900.1
# Gesetz über die Wirtschaftsförderung
(WFG)
Vom 03.10.1996 (Stand 01.01.2020)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Ziele {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--1}

1. Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Erhaltung und Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Kanton zu unterstützen. Es hat ausserdem zum Ziel, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen zu stärken sowie in den Regionen die Wertschöpfung zu erhöhen und unter Wahrung einer nachhaltigen Entwicklung Arbeitsplätze zu schaffen und zu erhalten.
2. Zu diesem Zweck trifft der Staat die in diesem Gesetz vorgesehenen Massnahmen und arbeitet mit den Regionen, Gemeinden und den interessierten Kreisen zusammen.

### **Art. 2** Grundsätze {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--2}

1. Der Staat sorgt insbesondere für:
   a) gute Rahmenbedingungen;
   b) die Unterstützung der Innovation und der strukturellen Anpassungen;
   c) eine Steigerung der Innovationstätigkeit und eine bessere Nutzung des vorhandenen Wissens, indem die Zusammenarbeit der Regionen mit öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften und Verbänden gefördert wird;
   d) die Förderung der Zusammenarbeit der regionalen Akteure auch über die Kantonsgrenzen hinweg;
   e) den Ausbau der Zusammenarbeit mit dem Bund und den anderen Kantonen.

### **Art. 3** Arten der Förderung und finanzielle Beiträge {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--3}

1. Der Staat kann folgende Tätigkeiten fördern:
   a) die Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen;
   b) die Bemühungen um Innovation, Diversifizierung und Strukturreformen von Unternehmen;
   c) den Erwerb und die Erschliessung von Grundstücken und Gebäuden, die für wirtschaftliche Tätigkeiten bestimmt sind;
   d) Initiativen, Programme und Projekte, die der regionalen Innovationspolitik entsprechen;
   e) die Tätigkeit der regionalen Akteure;
   f) die Tätigkeit von Einrichtungen, die beauftragt sind, die Unternehmen zu unterstützen und die Innovation, den Technologietransfer und die Valorisierung von Wissen zu fördern.
1bis Für Projekte, die in den Genuss von Beiträgen im Sinne von Absatz 1 kommen und einen bedeutenden Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung der kantonalen Wirtschaft leisten, können Sonderbeiträge gewährt werden.
2. Die Art, die Form und der Umfang der finanziellen Beiträge werden im Reglement festgelegt.

## 2 Allgemeine Massnahmen

### **Art. 4** Verbesserung der Rahmenbedingungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--4}

1. Der Staat und seine Dienststellen sowie die Regionen und die Gemeinden berücksichtigen bei der Erarbeitung und Änderung von Gesetzestexten und bei ihrer Verwaltungstätigkeit die Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie sorgen insbesondere für die Rahmenbedingungen im Erziehungswesen, in der Berufsbildung und -beratung, bei den Steuern, beim kulturellen Angebot, im öffentlichen Verkehr, in der Energieversorgung, bei den Erschliessungen, im Bauwesen und in der Raumplanung.

### **Art. 4a** Aufgaben des Staatsrats {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--4a}

1. Der Staatsrat definiert die kantonale Wirtschaftsförderungspolitik.
2. Die für die Wirtschaft zuständige Direktion (die Direktion) ist die Vollzugsbehörde dieses Gesetzes.

### **Art. 5** Rolle der Wirtschaftsförderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--5}

1. Die für die Wirtschaftsförderung zuständige Verwaltungseinheit (die Wirtschaftsförderung) hat insbesondere die folgenden Befugnisse:
   a) Sie nimmt die Standortpromotion des Kantons wahr.
   b) Sie unterstützt die im Kanton niedergelassenen Unternehmen bei ihrer Innovationstätigkeit, bei Investitionen und bei Firmenübergaben.
   c) Sie unterstützt die Ansiedlung von Unternehmen.
   d) Sie unterstützt die Gründung von Unternehmen.
   e) Sie vermittelt zwischen den Akteuren, die eine Rolle im Bereich der Wirtschaftsförderung spielen.
   f) Sie setzt die regionale Wirtschaftspolitik um und wendet die einschlägige Gesetzgebung an.
2. Sie ist der Direktion unterstellt und kann externe Organe beauftragen, sie bei der Ausführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

### **Art. 6** &hellip; {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--6}

## 3 Finanzierungsmassnahmen

## 3.1 Gründung, Ansiedlung und Erweiterung von Unternehmen

### **Art. 7** Beitragsgewährung – Grundsatz {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--7}

1. Der Staat kann finanzielle Beiträge gewähren, um Vorhaben zu unterstützen, welche die Schaffung neuer oder die Erhaltung bestehender Arbeitsplätze fördern, sofern sie auf Innovation ausgerichtet sind oder einen grossen Einfluss auf die kantonale Wirtschaft haben.
2. Innovativ sind insbesondere Vorhaben zur:
   a) Modernisierung bestehender Produktions- und Führungsprozesse;
   b) Verbesserung und Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen;
   c) Industrialisierung neuer Produkte und Dienstleistungen;
   d) Erschliessung neuer Märkte.
3. Die finanzielle Unterstützung kann sowohl für Vorhaben bestehender Unternehmen als auch im Rahmen von Unternehmensgründungen und ‑ansiedlungen gewährt werden.

### **Art. 8** Beitragsgewährung – Bedingungen für die Beitragsgewährung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--8}

1. Die finanziellen Beiträge werden für die Finanzierung von Vorhaben von Unternehmen gewährt, deren Tätigkeit den Zielen der kantonalen und regionalen Wirtschaftsförderungspolitik entspricht.
2. Der Staat stellt sicher, dass diese Beiträge nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
3. Die Höhe der befristeten finanziellen Beiträge bemisst sich nach der Bedeutung des Vorhabens für die Wirtschaft des Kantons.

### **Art. 9** Überkantonale Bürgschaft {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--9}

1. Der Staat kann sich an regionalen Bürgschaftsorganisationen im Sinne des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen beteiligen, um Betriebs- oder Investitionskredite für kleine und mittlere Unternehmen zu verbürgen.
   a) …
   b) …
2. …

### **Art. 9a** Kantonale Bürgschaft {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--9a}

1. Der Staat kann subsidiär Kredite zur Finanzierung von Projekten in Verbindung mit strategischen Investitionen oder Firmenübergaben verbürgen, wenn eine Bank, die der Bundesgesetzgebung über die Banken und Sparkassen untersteht, das Vorhaben nach geschäftsüblichen Grundsätzen geprüft und die erforderlichen Kredite zu Marktbedingungen zugesichert hat. Die Bürgschaft deckt höchstens die Hälfte des Bankkredits. Der Staatsrat kann für ausserordentliche Projekte davon abweichen.
2. Der Staat kann eine Organisation mit der Analyse und Betreuung der Projekte beauftragen.
3. Er kann für einzelne Bürgschaften von anderen Bürgschaftsorganisationen eine Rückbürgschaft eingehen.
4. Im Reglement werden die Modalitäten, insbesondere die Höhe der Risikoprämien, die maximale Laufzeit und der Deckungsgrad der Bürgschaften in der Staatsbilanz, festgelegt.

### **Art. 10** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--10}

### **Art. 10a** Seed-Darlehen und Risikokapital {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--10a}

1. Seed-Darlehen können über eine verwaltungsexterne Organisation gewährt werden.
2. Die Unterstützung mit Risikokapital erfolgt über die Beteiligung des Staates an einer Risikokapitalgesellschaft.

## 3.2 Innovationsförderung

### **Art. 11** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--11}

### **Art. 12** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--12}

### **Art. 13** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--13}

## 3.3 Grundstücke und Gebäude für wirtschaftliche Tätigkeiten

### **Art. 14** Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--14}

1. Der Staat sorgt für ein attraktives Angebot an Grundstücken und Gebäuden für wirtschaftliche Tätigkeiten.
2. Zu diesem Zweck beantragen die Direktion und die für die Raumplanung zuständige Direktion in Achtung der geltenden Gesetzgebung dem Staatsrat konkrete Massnahmen.

### **Art. 15** Aufgaben des Staats {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--15}

1. Auf Antrag der in Artikel 14 erwähnten Direktionen bezeichnet der Staatsrat die Grundstücke und Gebäude, die für die Wirtschaftsentwicklung des Kantons von strategischer Bedeutung sind.
2. Unter Beachtung der Ziele der kantonalen Wirtschaftspolitik kann der Staat finanzielle Beiträge leisten für:
   a) den Erwerb und die Erschliessung von Grundstücken und für Baurechtszinsen im Falle eines Baurechts;
   b) den Erwerb, den Bau und die Bereitstellung von Gebäuden.
3. …

## 3.4 &hellip;

### **Art. 16** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--16}

## 3.4a Regionale Wirtschaftsförderung

### **Art. 16a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--16a}

1. Der Staat kann sich mit Darlehen an der Vorfinanzierung von regionalen Planungsstudien, die in Verbindung mit wirtschaftlichen und raumplanerischen Strategien stehen, beteiligen.
2. Im Reglement werden die Bedingungen und Modalitäten der Darlehen, insbesondere der Zinssatz, die verlangten Garantien und die maximale Laufzeit, festgelegt.

## 4 Regionale Innovationspolitik

### **Art. 17** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--17}

1. Die Grundsätze der regionalen Innovationspolitik gelten für das gesamte Kantonsgebiet.

### **Art. 18** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--18}

1. Die regionale Innovationspolitik wird so umgesetzt, dass sie gestützt auf die Ziele, Grundsätze und Massnahmen der Bundesgesetzgebung die Innovationskraft und die Wertschöpfung der Regionen erhöht.

### **Art. 19** Mehrjähriges Umsetzungsprogramm {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--19}

1. Der Staatsrat definiert die Strategie der regionalen Innovationspolitik in einem mehrjährigen Umsetzungsprogramm im Sinne der Bundesgesetzgebung.
2. Das Programm trägt dem kantonalen Richtplan, den regionalen Richtplänen und den Zielen der betreffenden Sektoralpolitiken und der regionalen Akteure Rechnung.

### **Art. 19a** Projektträger {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--19a}

1. Die Initiativen, Programme und Projekte können von regionalen Akteuren vorgelegt werden, das heisst von:
   a) öffentlich-rechtlichen oder privaten Körperschaften und Verbänden;
   b) konstituierten Gruppen von Gemeinden.

### **Art. 19b** Finanzielle Beiträge für Initiativen, Programme und Projekte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--19b}

1. Finanzielle Beiträge werden gestützt auf die Bundesgesetzgebung gewährt. Sie decken namentlich die Kosten der Projektleitung.
2. Der Staat kann finanzielle Beiträge gewähren, die den Betrag der Bundesbeiträge übersteigen.
3. Die finanziellen Beiträge für Infrastrukturvorhaben können in Form von verzinslichen oder unverzinslichen Darlehen, A-Fonds-Perdu-Beiträgen oder Zinskostenbeiträgen gewährt werden.
4. Für wichtige Projekte können die finanziellen Beiträge ausnahmsweise mit anderen kantonalen Finanzhilfen verknüpft werden.
5. Der Staat macht seine Beiträge von einer angemessenen finanziellen Beteiligung der Projektträger abhängig.

### **Art. 19c** Zusammenarbeit mit den regionalen Akteuren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--19c}

1. Zur Ausführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der regionalen Innovationspolitik arbeitet der Staat mit den regionalen Akteuren zusammen. Er kann Leistungsaufträge abschliessen.

## 5 Verfahren und Zuständigkeit

### **Art. 20** Gesuche {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--20}

1. Die Gesuche um Beiträge nach diesem Gesetz sind an die Wirtschaftsförderung zu richten.
2. Die Wirtschaftsförderung prüft die Gesuche und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das Entscheidungsorgan weiter.

### **Art. 21** Entscheidungsorgane – Staatsrat {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--21}

1. Sind die nach diesem Gesetz beantragten Beiträge einschliesslich Bürgschaften höher als 300'000 Franken, entscheidet der Staatsrat über das Gesuch.
2. Wenn es die Umstände erfordern, können ihm auch Gesuche um kleinere Beiträge vorgelegt werden.

### **Art. 22** Entscheidungsorgane – Kommission für Wirtschaftsförderungsmassnahmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--22}

1. Liegen die nach diesem Gesetz beantragten Beiträge zwischen 30'000 und 300'000 Franken, so entscheidet die Kommission für Wirtschaftsförderungsmassnahmen (die Kommission) über das Gesuch.
2. Die Kommission wird vom Direktionsvorsteher präsidiert; sie besteht aus höchstens zehn weiteren vom Staatsrat ernannten Mitgliedern, welche die wirtschaftlichen und sozialen Kreise, die Körperschaften und die Regionen ausgewogen vertreten.
3. Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen.

### **Art. 22a** Entscheidungsorgane – Direktion {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--22a}

1. Liegen die nach diesem Gesetz beantragten Beiträge unter 30'000 Franken, so entscheidet die Direktion über das Gesuch.

### **Art. 22b** Entscheidungsorgane – Organisation für die Gewährung von Seed-Darlehen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--22b}

1. Seed-Darlehen werden bei Bedarf von der Organisation nach Artikel 10a Abs. 1 innerhalb der vom Reglement vorgesehenen Grenzen gewährt.

### **Art. 22c** Entscheidungsorgane – Organisation für den Einsatz von Risikokapital {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--22c}

1. Risikokapital wird bei Bedarf von der Organisation nach Artikel 10a Abs. 2 eingesetzt.
2. Im Reglement werden die Modalitäten für die Beteiligung des Staates am Kapital dieser Organisation festgelegt.

### **Art. 23** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--23}

### **Art. 23a** Kontrolle der Projekte der regionalen Innovationspolitik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--23a}

1. Die Realisierung der geförderten Initiativen, Programme und Projekte wird kontrolliert und regelmässig evaluiert.
2. Die Einrichtungen, denen der Staat finanzielle Beiträge im Sinne dieses Gesetzes gewährt, legen jährlich einen Tätigkeitsbericht vor.

### **Art. 24** Beschwerde {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--24}

1. Die Verfügungen des Staatsrats und der Direktion sind mit den ordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar.
2. Gegen einen Entscheid der Kommission kann innert dreissig Tagen ab Empfang eine vorgängige Beschwerde an den Staatsrat erhoben werden.

## 6 Finanzierung

### **Art. 25** Finanzierung der Beiträge an Unternehmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--25}

1. Die finanziellen Beiträge mit Ausnahme der Beiträge gemäss Artikel 10a Abs. 2 werden in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommen.
2. Der Gesamtwert der finanziellen Beiträge wird für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahren in einem Dekret festgelegt. Der Staatsrat legt jährlich einen Bericht über die ausbezahlten und versprochenen finanziellen Beiträge vor.

### **Art. 25a** Kantonaler Fonds für die Regionalpolitik {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--25a}

1. Für die Finanzierung von Initiativen, Programmen und Projekten im Sinne der Gesetzgebung des Bundes sowie für die Finanzierung der Beiträge gemäss Artikel 15 wird ein kantonaler Fonds für die Regionalpolitik (der Fonds) geschaffen.
2. Der Fonds wird durch finanzielle Mittel gespeist, die in den Voranschlag der Wirtschaftsförderung aufgenommen werden.
3. Der Gesamtwert dieser finanziellen Mittel wird auf der Grundlage des mehrjährigen Umsetzungsprogramms nach Artikel 19 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren in einem Dekret festgelegt. Der Staatsrat legt jährlich einen Bericht über die ausbezahlten und zugesicherten finanziellen Beiträge vor.
4. Die Verwaltung des Fonds wird im Reglement festgelegt.

### **Art. 25b** &hellip; {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--25b}

### **Art. 25c** Finanzierung der Unterstützung für die Gründung und Entwicklung neuer Unternehmen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--25c}

1. Über die finanziellen Mittel, mit denen die Organisationen nach Artikel 10a dotiert werden, entscheidet die zuständige Behörde.
2. Im Reglement werden die Modalitäten für die Dotierung festgelegt.

### **Art. 25d** Finanzierung der Bürgschaften – Überkantonale Bürgschaftsorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--25d}

1. Die in Artikel 9 vorgesehene Beteiligung des Staates an der Finanzierung von Bürgschaftsorganisationen wird in die Staatsbilanz aufgenommen.
2. Im Reglement werden die Entscheidungskompetenzen für diese Beteiligung festgelegt.

### **Art. 25e** Finanzierung der Bürgschaften – Kantonale Bürgschaftsorganisation {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--25e}

1. Zur Deckung der Bürgschaftsverpflichtungen der kantonalen Bürgschaftsorganisation wird eine Rückstellung in der Staatsbilanz gebildet; der Deckungsgrad der Rückstellung wird im Reglement festgelegt.
2. Der Betrag der Rückstellung wird periodisch an den Umfang der kantonalen Bürgschaftsverpflichtungen angepasst.

## 7 Auskunftspflicht und Sanktionen

### **Art. 26** Auskunftspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--26}

1. Wer um die vorgesehene Hilfe nach diesem Gesetz ersucht, muss der zuständigen Behörde alle Auskünfte im Zusammenhang mit dem Vorhaben erteilen und ihr auf Anfrage erlauben, Kenntnis zu nehmen von den Buchhaltungsabschlüssen und sämtlichen anderen Dokumenten.
2. Die Auskunftspflicht gilt während der ganzen Dauer der Hilfeleistung.

### **Art. 27** Verletzung der Auskunftspflicht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--27}

1. Wird die Auskunftspflicht verletzt, so kann die zuständige Behörde die Hilfe verweigern oder die Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen verlangen.
2. Der Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches bleibt vorbehalten.

### **Art. 28** Unrichtige Auskünfte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--28}

1. Wird die zuständige Behörde durch ungenaue Angaben oder Verheimlichung von Tatsachen irregeführt oder wird der Versuch dazu gemacht, so wird die Hilfe aufgehoben oder verweigert. Geleistete Zahlungen müssen zurückerstattet werden.
2. Die vom Staat geleisteten Zahlungen werden vollständig zurückgefordert, wenn der Gegenstand, für den die Hilfe gewährt wurde, innert fünf Jahren nach dem Erbringen der finanziellen Leistungen seine Bestimmung ändert und nicht mehr unter die Wirtschaftsförderung fällt.
3. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

## 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 29** Übergangsrecht {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--29}

1. Die Hilfen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2007 dieses Gesetzes gestützt auf die Gesetzgebung über die Investitionshilfe für Berggebiete gewährt wurden, bleiben der bisherigen Gesetzgebung unterstellt.
2. Die seit der Änderung vom 24. Mai 2018 geltenden Regeln gelten für die Beitragsgesuche, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängig sind.

### **Art. 30** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--30}

### **Art. 31** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--31}

1. Das Gesetz vom 24. September 1992 über die regionale Wirtschaftsförderung (SGF 902.1) wird aufgehoben.

### **Art. 32** Ausführungsreglement {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--32}

1. Der Staatsrat erlässt das Reglement.

### **Art. 33** Vollzug und Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--900.1--33}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. Er bestimmt das Datum des Inkrafttretens.
2. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.