914.10.17
# Verordnung über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die Sanima
Vom 11.02.2008 (Stand 01.05.2014)

### **Art. 1** Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--1}

1. Diese Verordnung legt die Entschädigungen fest, die die Sanima den nichtamtlichen Tierärzten für die ihnen auferlegten Verrichtungen, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung oder im Auftrag der Sanima ausführen, entrichtet.
2. Werden grossräumige Interventionen in einer Region angeordnet, so erlässt der Staatsrat eine besondere Berechnungsweise (besonderer Tarif).

### **Art. 2** Inhalt der Entschädigung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--2}

1. Die Entschädigung deckt die eigentlichen tierärztlichen Verrichtungen sowie alle damit zusammenhängenden Kosten ab, namentlich die Kosten für:
   a) die Vorbereitung, den Weg und den Transport;
   b) die Kennzeichnung der Tiere;
   c) das Material für Probeentnahmen;
   d) das Verfassen von Berichten;
   e) die Verpackung und den Versand der Berichte und des erhobenen Materials.

### **Art. 3** Berechnung der Entschädigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--3}

1. Die Entschädigung wird aufgrund des in dieser Verordnung festgelegten Taxpunktwerts berechnet.
2. Dieser Taxpunktwert wird auf 1.49 Franken, inkl. MWST, festgelegt.
3. Der Taxpunktwert basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise. Er wird diesem Index angepasst, sofern sich dieser seit dem 1. Januar 2011 um mindestens 5 % verändert hat.

### **Art. 4** Bekämpfung der Tierseuchen – Grundentschädigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--4}

1. Eine Grundentschädigung wird gewährt:
   a) pro Betriebsbesuch (bis zu zwei Produktionsstätten innerhalb von 4 km):
   b) bei Fussmarsch (pro Marschstunde zusätzlich):
   c) für serienmässige Verrichtungen in einer Region (pro Betriebsbesuch, bis zu zwei Produktionsstätten innerhalb von 4 km):
2. In den Bergzonen II (Code 52) und III (Code 53) der landwirtschaftlichen Zonenverordnung wird die unter Buchstabe a) vorgesehene Entschädigung mit 26 Punkten berechnet und die unter Buchstabe c) vorgesehene Entschädigung mit 21 Punkten.
3. Die gemäss Buchstaben a) und b) berechneten Entschädigungen werden bei speziellen vom Kantonstierarzt vorgeschriebenen Tätigkeiten zwischen 20.00 und 07.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen um 50 % erhöht.

### **Art. 5** Bekämpfung der Tierseuchen – Entschädigungen für besondere Verrichtungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--5}

1. Die besonderen Verrichtungen werden wie folgt entschädigt:
   a) Blutentnahmen auf dem Betrieb
   Rinder (mit Ausnahme der unten aufgeführten Kategorien):
   Einzeltier:
   mehrere Tiere:
   1 bis 30 Tiere (pro Tier):
   jedes weitere Tier:
   Zuchtstiere (ab 18 Monaten):
   Mutterkühe und Maststiere im Freilaufstall:
   Einzeltier:
   mehrere Tiere:
   1 bis 30 Tiere (pro Tier):
   jedes weitere Tier:
   Schweine (pro Tier):
   Ziegen, Schafe, Büffel, Damhirsche, Rothirsche, Lamas:
   Einzeltier:
   mehrere Tiere:
   1 bis 30 Tiere (pro Tier):
   jedes weitere Tier:
   Geflügel (pro Tier):
   b) Blutentnahmen in Schlachthöfen (die Grundentschädigung ist inbegriffen, wenn die Entnahme im Rahmen der Fleischkontrolle erfolgt):
   in kleinen Schlachthöfen (pro Tier):
   in grossen Schlachthöfen (pro Tier):
   c) Entnahme von Milchproben auf dem Betrieb:
   pro Tier:
   pro Tank oder Milchkanne:
   d) Nachgeburtsentnahme:
   e) Kotentnahme oder Tupferproben:
   1 bis 10 Tiere (pro Tier):
   jedes weitere Tier:
   Sammelprobe (pro Betrieb):
   f) Tuberkulinisierung inkl. Nachkontrolle:
   1 bis 30 Tiere (pro Tier):
   jedes weitere Tier:
   g) Bekämpfung der Dasselkrankheit und der Schafräude:
   Subkutane Injektion (pro Tier):
   Spot on, d.h. Auftragen des Produkts auf dem Rücken des Tieres (pro Tier):
   im Rahmen einer serienmässigen Verrichtung in einer Gemeinde (pro Tier):
   h) Impfungen (Maul- und Klauenseuche, Rauschbrand usw.) und intramuskuläre Injektion:
   1 bis 30 Tiere (pro Tier):
   jedes weitere Tier:
   i) Probeentnahmen:
   Entnahme von Organ- und Fleischproben:
   in kleinen Schlachthöfen ohne Fleischkontrolle:
   erste Entnahme (pro Tier):
   jede weitere Entnahme (pro Tier):
   in kleinen und grossen Schlachthöfen (die Grundentschädigung ist inbegriffen, wenn die Entnahme im Rahmen einer Fleischkontrolle erfolgt):
   Probeentnahme mit Löffel (BSE):
   in kleinen Schlachthöfen oder Sammelstellen ohne Fleischkontrolle:
   erste Entnahme (pro Tier):
   jede weitere Entnahme (pro Tier):
   in kleinen und grossen Schlachthöfen (die Grundentschädigung ist inbegriffen, wenn die Entnahme im Rahmen einer Fleischkontrolle erfolgt):
   bei Rauschbrand:
   erste Entnahme (pro Tier):
   jede weitere Entnahme (pro Tier):
   j) Autopsie inkl. Probeentnahmen:
   Kleinvieh (pro Tier):
   Grossvieh (pro Tier):
   k) Entnahme von Ohrstanzproben im Rahmen des Programms zur Ausrottung der BVD:
   pro Tier (inkl. administrative Arbeit):
   l) Euthanasie im Rahmen des Programms zur Ausrottung der BVD:
   pro Tier (das Medikament wird zusätzlich verrechnet):

### **Art. 6** Bekämpfung der Tierseuchen – Bekämpfung von EP/APP (Überwachung der Betriebe) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--6}

1. Die Entschädigung für den Besuch und die Kontrolle eines Betriebs im Rahmen der Bekämpfung von EP/APP wird mit 66 Punkten berechnet.
2. Die Entschädigung umfasst die Grundentschädigung und das Verfassen des Berichts.

### **Art. 7** Bekämpfung der Tierseuchen – Amtliche Verrichtungen auf Verlangen des Kantonstierarztes {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--7}

1. Die Einführungs- und Ausbildungskurse werden wie folgt entschädigt:
   a) pro Stunde:
   b) pro halber Tag (Maximum):
   c) pro Tag (Maximum):
   d) Reiseauslagen, km oder SBB-Billett 1. Klasse:
2. Spezielle Verrichtungen (praktische Verrichtungen) werden wie folgt entschädigt:
   a) pro Stunde:
   b) Reiseauslagen, km oder SBB-Billett 1. Klasse:
3. Die nach Absatz 2 berechnete Entschädigung wird um 50 % erhöht, wenn die Verrichtung zwischen 20.00 und 07.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden muss.

### **Art. 8** Bekämpfung der Tierseuchen – Verschiedenes {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--8}

1. Die Entschädigung für das Verfassen von Bescheinigungen und speziellen Berichten wird mit 6 Punkten berechnet.
2. Pakete und Briefe werden vorfrankiert verschickt.
3. Die Kosten für Eilsendungen werden nur gegen Quittung zurückerstattet.

### **Art. 9** Bekämpfung der Tierseuchen – Entschädigungsverfahren {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--9}

1. Für jeden Auftrag muss eine Honorarrechnung mit dem vom Amt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonstierärztin oder Kantonstierarzt zur Verfügung gestellten Formular erstellt werden.
2. Die Honorarrechnungen müssen innert drei Monaten nach der Ausführung der geforderten Leistung dem Amt nach Absatz 1 zugestellt werden. Die Rechnungen des vierten Quartals müssen ihm spätestens bis am 10. Januar des folgenden Jahres zugestellt werden.

### **Art. 10** Amtliche Verrichtungen für die Sanima {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--10}

1. Von Tierärzten für die Sanima ausgeführte amtliche Verrichtungen für Tiere der Rindviehgattung, die wegen Feuersbrunst, Blitzschlag, Lawinen, Erdrutschen oder Überschwemmungen verendet sind, werden wie folgt berechnet:
   a) Feststellung und Bericht:
   b) Kilometerentschädigung (Zeit inbegriffen):
   c) Fussmarsch (pro Stunde):

### **Art. 11** Aufhebung bisherigen Rechts {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--11}

1. Der Beschluss vom 22. Februar 2000 über die Entschädigungen der Tierärzte für die Bekämpfung von Tierseuchen und die amtlichen Verrichtungen für die Nutztierversicherungsanstalt (SGF 914.10.17) wird aufgehoben.

### **Art. 12** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--914.10.17--12}

1. Diese Verordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft.