87.23
# Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung
Vom 22.03.2005 (Stand 01.04.2005)

## 1 Allgemeine Bestimmung

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--1}

1. Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden je nach der Periode, in der die Subvention zugesichert wurde, unterschiedlich hoch festgesetzt.

## 2 Liegenschaften, für die Subventionen vor dem 1. Juli 1990 mit einer Grundverbilligung von 5,1 % zugesichert wurden

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--2}

1. Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilligung haben, werden wie folgt festgesetzt:
   a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt;
   b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt.
2. Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--3}

1. Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144'000 Franken nicht übersteigt.
2. Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16'900 Franken.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--4}

1. Die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietverträge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen anwendbar.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--5}

1. Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes.

## 3 Liegenschaften, für die Subventionen nach dem 1. Juli 1990 mit einer Grundverbilligung von 5,3 % oder 5,6 % zugesichert wurden

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--6}

1. Die Einkommensgrenzen der Mieter, die Anspruch auf die Zusatzverbilligung haben, werden wie folgt festgesetzt:
   a) bei Wohnungen für Familien ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde):
   1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 42'000 Franken beträgt;
   0,6 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 42'001 und 53'000 Franken beträgt;
   b) bei Wohnungen für Betagte, Invalide oder Pflegebedürftige ist der Ansatz der Subvention à fonds perdu (Kanton und Gemeinde) 1,2 % der Gestehungskosten der Wohnung, wenn das steuerbare Einkommen DBSt zwischen 0 und 50'000 Franken beträgt.
2. Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder die allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2500 Franken.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--7}

1. Die Zusatzverbilligungen werden für Wohnungen gewährt, deren Bewohner insgesamt ein Vermögen haben, das abzüglich ausgewiesener Schulden 144'000 Franken nicht übersteigt.
2. Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine allein stehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 16'900 Franken.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--8}

1. Die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Grenzen sind auf die neuen Mietverträge und auf die bisherigen Mietverträge ab den periodischen Kontrollen anwendbar.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--9}

1. Die für die Zusatzverbilligungen des Bundes geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen richten sich nach der Gesetzgebung des Bundes.

## 4 Übergangsbestimmungen

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--10}

1. Die Mieter, die ihren Mietvertrag vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen haben, werden bei der nächsten jährlichen Kontrolle informiert, dass die gemäss dieser Verordnung geltenden Einkommens- und Vermögensgrenzen ab der folgenden jährlichen Kontrolle angewendet werden. Die in der Verordnung vom 9. Dezember 2002 festgelegten Grenzen bleiben während der Übergangsfrist anwendbar.
2. Diese Bestimmung ist auch auf Personen in Ausbildung anwendbar, die vor dem 1. August 1998 einen Mietvertrag abgeschlossen haben.

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--11}

1. Die Verordnung vom 9. Dezember 2002 über die Einkommens- und Vermögensgrenzen der Mieter für die Zusatzverbilligung nach dem Gesetz über die Sozialwohnbauförderung (SGF 87.23) wird unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--87.23--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2005 in Kraft.