841.1.63
# Beschluss betreffend die Rechnungstellung und den Bezug der Beiträge der Gemeinden an die dem Kanton erwachsenden Lasten aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung, den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und den Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern
Vom 18.04.1972 (Stand 01.01.2003)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.1.63--1}

1. Die Kantonale Sozialversicherungsanstalt erstellt die Rechnungen betreffend die von den Gemeinden infolge ihrer Beteiligung an den finanziellen Lasten des Kantons für die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern geschuldeten Beiträge.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.1.63--2}

1. Die Berechnung des Beitrages jeder Gemeinde erfolgt gemäss dem Beschluss vom 13. Dezember 1982 betreffend die Beteiligung der Gemeinden an den finanziellen Lasten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und der Familienzulagen in der Landwirtschaft sowie Artikel 9 der Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.1.63--3}

1. Die Bekanntgabe der Jahresabrechnungen an die Gemeinden erfolgt bis zum 31. März des der Berechnungsperiode folgenden Geschäftsjahres.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.1.63--4}

1. Die Finanzverwaltung ist mit dem Bezug der Gemeindebeiträge nach Massgabe der durch die Kantonale Sozialversicherungsanstalt erstellten Einnahmen-Bordereaux beauftragt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.1.63--5}

1. Die belasteten Gemeinden leisten ihre Beiträge an folgenden Fälligkeitsterminen:
   a) Entrichtung von drei Akontozahlungen, die je einem Viertel der Beteiligung für das Vorjahr entsprechen, bis zum 30. Juni, 30. September und 31. Dezember;
   b) Entrichtung des Beitragssaldos nach Vorlegung der Jahresabrechnung bis zum 31. März des folgenden Jahres.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.1.63--6}

1. Die Direktion für Gesundheit und Soziales ist im Einvernehmen mit der Finanzdirektion mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.1.63--7}

1. Alle entgegenstehenden Vorschriften sind aufgehoben, insbesondere Artikel 9 Abs. 2 und 3 der Ausführungsverordnung vom 19. März 1971 zum Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie die Artikel 3 und 4 des Beschlusses vom 28. Dezember 1954 betreffend die Beteiligung der Gemeinden an der Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.1.63--8}

1. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die Rechnungstellung und den Bezug der Gemeindebeiträge für das Jahr 1972. Er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.