenden eingezogen und dem Staat überwiesen. Der Staat teilt diesen dann nach dem gleichen Verhältnis wie beim staatlichen Beitrag unter den Einrichtungen auf.
4. Der Staat bezeichnet als Informationsplattform eine beratende Kommission, der Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und des Staats angehören.
5. Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung über die Haftung des Arbeitgebers (Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung – AHVG), die Verrechnung (Art. 20 AHVG), die Verzugszinsen und die Vergütungszinsen, die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG) und den Bezug der Beiträge (Art. 14–16 AHVG) gelten sinngemäss.

### **Art. 10a** Finanzieller Beitrag des Steuerreform-Fonds {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--10a}

1. Es wird ein Fonds zur Förderung der Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben eingerichtet. Im Rahmen der verfügbaren Mittel können insbesondere Massnahmen finanziert werden, die:
   a) einen Anreiz zur Schaffung von neuen familienergänzenden Betreuungsplätzen geben;
   b) die Senkung der Tarife der familienergänzenden Betreuungsplätze ermöglichen;
   c) die Entwicklung innovativer Betreuungsmodelle ermöglichen.
2. Die Finanzierung des Fonds wird im Gesetz über die Umsetzung der Steuerreform geregelt.

### **Art. 11** Finanzieller Beitrag der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--11}

1. Für die vorschulischen Betreuungseinrichtungen leisten die Gemeinden einen finanziellen Beitrag, der die Einführung von degressiven Beitragsskalen ermöglicht. Dieser Beitrag deckt die Kosten, die weder von den Eltern noch vom Staat, den Arbeitgebern oder den Selbstständigerwerbenden gedeckt werden.
2. Für die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen leisten die Gemeinden einen finanziellen Beitrag, der die Kosten deckt, die nicht von den Eltern übernommen werden. Die ausserschulischen Betreuungseinrichtungen wenden ebenfalls degressive Beitragsskalen an.

### **Art. 12** Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--12}

1. Der finanzielle Beitrag des Staates, der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden wird gewährt, wenn die Einrichtung:
   a) einen erwiesenen Bedarf deckt und einer tatsächlichen Nachfrage entspricht;
   b) eine Betreuung anbietet, dank der Familien- und Berufsleben der Eltern besser miteinander vereinbart werden können;
   c) Kindern ohne Unterscheidung der Nationalität, ethnischer oder religiöser Zugehörigkeit offensteht;
   d) einen harmonisierten Kontenplan anwendet;
   e) den Eltern einen finanziell tragbaren Preis verrechnet;
   f) von einem Gemeinwesen, einem gemeinnützigen Verein oder einer gemeinnützigen Stiftung geführt wird.
2. Die Direktion definiert den Begriff der finanziellen Tragbarkeit des Tarifs mit einem Bezugssystem. Der Höchsttarif darf den kostendeckenden Preis der Leistung nach Abzug der Beiträge des Staates, der Arbeitgeber und der Selbstständigerwerbenden nicht übersteigen. Es wird ein Mindestpreis festgelegt.

### **Art. 13** Beitrag für besondere Betreuung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--13}

1. Der Staat kann für die Betreuung eines Kindes, das namentlich aufgrund einer Krankheit, einer geistigen, psychischen oder körperlichen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung eine besondere Betreuung benötigt, einen Beitrag leisten.
2. Ferner kann er Einrichtungen, die auf die Betreuung von Kindern mit besonderen Bedürfnissen spezialisiert sind, einen Sonderbeitrag gewähren.
3. Die Voraussetzungen für den Beitrag und die Berechnungsweise werden im Ausführungsreglement festgelegt.

### **Art. 13a** Assistenzpersonen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--13a}

1. Kinder, die aufgrund von Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Oktober 2017 über die Sonderpädagogik (SPG) verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) durch eine Assistenzperson erhalten, können diese auch im Rahmen der ausserschulischen Betreuung erhalten.
2. Die Kosten für die ausserschulische Betreuung durch eine Assistenzperson werden gemäss Verteilschlüssel im Gesetz über die Sonderpädagogik zwischen dem Kanton und den Gemeinden aufgeteilt.

### **Art. 14** Grundausbildung des pädagogischen Fachpersonals {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--14}

1. Der Staat kann sich an den Kosten für die Ausbildung des pädagogischen Fachpersonals der Betreuungseinrichtungen beteiligen, wenn:
   a) die absolvierte Ausbildung den pädagogischen Ansprüchen der Einrichtung entspricht und in keiner öffentlichen Schule des Kantons angeboten wird;
   b) der Staat das vorgeschlagene Ausbildungsprogramm anerkennt.
2. Interkantonale Abkommen sowie Verträge mit einzelnen Schulen bleiben vorbehalten.

### **Art. 15** Weiterbildung des pädagogischen Fachpersonals {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--15}

1. Der Staat kann sich an den Kosten für die Weiterbildung, die das pädagogische Fachpersonal der Betreuungseinrichtungen zur Erfüllung seiner Aufgaben braucht, beteiligen. Grundsätzlich gibt er kollektiven Weiterbildungsangeboten den Vorzug.
2. Die Direktion legt die Einzelheiten der Weiterbildung fest.

### **Art. 15a** Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--15a}

1. Die Direktion und die weiteren Organe, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt sind, können für Bewilligungen, Kontrollen und administrative oder Untersuchungsschritte, für ergriffene Massnahmen und alle anderen Entscheide oder Dienstleistungen Gebühren erheben.
2. Der Staatsrat setzt den Tarif der Gebühren fest.

### **Art. 16** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--16}

1. Die aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Entscheide können gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde angefochten werden.

### **Art. 17** Übergangsbestimmungen – Einrichtung eines kantonalen Fonds zur Förderung von Krippenplätzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--17}

1. Es wird ein kantonaler Fonds zur Förderung von Krippenplätzen geschaffen.
2. Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 5000 Franken für jeden Vollzeitkrippenplatz, der zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Dezember 2014 geschaffen wird.
3. Der Fonds wird mit einem einmaligen Beitrag gespeist, der im Voranschlag der für die vorschulische Betreuung zuständigen Direktion eingetragen wird.
4. Die Direktion verwaltet den Fonds und prüft die eingegangenen Verpflichtungen.
5. Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

### **Art. 18** Übergangsbestimmungen – Einrichtung eines kantonalen Fonds zur Förderung von ausserschulischen Betreuungsplätzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--18}

1. Es wird ein kantonaler Fonds zur Förderung von ausserschulischen Betreuungsplätzen geschaffen.
2. Im Rahmen der verfügbaren Mittel überweist der Fonds 3000 Franken für jeden ausserschulischen Vollzeitbetreuungsplatz, der zwischen dem 1. Juli 2011 und dem 30. Juni 2014 geschaffen wird.
3. Der Fonds wird mit einem einmaligen Beitrag gespeist, der im Voranschlag der für die ausserschulische Betreuung zuständigen Direktion eingetragen wird.
4. Die Direktion verwaltet den Fonds und prüft die eingegangenen Verpflichtungen.
5. Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.

### **Art. 19** Übergangsbestimmungen – Erste Bedarfsabklärung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--19}

1. Die Gemeinden, die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes noch keine Bedarfsabklärung im Sinne von Artikel 6 vorgenommen haben, tun dies innert Jahresfrist.

### **Art. 20** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--20}

1. Das Gesetz vom 28. September 1995 über die Einrichtungen zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter (SGF 835.1) wird aufgehoben.

### **Art. 21** Änderung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--21}

1. Das Jugendgesetz vom 12. Mai 2006 (SGF 835.5) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 22** Inkrafttreten und Referendum {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--835.1--22}

1. Der Staatsrat legt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest.
2. Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht zudem dem fakultativen Finanzreferendum.