912.5.114
# Verordnung ILFD über Bekämpfungsmassnahmen bei einem Befall mit dem Asiatischen Laubholzbockkäfer
Vom 10.10.2024 (Stand 01.11.2024)

### **Art. 1** Zuständigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.114--1}

1. Das Amt für Wald und Natur (WNA) sorgt für die Umsetzung der vom Bundesamt für Umwelt angeordneten Massnahmen im Wald und ausserhalb des Waldes. Das WNA ordnet gegebenenfalls zusätzliche Bekämpfungsmassnahmen an.
2. Das WNA geht koordiniert und in enger Zusammenarbeit mit dem kantonalen Pflanzenschutzdienst, den Gemeinden und den betroffenen Grundeigentümerinnen und -eigentümern vor.

### **Art. 2** Abgegrenzte Gebiete und Hauptwirtspflanzen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.114--2}

1. Das WNA grenzt auf einem Übersichtsplan, der auf dem Geoportal des Kantons Freiburg veröffentlicht wird, drei Arten von Zonen ab, die alle auf dem Gebiet des Kantons Freiburg entdeckten Befallsherde umfassen.
2. Es gibt folgende Zonen:
   a) Kernzone (Grössenordnung: Radius von 100 m um den Befallsherd);
   b) Fokuszone (Grössenordnung: Radius von 200 bis 500 m um den Befallsherd);
   c) Pufferzone (Grössenordnung: Radius von 2 km um den Befallsherd).
3. Bei der Gebietsabgrenzung werden die Schwere des Befalls, die Eigenschaften des Geländes und praktische Aspekte für die Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen berücksichtigt. Die effektive Fläche der einzelnen Zonen hängt von diesen Kriterien ab. Bei der Grössenordnung nach Absatz 2 handelt es sich um einen Richtwert.
4. Die Liste der Hauptwirtspflanzen wird vom WNA festgelegt und auf der Website des WNA veröffentlicht.
5. Der Übersichtsplan, die darin enthaltenen Zonen und die Liste der Hauptwirtspflanzen werden entsprechend der Entwicklung der Situation angepasst.
6. Sobald der Laubholzbockkäfer als ausgerottet gilt, werden die Zonen aufgehoben und die betroffene Bevölkerung informiert.

### **Art. 3** Bekämpfungsmassnahmen in der Kernzone {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.114--3}

1. Das WNA oder die von ihm beauftragten Unternehmen oder Personen führt namentlich die folgenden Massnahmen aus oder lässt sie ausführen:
   a) unverzügliche Vernichtung befallener Pflanzen;
   b) präventive Fällung aller Hauptwirtspflanzen nach einer Interessenabwägung;
   c) schnellstmögliches Häckseln (in Schnitzel mit einer Grösse von kleiner als oder gleich 3 cm) aller nach den Buchstaben a und b gefällten Pflanzen innerhalb der Kernzone;
   d) Verbrennung des gesamten, in Anwendung von Buchstabe c erhaltenen Materials und gegebenenfalls der Holzverpackungen mit Verdacht auf Befall in einer Anlage, die den Luftschutznormen entspricht.
2. Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mieter der Liegenschaft sind gehalten, die oben genannten Arbeiten zu dulden und den Zugang zur Liegenschaft zu ermöglichen.

### **Art. 4** Präventionsmassnahmen in der Kern- und Fokuszone {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.114--4}

1. Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mieter einer Liegenschaft oder eines Waldgrundstücks sowie Personen, die sich um die Pflege von Pflanzen kümmern, sind gehalten, namentlich die folgenden Massnahmen auszuführen, ausführen zu lassen oder deren Ausführung zu akzeptieren:
   a) Meldung verdächtiger Symptome an das WNA;
   b) beim Fällen oder Schneiden von Hauptwirtspflanzen ist wie folgt vorzugehen:
   Holz und Äste werden grundsätzlich vor Ort belassen und in Schnitzel mit einer Grösse von kleiner als oder gleich 3 cm gehäckselt. Holz und Äste können ungehäckselt vor Ort belassen werden, sofern sie von einer vom WNA anerkannten Person kontrolliert werden;
   Holz und Äste mit einem Durchmesser von mehr als 3 cm können von der Parzelle entfernt werden, wenn sie zuvor in Schnitzel mit einer Grösse von kleiner als oder gleich 3 cm gehäckselt wurden. Äste mit einem Durchmesser von weniger als 3 cm können, ohne zuvor gehäckselt zu werden, auf dem direktesten Weg an einen vom WNA und der Gemeinde zugelassenen Lagerungsort transportiert werden, wo sie anschliessend entsorgt werden;
   c) beim Fällen oder Schneiden von Laubbäumen oder -sträuchern (abgesehen von Hauptwirtspflanzen) ist wie folgt vorzugehen:
   Holz und Äste jeglichen Durchmessers werden vor Ort (auf derselben Parzelle) gelagert. Das Holz kann einzig vor Ort (auf derselben Parzelle) als Brennholz verwendet werden;
   Holz und Äste jeglichen Durchmessers können, ohne zuvor gehäckselt zu werden, auf dem direktesten Weg an einen vom WNA und der Gemeinde zugelassenen Lagerungsort transportiert werden, wo sie anschliessend entsorgt werden;
   Holz und Äste jeglichen Durchmessers können ausserhalb der Kern- und Fokuszonen transportiert werden, wenn sie zuvor vor Ort in Schnitzel mit einer Grösse von kleiner als oder gleich 3 cm gehäckselt wurden.
2. In der gesamten Kern- und Fokuszone ist es verboten:
   a) neue Hauptwirtspflanzen anzupflanzen;
   b) Brennholz zu sammeln;
   c) mit Hauptwirtspflanzen zu handeln.

### **Art. 5** Präventionsmassnahmen in der Pufferzone {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.114--5}

1. Ausserhalb des Waldes sind Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mieter einer Liegenschaft sowie Personen, die sich um die Pflege von Pflanzen kümmern, gehalten, namentlich die folgenden Massnahmen auszuführen, ausführen zu lassen oder deren Ausführung zu akzeptieren:
   a) Meldung verdächtiger Symptome an das WNA;
   b) beim Fällen oder Schneiden von Hauptwirtspflanzen ist wie folgt vorzugehen:
   Holz und Äste jeglichen Durchmessers werden grundsätzlich vor Ort (auf derselben Parzelle) gelagert;
   Sie können jedoch ungehäckselt auf dem direktesten Weg an einen vom WNA und der Gemeinde zugelassenen Lagerungsort transportiert werden, wo sie anschliessend entsorgt werden;
   Holz und Äste jeglichen Durchmessers können ausserhalb der Pufferzone transportiert werden, wenn sie zuvor vor Ort in Schnitzel mit einer Grösse von kleiner als oder gleich 3 cm gehäckselt wurden.
2. Im Wald sind Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mieter eines Waldgrundstücks sowie Personen, die sich um die Pflege von Pflanzen kümmern, gehalten, namentlich die folgenden Massnahmen auszuführen oder ausführen zu lassen:
   a) Meldung verdächtiger Symptome an das WNA;
   b) Anzeichnen aller Holzschläge (Nadel- und Laubbäume), einschliesslich der Holzschläge von weniger als 10 Pflanzen für den Eigenbedarf, durch die Revierförsterin oder den Revierförster;
   c) Meldung der Jungwaldpflege an die Revierförsterin oder den Revierförster, bevor sie ausgeführt wird;
   d) genaue Prüfung des Holzes und des Schlagabraums von Hauptwirtspflanzen vor dem Stapeln durch die Revierförsterin oder den Revierförster oder durch eine geschulte Person;
   e) Einholen einer Bewilligung von der Revierförsterin oder vom Revierförster für jeglichen Transport von Hauptwirtspflanzen aus Wäldern in der Pufferzone, sowohl für Transporte innerhalb der Pufferzone als auch für Transporte in eine andere Zone.
3. Die Gartencenter und Pflanzenhandlungen sind verpflichtet, regelmässig ihre Bestände zu kontrollieren.

### **Art. 6** Aufsicht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.114--6}

1. Eigentümerinnen und Eigentümer und Mieterinnen und Mieter einer Liegenschaft in der Kern-, Fokus- oder Pufferzone müssen den Fachleuten, die mit der Überwachung des Asiatischen Laubholzbockkäfers beauftragt sind, entsprechend den Anforderungen des BAFU so oft wie nötig Zugang zu all ihren Pflanzen gewähren.

### **Art. 7** Ausnahmegesuche {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--912.5.114--7}

1. Gesuche um Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung müssen vor der Ausführung an das WNA gerichtet werden.