912.5.113
# Verordnung ILFD über die Bekämpfung der Ackerkratzdistel
Vom 23.04.2007 (Stand 01.01.2022)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.113--1}

1. Um die Ausbreitung der Ackerkratzdistel (Cirsium arvense, (L.) Scop.) zu bekämpfen, müssen die Herde dieses Unkrauts beseitigt werden, bevor es Samenträger bildet.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.113--2}

1. Die oder der örtliche Landwirtschaftsverantwortliche (die oder der Landwirtschaftsverantwortliche) wird mit dem Vollzug dieser Verordnung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen und nicht landwirtschaftlichen Flächen der Gemeinde beauftragt.
2. Die oder der Landwirtschaftsverantwortliche informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer und die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Grundstücken, die mit Ackerkratzdisteln befallen sind, über die in dieser Verordnung vorgesehenen Massnahmen und weist sie darauf hin, dass sie die Ackerkratzdistelherde beseitigen müssen.
3. In schwer wiegenden Fällen informieren die Verantwortlichen gleichzeitig Grangeneuve, das der betreffenden Person schriftlich eine Frist von höchstens 5 Tagen gewährt, um die Ackerkratzdistelherde zu beseitigen.
4. Wird die Massnahme nicht fristgemäss ausgeführt, so kann der kantonale Pflanzenschutzdienst die Beseitigung der betreffenden Pflanzen auf Kosten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter anordnen. Diese Kosten werden vom kantonalen Pflanzenschutzdienst in einer besonderen Verfügung festgelegt.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.113--3}

1. Die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Verfügungen können nach dem Gesetz vom 23. Juni 2006 über Grangeneuve mit Beschwerde angefochten werden.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.113--4}

1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. April 2007 in Kraft gesetzt.