842.1.72
# Verordnung über die Einziehung der Beiträge von Personen aus dem Asylbereich an die Kosten für die obligatorische Krankenversicherungen sowie die Kosten und Nebenkosten für ihre Unterbringung
Vom 28.10.2025 (Stand 01.01.2026)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.72--1}

1. Jeder Arbeitgeber, der berechtigt ist, Personen aus dem Asylbereich zu beschäftigen, insbesondere Asylbewerberinnen und Asylbewerber, vorläufig aufgenommene Personen oder schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung, ist verpflichtet, den Betrag für die Kosten aus der obligatorischen Krankenversicherung von ihrem Lohn einzubehalten. Werden die Personen aus dem Asylbereich in Einrichtungen beherbergt, die von der vom Staat beauftragten Organisation (die Organisation) geführt werden, so behält der Arbeitgeber zudem die Kosten und Nebenkosten für die Unterbringung ganz oder teilweise ein.
2. Der Arbeitgeber überweist die einbehaltenen Beträge jeden Monat an die Organisation; anderenfalls droht ihm eine Strafverfolgung.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.72--2}

1. Die Organisation teilt dem Arbeitgeber die Beträge mit, die vom Lohn der betreffenden Person einbehalten werden müssen.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.72--3}

1. Das Amt für Bevölkerung und Migration (BMA) übermittelt der Organisation eine Kopie jeder provisorischen Arbeitsbewilligung.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.72--4}

1. Die Organisation bestimmt – wenn nötig zusammen mit der betreffenden Person – das monatliche Budget für die materielle Hilfe.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--842.1.72--5}

1. Der Arbeitgeber muss dem BMA und der Organisation jede Aufgabe der Erwerbstätigkeit melden.