911.10.16
# Verordnung über die Schulgelder, die Gebühren und die übrigen Kosten im Bereich Bildungsleistungen von Grangeneuve
(GnGebV)
Vom 09.02.2009 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--911.10.16--1}

1. Die Schulgelder, Gebühren und übrigen Kosten, die Grangeneuve den auszubildenden Personen in Rechnung stellt, werden unter Vorbehalt anders lautender Bestimmungen des Bundesrechts oder der Spezialgesetzgebung wie folgt festgesetzt:
   I. Bildungszentrum für Naturberufe
   I.1. Berufsbildungsamt für Landwirtinnen und Landwirte:
   Registrierung des Lehrvertrags:
   I.2. Berufsschulen für Landwirtschaft, Gartenbau und Forstwirtschaft:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Kosten und Material:
   I.3. Landwirtschaftliche Fachschule:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Jährliche Gebühr für die Nutzung der Werkstätten, pro Werkstätte:
   Kosten und Material:
   I.4. Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung und Diplomprüfung der Landwirtinnen und Landwirte:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Schulgeld, pro Halbtag und Modul:
   Kosten und Material:
   Prüfungsgebühren gemäss Beschluss und Rechnungsstellung des SBV für die deutschsprachigen und Agora für die französischsprachigen Personen in Ausbildung.
   I.5. Höhere Fachschule für Agrokaufleute und Agrotechnikerinnen und -techniker:
   Gebühr für die Aufnahmeprüfung, pro Session:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Jährliches Schulgeld:
   Gebühr für die Abschlussprüfung, pro Session:
   Kosten und Material:
   II. Bildungszentrum für Milchwirtschaft und Lebensmitteltechnologie
   II.1. Berufsschule für Milch- und Lebensmitteltechnologie:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Jahresgebühr für die Benutzung von Laboratorien und Werkstätten (Grundlagenanalysen):
   Jahresgebühr für die Benutzung von Laboratorien und Werkstätten (Vertiefung):
   Kosten und Material:
   II.2. Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung und Diplomprüfung der Milchtechnologinnen und -technologen:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Gebühr pro Modul:
   Kurse für Berufsbildner in Lernbetrieben, gemäss Verrechnung:
   Kosten und Material:
   II.3. Höhere Fachschule für Lebensmitteltechnikerinnen und -techniker:
   Gebühr für die Aufnahmeprüfung, pro Session:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Jährliches Schulgeld:
   Gebühr für die Abschlussprüfung, pro Session:
   Kosten und Material:
   III. Bildungszentrum für Hauswirtschaft
   III.1 Berufschule für Hauswirtschaft – Duale Berufslehre im Unternehmen:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Kosten und Material:
   III.2 Modulare Ausbildung für Hauswirtschafterinnen und -wirtschafter:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Zulassungskosten (Prüfung, Gespräch, Ausbildungsplan):
   Modulgebühr für 20 Einheiten:
   Modulgebühr für 30 Einheiten:
   Modulgebühr für 40 Einheiten:
   Modulgebühr für 50 Einheiten:
   Modulgebühr Allgemeinbildung:
   Kompetenzen-Nachweis:
   Kosten und Material:
   III.3 Berufsschule für Hauspflegerinnen und -pfleger:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Jährliches Schulgeld:
   Kosten und Material:
   III.4. Modulare Vorbereitungskurse für die eidgenössische Berufsprüfung der Bäuerinnen:
   Jährliche Einschreibegebühr:
   Schulgeld, pro Halbtag und Modul:
   Kosten und Material:

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--911.10.16--2}

1. Kosten und Material im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere Kosten für:
   a) die Abgabe von Unterrichtsmaterial und Lehrmitteln;
   b) Reisen und Ausflüge von Klassen und Gruppen von Personen in Ausbildung;
   c) die Versicherungen zugunsten der Personen in Ausbildung;
   d) Kurse und Prüfungen in den Werkstätten.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--911.10.16--3}

1. Das Schulgeld wird bei Beginn des Unterrichts geschuldet.
2. Personen in Ausbildung, die die Schule im Verlauf des Schuljahres oder, bei Ausbildungen des Typs Höhere Fachschule, während des Semesters verlassen, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Schulgelds.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--911.10.16--4}

1. Wenn ausserordentliche Umstände dies rechtfertigen, können die verschiedenen Gebühren und Schulgelder herabgesetzt werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--911.10.16--5}

1. Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Entscheide können mit den Rechtsmitteln gemäss den Artikeln 29 ff. GnG angefochten werden.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--911.10.16--6}

1. Die Verordnung vom 5. Juli 2005 über die Schulgelder, die Gebühren und die übrigen Kosten des Landwirtschaftlichen Instituts des Kantons Freiburg in Grangeneuve (LIGGebV) (SGF 911.10.16) wird aufgehoben.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--911.10.16--7}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.