842.1.1
# Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
(KVGG)
Vom 24.11.1995 (Stand 01.01.2017)

## 1 Soziale Krankenversicherung

### **Art. 1** Gegenstand und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG).

### **Art. 2** Staatsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--2}

1. Der Staatsrat übt die Oberaufsicht auf dem Gebiet der sozialen Krankenversicherung im Sinne von Artikel 1 des Bundesgesetzes aus.
2. Er trifft oder genehmigt die Vereinbarungen und erlässt die Bestimmungen, die zum Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes nötig sind, soweit das Gesetz diese Befugnisse nicht einer anderen Behörde erteilt.

### **Art. 3** Kontrolle der Mitgliedschaft (Art. 3, 6 und 6a KVG) – Versicherungsbescheinigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--3}

1. Jede Person mit Wohnsitz im Kanton oder ihr gesetzlicher Vertreter muss innert einem Monat nach Wohnsitznahme oder Geburt der Gemeindeschreiberei eine Versicherungsbescheinigung vorlegen.
2. Jede Person mit einer Grenzgängerbewilligung (G-Ausweis) muss innert einem Monat nach Aufnahme ihrer Tätigkeit der Abteilung, die von der für die Gesundheit zuständigen Direktion (die Direktion) bezeichnet wird, eine Versicherungsbescheinigung vorlegen.

### **Art. 4** Kontrolle der Mitgliedschaft (Art. 3, 6 und 6a KVG) – Kommunale Kontrollbehörde und Zuweisung an einen Versicherer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--4}

1. Die Wohngemeinde (die Gemeinde) ist für die Kontrolle der Mitgliedschaft bei einem Versicherer gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes verantwortlich. Sie haftet für die Folgen einer Nicht-Mitgliedschaft, ausser wenn dieser ein nach Artikel 92 Bst. a des Bundesgesetzes strafbares Verhalten zugrunde liegt.
2. Die Gemeinde weist Personen, die der Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Sie befindet auch über die Befreiung von der Versicherungspflicht, gegebenenfalls auf Stellungnahme der Direktion. Der Entscheid der Gemeinde ist auf dem ganzen Kantonsgebiet rechtsgültig.
3. Das Amt für Bevölkerung und Migration informiert die Gemeinden unverzüglich über die an Ausländer erteilten Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen.
4. …

### **Art. 4a** Kontrolle der Mitgliedschaft (Art. 3, 6 und 6a KVG) – Kantonale Kontrollbehörde und Zuweisung, an einen Versicherer {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--4a}

1. Die Direktion ist für die Kontrolle der Mitgliedschaft von Personen in Besitz eines G-Ausweises bei einem Versicherer verantwortlich.
2. Sie weist die Personen, die der Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu. Sie befindet auch über die Befreiung von der Versicherungspflicht.
3. Das Amt für Bevölkerung und Migration informiert unverzüglich die von der Direktion bezeichnete Abteilung, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde.

### **Art. 5** Ausstandserklärung (Art. 44 Abs. 2 KVG) {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--5}

1. Lehnt ein Leistungserbringer es ab, Leistungen nach dem Bundesgesetz zu erbringen (Ausstand), so muss er dies der Direktion melden. Diese veranlasst die Veröffentlichung des Ausstandes im Amtsblatt.

### **Art. 5a** &hellip; {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--5a}

### **Art. 6** Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a KVG) – Zuständigkeit {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--6}

1. Die kantonale AHV-Ausgleichskasse (die AHV-Kasse) ist die zuständige Behörde bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen; die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
2. Die AHV-Kasse gewährt den Gemeinden und den anderen betroffenen kantonalen Behörden über ein Abrufverfahren Zugang zu Daten über Versicherte, die ihr vom Versicherer gemäss Bundesrecht übermittelt werden.
3. Der Staatsrat ist zuständig für die Bezeichnung der Behörde, welche die Liste der versicherten Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, erstellt und den Versicherer um Aufschub der Übernahme der Leistungskosten zahlungsfähiger Personen ersucht.
4. Die Direktion ist zuständig für die Bezeichnung der Kontrollstelle, welche die Richtigkeit der Meldungen des Versicherers überprüfen soll.

### **Art. 7** Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a KVG) – Finanzierung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--7}

1. Die AHV-Kasse übernimmt die von den Versicherern gemäss Bundesrecht gemeldeten Forderungen.

### **Art. 7a** Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen (Art. 64a KVG) – Versicherte, die Sozialhilfe beziehen {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--7a}

1. Für Versicherte, die Sozialhilfe beziehen, werden die Kostenbeteiligungen und allfällige andere Kosten in Zusammenhang mit der obligatorischen Krankenversicherung gemäss der Sozialhilfegesetzgebung übernommen.
2. Für den Zeitraum vor der Gewährung der Sozialhilfe werden die Zahlungsausstände gemäss Artikel 7 dieses Gesetzes übernommen.

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--8}

### **Art. 8a** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--8a}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--9}

## 2 Prämienverbilligung

### **Art. 10** Hilfe der öffentlichen Hand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--10}

1. Der Staat gewährt Versicherten, Paaren und Familien in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen Prämienverbilligungen.
2. Der jährliche Betrag der Prämienverbilligungen wird in den Voranschlag des Staates eingetragen. Er besteht aus dem Beitrag des Bundes (Art. 66 KVG) und dem ergänzenden Beitrag des Kantons.
3. …

### **Art. 11** Hilfe an die Versicherten – Voraussetzungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--11}

1. Die Versicherten in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen können der AHV-Kasse ein Gesuch um Prämienverbilligung unterbreiten.
2. Für unterhaltsberechtigte Personen wie Minderjährige, Lehrlinge, Studierende und junge Erwachsene ohne Ausbildung wird das Gesuch von den Eltern oder vom gesetzlichen Vertreter unterbreitet. Der Staatsrat setzt die Ausführungsbestimmungen fest.
3. …
4. Die AHV-Kasse öffnet den Gemeinden und den betroffenen Kantonsbehörden über ein Abrufverfahren den Zugang zu den Daten der Bezüger von Prämienverbilligungen. Der Antrag muss dienstlich begründet sein, und bei der Bearbeitung der Personendaten müssen die Grundsätze der Gesetzgebung über den Datenschutz eingehalten werden.

### **Art. 12** Hilfe an die Versicherten – Anspruchsberechtigte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--12}

1. Als Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen gelten Personen, deren anrechenbares Einkommen die vom Staatsrat festgesetzten Grenzen nicht erreicht.

### **Art. 13** Hilfe an die Versicherten – Ausnahmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--13}

1. Keinen Anspruch auf Prämienverbilligungen haben:
   a) Personen, deren Einkommen oder Vermögen die vom Staatsrat festgesetzten Beträge überschreiten;
   b) Personen, die von Amtes wegen steuerlich veranlagt wurden.

### **Art. 14** Hilfe an die Versicherten – Berechnung des Einkommens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--14}

1. Das anrechenbare Einkommen, das Einkommen und das Vermögen werden aufgrund der Kriterien, die sich aus der Veranlagung der letzten Steuerperiode ergeben, oder aufgrund des quellensteuerpflichtigen Einkommens berechnet.
2. Der Staatsrat bestimmt, welche Einkommens- und Vermögenselemente berücksichtigt werden.
3. Er setzt die Kriterien und die Modalitäten für die Anpassung der Prämienverbilligung bei Zivilstandsänderungen fest.

### **Art. 15** Hilfe an die Versicherten – Höhe der Prämienverbilligung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--15}

1. Die Prämienverbilligung wird in Prozenten einer von den Versicherern im Durchschnitt erhobenen Prämie berechnet. Sie darf nicht höher sein als 100 % der Nettoprämie der versicherten Person für die Grundversicherung.
2. Der Staatsrat bestimmt den Durchschnitt der massgebenden Prämien für die Berechnung der Verbilligungen und legt deren Abstufung fest.

### **Art. 16** Entscheid und Zahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--16}

1. Die AHV-Kasse entscheidet über die Prämienverbilligung.
2. In Ergänzung zum Bundesrecht kann der Staatsrat die Einzelheiten der Zahlung der Prämienverbilligung an die Versicherer regeln.

### **Art. 17** Beginn und Ende der Anspruchsberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--17}

1. Der Staatsrat setzt Beginn und Ende des Anspruchs auf die Prämienverbilligung fest.
2. Der Staatsrat sorgt für die Information der Öffentlichkeit und ihre Koordination zwischen seinen Diensten und den Gemeinden.
3. Die Kantonale Steuerverwaltung stellt der AHV-Kasse auf Ersuchen das Verzeichnis der Steuerpflichtigen zur Verfügung, die möglicherweise Anspruch auf eine Prämienverbilligung haben.
4. Die AHV-Kasse schickt den möglichen Anspruchsberechtigten das Gesuchsformular für die Prämienverbilligung.

### **Art. 18** Verwaltungskosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--18}

1. Die mit der Prämienverbilligung verbundenen Verwaltungskosten werden vom Staatsrat festgesetzt und in den Voranschlag der Direktion eingetragen.

### **Art. 19** Überprüfung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--19}

1. Der Anspruch auf Prämienverbilligung wird in jeder Steuerperiode überprüft.

### **Art. 20** Rückerstattungspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--20}

1. Wurde eine Prämienverbilligung gewährt, ohne dass ein Anspruch darauf bestand, so muss der ihr entsprechende Betrag von der begünstigten Person oder von ihren Erben, unter Vorbehalt eines Erlasses, zurückerstattet werden. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre ab dem Datum der Überweisung.

### **Art. 21** Auskünfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--21}

1. Die Versicherer, die Gemeinden und die Dienststellen der kantonalen Verwaltung erteilen die nötigen Informationen kostenlos. Bei der Bearbeitung der Personendaten und deren Übermittlung müssen die Grundsätze der Gesetzgebung über den Datenschutz, namentlich das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden.
2. Die AHV-Kasse kann über ein Abrufverfahren bei der Kantonalen Steuerverwaltung die zur Berechnung des massgeblichen Einkommens erforderlichen Daten über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Gesuchsteller einholen. Dabei müssen die Vorschriften aus der Gesetzgebung über den Datenschutz eingehalten werden.
3. Das zuständige kantonale Organ für den Datenaustausch mit den Versicherern gemäss Artikel 65 Abs. 2 KVG ist die AHV-Kasse.
4. Auf Verlangen der AHV-Kasse teilen die Versicherer ihr die Daten aller ihrer freiburgischen Versicherten (namentlich mit den Meldungen «Anfrage Versicherungsverhältnis» und «Versichertenbestand») gemäss Bundesgesetzgebung mit. Die AHV-Kasse kann den Versicherern auf Anfrage ebenfalls den gesamten Verfügungsbestand (Meldung «Verfügungsbestand») übermitteln.
5. Der Staatsrat setzt die Frist fest, innert der die Versicherer die Jahresrechnung für die Prämienverbilligungen vorlegen müssen.

## 3 Rechtsmittel

### **Art. 22** Versicherungsgericht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--22}

1. Das Kantonsgericht ist für die Streitfälle nach Artikel 56 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts zuständig. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 23** Schiedsgericht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--23}

1. Das Schiedsgericht ist für die Streitigkeiten nach Artikel 89 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung und Artikel 57 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung zuständig. Seine Organisation und das Verfahren werden durch den 4. Abschnitt dieses Gesetzes geregelt.

### **Art. 24** Entscheide der AHV-Kasse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--24}

1. Wer von einem Entscheid der AHV-Kasse betroffen ist, kann dagegen innert dreissig Tagen nach Mitteilung Einsprache erheben. Die Einsprache muss schriftlich erfolgen und eine kurze Begründung und die Begehren des Einsprechers enthalten.
2. Die Einspracheentscheide können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

### **Art. 25** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--25}

### **Art. 25a** ... {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--25a}

### **Art. 25b** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--25b}

## 4 Kantonales Schiedsgericht

### **Art. 26** Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--26}

1. Das kantonale Schiedsgericht besteht aus:
   a) dem Präsidenten, den das Kantonsgericht bei jeder Erneuerung der Gerichtsbehörden aus seiner Mitte bezeichnet;
   b) zwei Schiedsrichtern, von denen der eine die Versicherer, der andere die Leistungserbringer vertritt und die von Fall zu Fall von den Parteien bezeichnet werden;
   c) dem vom Präsidenten bezeichneten Gerichtsschreiber.
2. Stellvertreter des Präsidenten sind die anderen Mitglieder des Kantonsgerichts.
3. Bei Streitigkeiten über die Person eines oder beider Schiedsrichter entscheidet der Präsident.
4. Der Sitz des Schiedsgerichts ist derjenige des Kantonsgerichts.

### **Art. 27** Sekretariat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--27}

1. Das Sekretariat des Schiedsgerichts wird von der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts geführt.

### **Art. 28** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--28}

1. Das Schiedsgericht wird mit einer verwaltungsrechtlichen Klage angerufen.
2. Das Verfahren richtet sich, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.

### **Art. 29** Verfahren – Schlichtungsbegehren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--29}

1. Das Begehren samt den nötigen Schriftstücken ist in zwei Exemplaren bei der Gerichtsschreiberei des Kantonsgerichts einzureichen.
2. Begehren und Antwort müssen enthalten:
   a) den Wortlauf des Begehrens;
   b) eine kurze Darstellung des Sachverhalts;
   c) die Beweismittel.
3. Der Kläger gibt zudem an, ob bereits ein Schlichtungsversuch durch ein in einer Vereinbarung vorgesehenes Schlichtungsorgan unternommen worden ist.
4. Der Präsident stellt der Gegenpartei sofort ein Exemplar des Begehrens zu und setzt ihr eine kurze Frist zur Einreichung der Antwort und der Schriftstücke, auf die sie sich stützen will.

### **Art. 30** Verfahren – Bezeichnung des Schiedsrichters {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--30}

1. Sobald der Austausch der Schriften abgeschlossen ist, fordert der Präsident die Parteien auf, ihre Schiedsrichter innert einer Verwirkungsfrist zu bezeichnen.
2. Leistet eine der Parteien keine Folge, so bezeichnet der Präsident den Schiedsrichter.

### **Art. 31** Verfahren – Vereinbartes Schlichtungsorgan {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--31}

1. Hat das in Artikel 29 Abs. 3 vorgesehene Schlichtungsorgan nicht innert 90 Tagen seit Einreichung des Begehrens Stellung genommen, so kann jede der Parteien das Schiedsgericht anrufen.
2. Der Präsident des Schiedsgerichts setzt eine Verwirkungsfrist von 30 Tagen fest, in der das Schlichtungsorgan seinen Entscheid fällen muss.
3. Nimmt das Schlichtungsorgan innert dieser Frist nicht Stellung, so wird ihm der Streitfall von Amtes wegen entzogen, und das Schiedsgericht verfährt nach den folgenden Artikeln. Für die Kosten des Schlichtungsversuchs haften die Mitglieder des Schlichtungsorgans solidarisch.

### **Art. 32** Verfahren – Schlichtung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--32}

1. Wurde kein Schlichtungsversuch unternommen, so lädt der Präsident beide Parteien zu einem Schlichtungsversuch vor.

### **Art. 33** Verfahren – Verhandlung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--33}

1. Ist der Schlichtungsversuch gescheitert, so instruiert das Schiedsgericht das Begehren unverzüglich.
2. Das Verfahren muss einfach und rasch sein.

### **Art. 34** Verfahren – Urteil {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--34}

1. Wird das Urteil nicht auf der Stelle gefällt, so muss es innerhalb von 30 Tagen erfolgen.
2. Das Urteil muss innert 60 Tagen verfasst und den Parteien unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt werden.

### **Art. 35** Verfahren – Säumnis {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--35}

1. Bleibt eine Partei oder bleiben beide Parteien aus, so instruiert das Schiedsgericht das Begehren.

### **Art. 36** Verfahren – Wiedereinsetzung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--36}

1. Ein Wiedereinsetzungsbegehren ist nicht zulässig.

### **Art. 37** Entschädigungen {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--37}

1. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach dem Beschluss betreffend die Festsetzung der Entschädigungen der Mitglieder der Gerichtsbehörden entschädigt.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 38** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--38}

1. Es werden aufgehoben:
   a) das Gesetz vom 11. Mai 1982 über die Krankenversicherung (SGF 842.1.1);
   b) das Gesetz vom 28. November 1973 betreffend das Schiedsgericht in Sachen Kranken- und Unfallversicherung (SGF 842.1.8).

### **Art. 39** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.1--39}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er setzt das Datum des Inkrafttretens fest.