842.1.611
# Verordnung GSD über die finanzielle Beteiligung des Staates an ausserkantonalen Spitalaufenthalten
Vom 09.02.2012 (Stand 01.02.2012)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.611--1}

1. Diese Verordnung regelt das Verfahren über die Beteiligung des Staates an den Kosten der Behandlung seiner Einwohnerinnen und Einwohner aus medizinischen Gründen in einem ausserkantonalen Spital, das für die betreffende Leistung nicht auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist (Nicht-Listen-Spital).

### **Art. 2** Medizinische Gründe {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.611--2}

1. Medizinische Gründe liegen vor:
   a) bei einem Notfall oder
   b) wenn die erforderlichen Leistungen nicht in einem Spital erbracht werden können, das auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist.
2. Ein Notfall liegt vor, wenn das Ereignis ausserhalb des Kantons Freiburg eintritt, die medizinische Versorgung unmittelbar geleistet werden muss und es nicht möglich oder zumutbar ist, die Patientin oder den Patienten in ein Spital zu verlegen, das für die betreffende Leistung auf der Spitalliste des Kantons Freiburg aufgeführt ist.

### **Art. 3** Spitalaufenthalt auf ärztliches Gesuch {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.611--3}

1. Hält die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt es für notwendig, eine Patientin oder einen Patienten aus medizinischen Gründen in einem Nicht-Listen-Spital zu hospitalisieren, so richtet sie oder er ein Kostengutsprachegesuch an das Kantonsarztamt, das die medizinischen Gründe des Spitalaufenthalts beurteilt.
2. Das Kostengutsprachegesuch muss mindestens zehn Tage vor dem geplanten Eintritt in das Nicht-Listen-Spital mit dem offiziellen Formular grundsätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) an das Kantonsarztamt gerichtet werden.
3. In Notfällen ist das Kostengutsprachegesuch unverzüglich von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt oder vom Aufnahmespital an das Kantonsarztamt zu richten.

### **Art. 4** Spitalaufenthalt auf Patientengesuch {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.611--4}

1. Begibt sich eine Patientin oder ein Patient direkt in ein Nicht-Listen-Spital, so holt dieses grundsätzlich auf elektronischem Weg (eKOGU) unverzüglich mit dem offiziellen Formular eine Kostengutsprache ein.
2. Erfordert der Zustand der Patientin oder des Patienten keine notfallmässige Versorgung und birgt eine Verlegung keine grössere Gefahr für die Gesundheit, so informiert das Aufnahmespital die Patientin oder den Patienten über die allfälligen finanziellen Konsequenzen der Hospitalisierung.

### **Art. 5** Verfügung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.611--5}

1. Die Direktion für Gesundheit und Soziales erlässt durch das Kantonsarztamt eine begründete Verfügung über das Kostengutsprachegesuch.

### **Art. 6** Rechtsweg {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.611--6}

1. Gegen Verfügungen über Kostengutsprachen kann innerhalb von 30 Tagen beim Kantonsarztamt schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einsprache enthält eine kurze Begründung.
2. Die Einspracheentscheide werden innert angemessener Frist getroffen. Sie können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.

### **Art. 7** Rechnungsstellung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.611--7}

1. Das Aufnahmespital richtet seine detaillierte Rechnung an das Amt für Gesundheit des Kantons Freiburg.
2. Das Amt für Gesundheit führt die Zahlungen aus.

### **Art. 8** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.611--8}

1. Die Verordnung vom 13. Dezember 2004 über das Verfahren für die finanzielle Beteiligung des Kantons Freiburg an den Behandlungskosten bei einem ausserkantonalen Spitalaufenthalt (SGF 842.1.611) wird aufgehoben.

### **Art. 9** Inkrafttreten {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.611--9}

1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2012 in Kraft gesetzt.