912.4.111
# Verordnung ILFD über die Reben und den Wein
Vom 01.10.2009 (Stand 01.01.2024)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Gegenstand {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--1}

1. Diese Verordnung regelt für die Reben und den Wein die Vollzugsmassnahmen im Sinne namentlich der Artikel 6 und 23 ff. LandwG sowie 10 ff. und 60 ff. LandwR.
2. Die in der Lebensmittelgesetzgebung vorgesehenen Spezialbestimmungen bleiben vorbehalten.

### **Art. 2** Zweck {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--2}

1. Mit dieser Verordnung soll dazu beigetragen werden, die Qualität und die Authentizität der Traube und des Weins sowie den Absatz von Weinen aus den Freiburger Rebbergen Vully und Cheyres/Font zu fördern und den Fortbestand des Weinbausektors zu gewährleisten.

## 2 Rebpflanzungen

### **Art. 3** Rebbauzone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--3}

1. Unter Rebbauzone versteht man die Zone, die die für die Weinerzeugung geeigneten Flächen im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 und Artikel 5 der Weinverordnung des Bundes zusammenfasst.
2. Sie wird durch den Zonennutzungsplan im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) festgelegt.

### **Art. 4** Rebbaukataster – Definition {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--4}

1. Der Rebbaukataster umfasst alle Flächen, die zusammenhängend mit Reben bepflanzt sind und einheitlich bewirtschaftet werden (Art. 1 der Weinverordnung des Bundes), darunter:
   a) die in der Rebbauzone gelegenen Grundstücke;
   b) die ausserhalb der Rebbauzone gelegenen Parzellen, die über eine Anpflanzungsbewilligung nach Artikel 9 verfügen.

### **Art. 5** Rebbaukataster – Erstellung und Inhalt {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--5}

1. Der Rebbaukataster wird auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters erstellt.
2. Für jedes im Grundbuch eingetragene Grundstück wird eine Datei erstellt. Diese enthält:
   a) den Namen der Standortgemeinde;
   b) die Artikelnummer, die der Nummer des Grundbuchs entspricht, eventuell mit dem Namen des Orts oder der Flurbezeichnung;
   c) den Namen und den Vornamen der Eigentümerinnen oder Eigentümer und der Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter;
   d) die Rebfläche in m²;
   e) die Rebsorte(n) und die dazugehörende Fläche;
   f) die Bezeichnung(en) der Weine des Grundstücks oder der Parzelle;
   g) den Verweis, ob die Fläche für die Weinerzeugung bestimmt ist oder nicht.

### **Art. 6** Rebbaukataster – Gültigkeitserklärung der Daten {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--6}

1. Die erforderlichen Daten werden im Rebbaukataster erst eingetragen oder erfasst, nachdem sie von Grangeneuve für gültig erklärt worden sind.

### **Art. 7** Rebbaukataster – Öffentlichkeit {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--7}

1. Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann den Rebbaukataster einsehen.

### **Art. 8** Pflichten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--8}

1. Die Eigentümerinnen und Eigentümer oder Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der Rebgrundstücke müssen Grangeneuve laufend, spätestens jedoch bis zum 30. Juni jedes Jahres, jede Änderung von Angaben nach Artikel 5 melden.

### **Art. 9** Pflanzungen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--9}

1. Wer neue Reben im Sinne von Artikel 2 der Weinverordnung des Bundes anpflanzt, muss vorgängig bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) eine Bewilligung einholen.
2. Grundsätzlich können Neuanpflanzungen für die Weinerzeugung nur in der Rebbauzone bewilligt werden.
3. Das Anpflanzen ausserhalb der Rebbauzone kann ausnahmsweise bewilligt werden. In diesem Fall müssen die Anforderungen nach Artikel 2 Abs. 2 der Weinverordnung des Bundes berücksichtigt werden.
4. Für einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 100 m², deren Erzeugnisse ausschliesslich dem Eigengebrauch der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters dienen, ist keine Bewilligung erforderlich, sofern die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet.

### **Art. 10** Erneuerung von Rebflächen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--10}

1. Jede Erneuerung von Rebflächen im Sinne von Artikel 3 der Weinverordnung des Bundes innerhalb der Rebbauzone muss Grangeneuve gemeldet werden, damit sie im Rebbaukataster eingetragen werden kann.
2. Grangeneuve erstellt die entsprechenden Musterformulare, welche die für die Registrierung im Rebbaukataster wesentlichen Daten enthalten.

### **Art. 11** Anbaumethoden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--11}

1. Die Neuanpflanzungen von Reben und die Erneuerung von Rebflächen sowie die Anbaumethoden werden durch die geltenden Vorschriften des Bundes und die Empfehlungen der betreffenden Fachstellen geregelt.
2. Insbesondere ist jede Bewirtschafterin und jeder Bewirtschafter und gegebenenfalls die Eigentümerin oder der Eigentümer gehalten:
   a) die in der Rebbauzone gelegenen Flächen mit ertragreichen Reben zu bepflanzen und zu unterhalten;
   b) innert nützlicher Frist geeignete Behandlungen zur Schädlingsbekämpfung vorzunehmen;
   c) die notwendigen Massnahmen zu treffen, um schädliche Pflanzen sowie Pflanzen, die eine gesundheitliche Gefahr für benachbarte Parzellen darstellen, zu vernichten.
3. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, so kann Grangeneuve anordnen, dass die nötigen Arbeiten auf Kosten der betreffenden Personen von Dritten ausgeführt werden.

### **Art. 12** Rebsortenwahl {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--12}

1. Erlaubt sind die Rebsorten nach Anhang 1.
2. Das Anpflanzen nicht erlaubter Rebsorten kann von der Direktion zu Versuchszwecken gestattet werden. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden.

## 3 Bezeichnung

### **Art. 13** Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Anerkannte Bezeichnungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--13}

1. Die folgenden Bezeichnungen werden anerkannt:
   a) für den Rebberg Vully die Bezeichnung «Vully Appellation d'origine contrôlée»;
   b) für den Rebberg Cheyres/Font die Bezeichnung «Cheyres Appellation d'origine contrôlée».
2. Die Angabe «Appellation d'origine contrôlée» oder ihre Abkürzung «AOC» muss auf der Etikette stehen.

### **Art. 14** Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Rebsorten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--14}

1. Die Rebsorten, die für die Herstellung von Wein mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen sind, sind im Anhang 1 aufgeführt.

### **Art. 15** Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Qualität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--15}

1. Nur Weine aus Reben, die gemäss den gesetzlichen Vorschriften und den technischen Weisungen angebaut werden, können die kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhalten.
2. Sie müssen ausserdem die Anforderungen der Artikel 16–19 erfüllen.
3. Ausserdem ist die Bewässerung der Reben ab dem Beginn des Farbumschlags der Beeren (véraison) verboten.

### **Art. 16** Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Produktionsgebiete {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--16}

1. Die in Artikel 13 festgelegten Bezeichnungen dürfen nur für Weine verwendet werden, die aus Trauben der Produktionsgebiete des Rebberges Vully bzw. des Rebberges Cheyres/Font hergestellt werden.
2. Der Rebberg Vully umfasst die Traubenproduktionsgebiete der Freiburger Gemeinde Mont-Vully sowie der Waadtländer Gemeinde Vully-les-Lacs.

### **Art. 17** Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Zuckergehalt und Ertrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--17}

1. Die natürlichen Mindestzuckergehalte und die Produktionseinschränkungen, die jedes Jahr von der Direktion nach Artikel 10 LandwR festgelegt werden, müssen eingehalten werden.
2. Für den Rebberg Vully gelten folgende natürliche Mindestzuckergehalte:
   a) Chasselas:
   b) Übrige weisse Trauben:
   c) Pinot noir:
   d) Übrige rote Trauben:

### **Art. 18** Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Weinbereitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--18}

1. Die Methoden der Weinbereitung müssen den vom Bundesrecht zugelassenen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen. Die in Anhang 2 genannten Methoden gelten für Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung.
2. Für den Erhalt einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung gilt insbesondere, dass die Moste in separaten Behältern aufbewahrt werden müssen, auf denen der Ursprung und die Herkunft des Weins gut sichtbar angegeben sind.
2bis Für den Verschnitt dürfen nur Schweizer Weine der gleichen Farbe und der gleichen Klasse verwendet werden.
3. Die Verwendung von Eichenholzstücken zur Aromatisierung ist untersagt.

### **Art. 19** Kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC) – Organoleptische Qualität {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--19}

1. Die Weine, die eine kontrollierte Ursprungsbezeichnung erhalten sollen, werden einer Analyse und einer organoleptischen Prüfung unterzogen, die von der in Artikel 31 vorgesehenen Degustationskommission gemäss einem von Önologen allgemein anerkannten Qualitätsstandard durchgeführt werden.

### **Art. 20** Allgemeine Bedingungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--20}

1. Die Bezeichnungen nach den Artikeln 20a–25b gelten nur für Traubenposten, die die AOC-Kriterien nach den Artikeln 13–19 erfüllen.

### **Art. 20a** Angabe der Weisswein-Sorten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--20a}

1. Für Weissweine aus einer einzigen Rebsorte ausser Chasselas ist die Angabe dieser Rebsorte obligatorisch.
2. Für Weissweine aus einer Assemblage von Rebsorten, deren Namen nicht auf der Etikette angegeben sind, ist die Angabe «Assemblage de cépages» obligatorisch.

### **Art. 21** Lagebezeichnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--21}

1. Als Lagebezeichnungen können Bezeichnungen wie «Clos» (Weinberg), «Château» (Schloss) oder «Domaine» (Weingut), gefolgt von einem Katasternamen oder einer Flurbezeichnung, verwendet werden.

### **Art. 22** Katasterbezeichnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--22}

1. Ein Katastername kann zur Bezeichnung eines Weins verwendet werden, sofern er aus Trauben von Parzellen hergestellt wird, die unter diesem Namen im Kataster aufgeführt sind.
2. Die Katasterbezeichnung kann auf eine oder mehrere angrenzende Parzellen ausgedehnt werden, sofern diese dieselbe Bodenqualität und Exposition aufweisen.

### **Art. 23** Flurbezeichnung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--23}

1. Die Flurbezeichnung gilt für Weine, die aus Rebparzellen hervorgehen, die in einem unter diesem Namen bekannten Gebiet liegen.

### **Art. 24** Domaine {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--24}

1. Die Bezeichnung «Domaine» wird verwendet für eine Ernte aus einer oder mehreren Parzellen, die eine Betriebseinheit bilden.
2. Die Bezeichnung wird gebildet aus dem Ausdruck «Domaine» und dem Namen des Betriebsgebäudes, der Flurbezeichnung des Gebiets, in dem sich die Reben befinden, der Katasterbezeichnung der Parzelle oder der Parzellen, die das Weingut bilden, oder einem vom Bewirtschafter gewählten Fantasienamen.
3. Nur wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Bezeichnung «Domaine» mit dem Namen des Eigentümers verbunden werden.

### **Art. 25** Clos {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--25}

1. Die Bezeichnung «Clos» wird für die Traubenernte einer oder mehrerer Parzellen verwendet, die als solche im Kataster eingetragen sind.
2. Die Bezeichnung setzt sich aus dem Katasternamen und dem Wort «Clos» zusammen.

### **Art. 25a** Spätlese {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--25a}

1. Die Angabe «Vendanges tardives» (Spätlese) ist Weinen aus Trauben vorbehalten, die frühestens 14 Tage nach dem für die Bezeichnung und die Rebsorte üblichen Erntedatum gelesen werden.
2. Der natürliche Zuckergehalt muss über dem Jahresdurchschnitt liegen.
3. Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.

### **Art. 25b** Beerenauslese {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--25b}

1. Die Angabe «Sélection de grains nobles» (Beerenauslese) ist Weinen vorbehalten, die aus Trauben mit Edelfäulebefall erzeugt werden.
2. Der natürliche Zuckergehalt beträgt mindestens 26,0 % Brix (110° Oe).
3. Jede Anreicherung oder Konzentration des Mosts ist verboten.

## 4 Kontrollen

### **Art. 26** Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Anwendungsbereich {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--26}

1. Die qualitative und quantitative Weinlesekontrolle erfasst die gesamte Traubenernte, die für die Weinbereitung und -vermarktung bestimmt ist; Tafeltrauben fallen nicht unter diese Kontrollen.

### **Art. 27** Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Traubenpass {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--27}

1. Vor jeder Weinlese stellt Grangeneuve, gestützt auf die Daten im Rebbaukataster, der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter eine Bescheinigung aus, welche die Traubenhöchstmengen festlegt, die für die Produktion von Wein verwendet werden dürfen (Art. 24b der Weinverordnung des Bundes).
2. Der Traubenpass muss der Einkellerin oder dem Einkellerer für jeden Traubenposten vorgelegt werden.

### **Art. 28** Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Kontrollsystem {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--28}

1. Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle durch die Einkellerin oder den Einkellerer und der Überwachung der Eigenkontrolle auf der Grundlage einer Risikoanalyse.

### **Art. 29** Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Pflichten der Einkellerin oder des Einkellerers {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--29}

1. Für die einzelnen Traubenposten muss die Einkellerin oder der Einkellerer in dem von Grangeneuve zur Verfügung gestellten Informatiktool die Daten nach Artikel 29 der Weinverordnung des Bundes erfassen.
2. Die erfassten Daten müssen Grangeneuve bis spätestens 30. November des Weinjahrgangs übermittelt werden. Für Weine aus Spätlese endet die Frist am 31. Dezember.

### **Art. 29a** Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Überwachung der Eigenkontrolle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--29a}

1. Grangeneuve wird mit der Überwachung der Eigenkontrolle der Einkellerin oder des Einkellerers auf der Grundlage einer Risikoanalyse beauftragt.
2. Es verfügt dazu über Weinbaukommissärinnen und Weinbaukommissäre und kann für spezielle Kontrollen die Unterstützung des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen anfordern.
3. Grangeneuve erstellt für jede Einkellerin und jeden Einkellerer, die Traubengut entsprechend den vom Grangeneuve ausgestellten Traubenpässen einkellern, ein Kellerblatt.

### **Art. 29b** Qualitative und quantitative Weinlesekontrolle – Ergebnisse der Kontrolle und Statistiken {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--29b}

1. Grangeneuve ist zuständig für die Meldung der Ergebnisse der Weinlesekontrolle und der Statistiken nach Artikel 30b der Weinverordnung des Bundes.

### **Art. 30** Weinhandelskontrolle {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--30}

1. Die Weinhandelskontrolle richtet sich nach den besonderen Bestimmungen der Gesetzgebung über die Lebensmittelsicherheit.

### **Art. 31** Degustation – Kommission {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--31}

1. Für die organoleptische Kontrolle des Weins (Art. 19) ernennt die Direktion pro Amtsperiode eine Kommission für die Degustation von Weinen mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung (KUB/AOC). Dieser gehören eine Präsidentin oder ein Präsident und 4 Mitglieder an.
2. Die Präsidentin oder der Präsident muss über eine angemessene Ausbildung und breite Erfahrung im Bereich der Önologie verfügen und gegenüber der Weinproduktion der Rebberge Vully und Cheyres unabhängig sein.
3. Die Mitglieder müssen aus den betreffenden Berufskreisen stammen und über die nötigen Fachkenntnisse verfügen.
4. Die Einzelheiten zur Organisation der Degustationen sind in einer getrennten Verordnung festgelegt.

### **Art. 32** Degustation – Regelmässigkeit {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--32}

1. Grangeneuve sorgt dafür, dass die Produktion jedes Kellers im Durchschnitt alle drei Jahre einer Degustation unterzogen wird.

### **Art. 33** Finanzierung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--33}

1. Die Kosten für die Überwachung der Eigenkontrolle der Weinlese und die organoleptische Kontrolle des Weins gehen zulasten des Budgets des Staates.

### **Art. 34** ... {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--34}

## 5 Schlussbestimmungen

### **Art. 35** Nachführung des Rebbaukatasters {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--35}

1. Die Nachführung des Rebbaukatasters ist am 31. Dezember 2015 erfolgt.
2. Rebflächen ausserhalb der Rebbauzone, denen keine Bewilligung erteilt werden kann, müssen beseitigt werden.
3. Den Flächen, auf denen vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmässig gewerblicher Weinbau betrieben wurde, wird jedoch eine Bewilligung erteilt.

### **Art. 35a** &hellip; {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--35a}

### **Art. 35b** Methoden der Weinbereitung und Bezeichnung der Weisswein-Sorten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--35b}

1. Die Bestimmungen zu den Methoden der Weinbereitung (Anhang 2) gelten ab dem Jahrgang 2015.
2. Die Bestimmungen zur Angabe der Weisswein-Sorten (Art. 20a) gelten ab dem Jahrgang 2016.

### **Art. 36** Inkrafttreten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--36}

1. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft.

## A1 ANHANG 1 – Liste der zugelassenen Rebsorten (Art. 12 und 14)

### **Art. 1-1** Weisswein-Sorten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--1-1}

1. Liste der zugelassenen Weisswein-Sorten: Aligoté Altesse Amigne Arvine (petite) Auxerrois Bouvier Cabernet blanc Chardonnay Charmont Chasselas Completer Chenin blanc Divona Doral Elbling Floreal Freiburger / Freisamer Gewürztraminer Gouais Johanniter Kerner Marsanne blanche Müller-Thurgau / Riesling-Sylvaner Muscaris Muscat Nobling Pinot blanc Pinot gris Räuschling Rèze Riesling Sauvignac Sauvignon blanc Sauvignon gris Sauvignon Soyhières Savagnin blanc Sémillon Seyval blanc Solaris Souvignier gris Sylvaner Viognier

### **Art. 1-2** Rotwein-Sorten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--1-2}

1. Liste der zugelassenen Rotwein-Sorten: Ancellotta Cabaret noir Cabernello Cabernet Cortis Cabernet Dorsa Cabernet franc Cabernet Jura Cabernet noir Cabernet-Sauvignon Cabertin Carminoir Cornalin Cornarello Dakapo Diolinoir Divico Dornfelder Dunkelfelder Galotta Gamarello Gamaret Gamay Garanoir Humagne rouge Léon Millot Malbec Mara Maréchal Foch Merello Merlot Mondeuse Nerolo Pinotin Pinot noir Regent Saint-Laurent Satin noir Siramé Syrah Trousseau Zweigelt

## A2 ANHANG 2 – Methoden der Weinbereitung, die für die Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung zugelassen sind (Art. 18)

### **Art. 2-1** Süssung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--2-1}

1. Die Süssung mit Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat oder ähnlichen Produkten ist verboten.
2. Bei Schaumwein darf für die Herstellung von Fülldosage oder Versanddosage rektifiziertes Traubenmostkonzentrat verwendet werden.

### **Art. 2-2** Anreicherung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--2-2}

1. Die Anreicherungsverfahren dürfen eine Anhebung des Gesamtalkoholgehalts der frischen Weintrauben, des Traubenmosts, des teilweise vergorenen Traubenmosts, des Jungweins oder des Weins auf folgende Werte zur Folge haben:
   a) bis zu 14,5 Volumenprozent bei Weisswein;
   b) bis zu 15 Volumenprozent bei Rotwein und Roséwein.
2. Die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts darf 2,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

### **Art. 2-3** Schwefeldioxidgehalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--2-3}

1. Bei Weinen vom Typ Süsswein, Spätlese oder Beerenauslese darf der Gesamtschwefeldioxidgehalt bis zu 400 mg/l betragen.
2. Als Süssweine gelten Weine mit einem als Summe aus Glucose und Fructose berechneten Zuckergehalt von 45 g/l oder mehr.

### **Art. 2-4** Gehalt an flüchtiger Säure {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.4.111--2-4}

1. Für Weine mit einem Gesamtalkoholgehalt von mindestens 13 Volumenprozent, die entweder einen Reifungsprozess von mindestens zwei Jahren durchgemacht haben oder nach besonderen Verfahren hergestellt wurden, darf der Gehalt an flüchtiger Säure folgende Werte nicht überschreiten:
   a) für Weiss-, Rot- und Roséwein 20 Milliäquivalent pro Liter oder 1,2 g/l in Essigsäure ausgedrückt;
   b) für Likörwein 27 Milliäquivalent pro Liter oder 1,6 g/l in Essigsäure ausgedrückt.
2. Als besondere Verfahren gelten die Herstellung von Süssweinen im Sinne von Artikel A2-3, die Spätlese und die Beerenauslese.