862.2
# Gesetz über die Schaffung einer Einigungsstelle für kollektive Arbeitsstreitigkeiten
(GEKA)
Vom 30.09.1988 (Stand 01.02.1989)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--1}

1. Die kantonale Einigungsstelle (im folgenden: die Einigungsstelle) entscheidet über kollektive Arbeitsstreitigkeiten, die den normalen Arbeitsablauf in den Betrieben des Kantons beeinträchtigen können.
2. Die Einigungsstelle befasst sich zudem mit Konflikten regionaler Bedeutung, sofern sie von der Bundesbehörde damit beauftragt wird.

### **Art. 2** Aufgabenbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--2}

1. Die Einigungsstelle hat die Aufgabe, die kollektiven Arbeitsstreitigkeiten über Arbeitsbedingungen sowie jene, welche die Auslegung und die Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen betreffen, auf gütlichem Wege beizulegen.
2. Sie ist zudem bevollmächtigt:
   a) die beteiligten Parteien beim Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen zu beraten;
   b) dem Staatsrat die Genehmigung von Normalarbeitsverträgen oder die Ausweitung eines Gesamtarbeitsvertrages zu beantragen;
   c) auf Gesuch der Parteien als Schiedsstelle über deren Streitigkeiten zu entscheiden.

### **Art. 3** Zuständigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--3}

1. Jede beteiligte Partei, die durch eine kollektive Arbeitsstreitigkeit betroffen ist, kann das Einschreiten der Einigungsstelle beantragen.
2. Ferner kann sich die Einigungsstelle aus eigener Initiative oder auf Anordnung des Staatsrates mit einer Streitigkeit befassen.
3. Die Einigungsstelle schreitet ein, wenn die Parteien nach direkten Verhandlungen keine Einigung herbeiführen konnten und wenn die Streitigkeit nicht vor eine freiwillige Einigungsstelle gebracht werden kann.
4. Die kollektiven Streitigkeiten öffentlicher Körperschaften fallen nicht in die Zuständigkeit der Einigungsstelle, es sei denn, die betroffene Behörde beantrage das Einschreiten der Einigungsstelle.

### **Art. 4** Zusammensetzung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--4}

1. Die Einigungsstelle setzt sich zusammen:
   a) aus einem Präsidenten, aus vier Mitgliedern, aus vier Stellvertretern und einem Sekretär, die vom Staatsrat für die Dauer der Amtszeit ernannt werden. Die vier Mitglieder und die vier Stellvertreter werden von den Sozialpartnern vorgeschlagen;
   b) aus zwei oder vier zusätzlichen Mitgliedern, die für jede Angelegenheit speziell ernannt und in gleicher Anzahl von jeder beteiligten Partei vorgeschlagen werden.
2. Die Mitglieder der Einigungsstelle nach Absatz 1 Bst. a entscheiden über die Ausstandsgesuche von Mitgliedern der Einigungsstelle.

## 2 Einigungsverfahren

### **Art. 5** Form des Verfahrens {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--5}

1. Die Parteien richten ihre Begehren schriftlich an die Einigungsstelle. Im Übrigen ist das Verfahren mündlich. Es ist einfach und kostenlos. Die Kosten können jedoch der Partei, die das Verfahren erschwert oder missbräuchlich angestrengt hat, ganz oder teilweise überbunden werden.
2. Die Bestimmungen des Zivilprozessrechtes sind sinngemäss anwendbar.

### **Art. 6** Beweismittel {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--6}

1. Die Einigungsstelle kann auf Verlangen der Parteien oder aus eigener Initiative Zeugen anhören, Expertisen anordnen oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens andere Beweismittel anordnen.
2. Die von der Einigungsstelle vorgeladenen Parteien sind zum Erscheinen verpflichtet, müssen an der Verhandlung teilnehmen und die verlangten Auskünfte und Dokumente vorlegen. Wer gegen diese Vorschrift verstösst, kann mit einer wiederholbaren Busse von bis zu 500 Franken bestraft werden. Der Entscheid der Einigungsstelle ist endgültig.

### **Art. 7** Einigung auf gütlichem Wege {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--7}

1. Einigen sich die Parteien nicht direkt, kann die Einigungsstelle eine Schlichtung auf gütlichem Wege herbeiführen, wobei sie die Beteiligten einlädt, sich dazu zu äussern. Teilweise Annahme gilt als Ablehnung.

### **Art. 8** Information {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--8}

1. Die Einigungsstelle informiert in der Regel die Öffentlichkeit über den Stand des Verfahrens in der ihr angemessen erscheinenden Form.

## 3 Schiedsverfahren

### **Art. 9** Schiedsauftrag {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--9}

1. Mit Genehmigung der Parteien kann die Einigungsstelle auch als Schiedsstelle walten.
2. Der Staatsrat kann auf begründetes Gesuch der Parteien eine besondere Schiedsstelle ernennen.

### **Art. 10** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--10}

1. Die Schiedsstelle entscheidet endgültig. Ihre Entscheide sind bindend und sind für ihren Vollzug gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt.
2. Das Schiedsverfahren richtet sich im übrigen nach den Bestimmungen über das Einigungsverfahren (Art. 5) gemäss den für den Zivilprozess geltenden Regeln über die Schiedsgerichtsbarkeit.

## 4 Aufrechterhalten des Arbeitsfriedens

### **Art. 11** Verpflichtungen der Parteien {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--11}

1. Während des Einigungs- oder Schiedsverfahrens sind die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie deren repräsentative Organisationen verpflichtet, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeglicher Kampfmassnahmen zu enthalten.
2. Die Verpflichtung, den Arbeitsfrieden zu wahren, entsteht im Augenblick, wo die Einigungsstelle die Parteien benachrichtigt, dass sie sich mit einer Streitigkeit befasst, und erlischt am Tag, an dem die Einigungsstelle ihren Einigungs- oder Schiedsentscheid fällt. Die Pflicht zur Wahrung des Arbeitsfriedens besteht jedoch längstens für zwei Monate, es sei denn, die Mitglieder hätten einstimmig eine Verlängerung beschlossen.

### **Art. 12** Sanktionen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--12}

1. Bei Verletzung des Arbeitsfriedens kann die Einigungsstelle die Zuwiderhandlungen bekanntmachen, wenn die schuldige Partei nicht auf ihr Verhalten verzichtet.
2. Die für den Fall des Bruches des Arbeitsfriedens vorgesehenen Konventionalstrafen bleiben vorbehalten.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 13** Zeitliche Geltung des Gesetzes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--13}

1. Dieses Gesetz gilt für sämtliche kollektiven Arbeitsstreitigkeiten, mit denen sich die Einigungsstelle nach Inkrafttreten dieses Gesetzes befasst.

### **Art. 14** Aufhebungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--14}

1. Es werden aufgehoben:
   1. das Gesetz vom 17. Mai 1918 zur Einführung des Bundesgesetzes über die Arbeit in den Fabriken;
   2. das Gesetz vom 17. Februar 1923 über die kollektiven Arbeitsstreitigkeiten in den Staatsregien und in den konzessionierten Unternehmen.

### **Art. 15** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--862.2--15}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt; er setzt das Inkrafttreten fest.