913.4.311
# Verordnung ILFD über die Schutzzone der Belegstation Petit-Mont
Vom 30.07.2012 (Stand 01.07.2012)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--913.4.311--1}

1. Diese Verordnung legt den Schutzperimeter der auf dem Petit-Mont gelegenen Belegstation für Honigbienen der Rasse Carnica (apis mellifera carnica) fest.
2. Der Aufenthalt und der Standortwechsel von Bienenvölkern sind dort verboten.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--913.4.311--2}

1. Die geographischen Koordinaten der Belegstation Petit-Mont sind 585'600 / 158'300.
2. Der Schutzperimeter deckt eine Fläche von nahezu 4000 ha ab. Er hat folgende Grenzen: entlang der Hauptstrasse ab Jaun via Im Fang und weiter bis zur Kreuzung mit der Route du Gros-Mont; weiter die Route du Gros-Mont entlang bis zu ihrem südlichen Ende, dann die Kantonsgrenze entlang via Gastlosengrat bis zur Kreuzung mit der Abländschenstrasse; von dort zurück, die Strasse entlang bis Jaun.
3. Der Plan des vorerwähnten Perimeters ist Bestandteil dieser Verordnung. Er kann auf dem Geoportal des Kantons Freiburg eingesehen werden.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--913.4.311--3}

1. Kein Bienenvolk darf im Schutzperimeter der Belegstation Petit-Mont angesiedelt oder dorthin verschoben (Wandern von Bienenvölkern) werden.
2. Die Bienenzüchter, deren Stand sich innerhalb des Schutzperimeters der Belegstation befindet, richten sich nach den Weisungen der Betreiber der Station.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--913.4.311--4}

1. Die Aufsicht des Perimeters wird von der Bienenkommissärin oder vom Bienenkommissär gewährleistet. Diese Person arbeitet dazu mit den Betreibern der Belegstation Petit-Mont zusammen.
2. Besteht der Verdacht, dass neue Stände innerhalb des Perimeters angesiedelt worden sind, so muss dies der Bienenkommissärin oder dem Bienenkommissär gemeldet werden.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--913.4.311--5}

1. Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juli 2012 in Kraft gesetzt.