841.3.1
# Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Vom 16.11.1965 (Stand 01.01.2022)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Anspruchsberechtigte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--1}

1. Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Freiburg haben und die Voraussetzungen des Bundesgesetzes erfüllen, haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV und zur IV.
2. Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder einer andern Anstalt und die behördliche Unterbringung einer Person in Familienpflege begründen keine neue Zuständigkeit.

### **Art. 2** Zuständigkeiten des Kantons aufgrund der Bundesgesetzgebung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--2}

1. Aufgrund der Zuständigkeiten, die dem Kanton durch die Bundesgesetzgebung zukommen, regelt der Staatsrat auf dem Verordnungsweg folgende Einzelheiten:
   a) Nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes kann er die Kosten begrenzen, die wegen Aufenthaltes in einem Altersheim, Pflegeheim, Spital oder einer andern Anstalt berücksichtigt werden.
   b) Nach Artikel 10 Abs. 2 Bst. b des Bundesgesetzes bestimmt er den Betrag für persönliche Auslagen.
   c) Nach Artikel 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes legt er den Vermögensverzehr für Personen fest, die nicht zu Hause leben.
   d) Nach Artikel 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes bezeichnet er die Kosten, die vergütet werden, und nach Absatz 3 dieser Bundesbestimmung kann er Höchstbeträge für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten festlegen.
   e) Nach Artikel 32 Abs. 2 der Verordnung des Bundes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erlässt er die Regelung über die Vergütung der Verwaltungskosten.
   f) Er kann der für die Sozialversicherungen zuständigen Direktion die Festsetzung der Ausführungsbestimmungen von geringfügiger Bedeutung übertragen.
2. Nach Artikel 10 Abs. 1quinquies des Bundesgesetzes kann der Staatsrat beantragen, die Höchstbeträge der anerkannten Mietkosten in einer Gemeinde um bis zu 10 % zu senken oder zu erhöhen.

### **Art. 2bis** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--2bis}

### **Art. 3** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--3}

### **Art. 4** Rechtsnatur des Anspruchs {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--4}

1. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist unabtretbar, unverpfändbar und der Zwangsvollstreckung entzogen. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Vorbehalten bleibt Artikel 8.

### **Art. 5** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--5}

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--6}

## 2 Höhe und Auszahlung der Leistungen

### **Art. 7** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--7}

### **Art. 8** Auszahlung der Leistungen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--8}

1. Die Ergänzungsleistungen werden dem Bezugsberechtigten in der Regel monatlich durch die Post ausbezahlt. Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die AHV betreffend Auszahlung der Renten sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--9}

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--10}

## 3 Organisation und Verfahren

### **Art. 11** Kantonale Amtsstelle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--11}

1. Die Durchführung dieses Gesetzes wird der kantonalen AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) übertragen.

### **Art. 12** Gesuch und Entscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--12}

1. Gesuche um Ergänzungsleistungen sind bei der AHV-Kasse einzureichen; diese prüft, ob die Angaben richtig und vollständig sind.
2. Die AHV-Kasse fällt und eröffnet den Entscheid. Der Staatsrat legt auf dem Verordnungsweg fest, wer eine Kopie des Entscheids und anderer Teile der Akte bekommen darf.

### **Art. 12a** Rückerstattung der Leistungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--12a}

1. Die AHV-Kasse prüft im Sinne von Artikel 16a des Bundesgesetzes nach dem Tod der versicherten Person, ob das Vermögen offensichtlich über oder unter 40'000 Franken liegt.
2. Die AHV-Kasse informiert eine Person aus der Erbengemeinschaft über die Schliessung des Dossiers oder die Eröffnung des Rückerstattungsverfahrens. Die Person muss die anderen Erbberechtigten darüber informieren.
3. Im Falle einer Anfechtung der Eigenschaft als Erbin oder Erbe oder wenn der AHV-Kasse keine Erbberechtigten bekannt sind, muss das zuständige Friedensgericht der AHV-Kasse auf Gesuch die Kontaktdaten einer bekannten erbberechtigten Person mitteilen.

### **Art. 13** Auskunfts- und Schweigepflicht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--13}

1. Wer für sich oder einen andern eine Ergänzungsleistung beansprucht oder eine solche bezieht, hat den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung des Gesuches notwendig sind. Der Bezüger ist verpflichtet, ihnen jede Änderung in seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort mitzuteilen. Die gleiche Pflicht besteht für den gesetzlichen Vertreter oder gegebenenfalls den Dritten, dem die Leistung ausbezahlt wird.
2. Die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Kantons und der Gemeinden, die Arbeitgeber und alle öffentlichen und privaten Institutionen sind verpflichtet, den mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen kostenlos alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu verschaffen.
2bis Die AHV-Kasse kann mit einem Abrufverfahren auf die Daten der Kantonalen Steuerverwaltung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugreifen, die für die Berechnung des anrechenbaren Einkommens des Gesuchstellers erforderlich sind; dabei hält sie sich an die Regeln des Datenschutzes. Sie kann diese Daten auch benutzen, um im Sinne von Artikel 16a des Bundesgesetzes die Rückerstattung der Leistungen einzufordern.
3. Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Stellen haben über ihre Wahrnehmungen Dritten gegenüber Verschwiegenheit zu bewahren.

## 4 Finanzierung

### **Art. 14** Finanzielle Deckung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--14}

1. Die Leistungen sowie die Kosten, die der AHV-Kasse aus der Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden gedeckt:
   a) durch den Bundesbeitrag an den Kanton;
   b) durch einen Beitrag des Kantons und der Gemeinden.

### **Art. 15** Anteil des Staates und der Gemeinden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--15}

1. Der Kanton übernimmt 75 % des Beitrags nach Artikel 14 Bst. b.
2. Der Restbetrag wird von der Gesamtheit der Gemeinden übernommen. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis zu ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung, die aufgrund der letzten vom Staatsrat erlassenen Zahlen bestimmt wird.

## 5 Rechtspflege und Strafbestimmungen

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--16}

### **Art. 17** Rechtsmittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--17}

1. Das Kantonsgericht ist die zuständige Behörde für Beschwerden gegen Einspracheentscheide der kantonalen AHV-Ausgleichskasse.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 18** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--18}

### **Art. 19** Strafbestimmungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--19}

1. Es gelten die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV.

## 6 Ergänzungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 20** Ergänzungsbestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--20}

1. Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die Organisation, das Verfahren bezüglich der Festsetzung, Anzahlung und Rückerstattung der Ergänzungsleistungen und über die Kontrolle der AHV-Kasse.

### **Art. 21** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--21}

1. Das Gesetz vom 8. Mai 1962 betreffend die zusätzliche Hilfe an das Alter und Hinterbliebene, abgeändert und ergänzt durch das Gesetz vom 13. November 1963 über die zusätzliche Hilfe an Invalide, ist aufgehoben.

### **Art. 22** Übergangsbestimmung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--22}

1. Bis zum Inkrafttreten des ersten Pakets der Aufgabenentflechtung zwischen Staat und Gemeinden (DETTEC) übernimmt der Staat 100 % des Beitrags nach Artikel 14 Abs. 1 Bst. b.
2. In dieser Zeit wird der Artikel 15 nicht angewendet.

### **Art. 23** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--841.3.1--23}

1. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1966 in Kraft. Der Staatsrat ist mit seiner Ausführung beauftragt.