915.12
# Verordnung über Beiträge an den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung
Vom 10.09.2024 (Stand 10.09.2024)

### **Art. 1** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--1}

1. Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung des Anbaus von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung, um Formen der Produktion und des Konsums zu ermutigen, welche die Treibhausgasemissionen des Kantons reduzieren.
2. Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.

### **Art. 2** Beitragsberechtigte Objekte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--2}

1. Im Rahmen der gewährten Kredite können für den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung nicht rückzahlbare Beiträge gewährt werden.
2. Für Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche wird kein Beitrag gewährt.

### **Art. 3** Begünstigte {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--3}

1. Die Beiträge können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt werden, die Direktzahlungen erhalten.

### **Art. 4** Betrag {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--4}

1. Die Höhe des Beitrags kann bis zu 400 Franken pro Hektar und Jahr betragen.

### **Art. 5** Zuständigkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--5}

1. Grangeneuve ist im Rahmen seiner Kompetenzen gemäss Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates zuständig für die Behandlung der Gesuche und die Gewährung der Beiträge für den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung.

### **Art. 6** Verfahren {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--6}

1. Die Beitragsgesuche müssen mit einem vollständig ausgefüllten amtlichen Formular und den erforderlichen Anhängen in Grangeneuve eingereicht werden.
2. Grangeneuve legt die Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Gesuche fest.

### **Art. 7** Kontrolle und Begleitung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--7}

1. Grangeneuve führt die Kontrollen nach dem für Direktzahlungen und Beiträge vorgesehenen Verfahren durch.
2. Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Bestimmungen der Subventionsgesetzgebung.

### **Art. 8** Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--8}

1. Grangeneuve kann in Übereinstimmung mit dem kantonalen Subventionsgesetz den Entscheid über die Gewährung widerrufen, die gewährte Subvention kürzen und/oder die Subvention ganz oder teilweise zurückfordern.

### **Art. 9** Finanzierung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--9}

1. Die Beiträge werden unter Vorbehalt der verfügbaren Mittel gewährt.
2. Die Finanzierung wird in den Massnahmen A.2.1 und S.5.10 des kantonalen Klimaplans festgelegt.

### **Art. 10** Gültigkeit {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--915.12--10}

1. Die Unterstützungsmassnahme gilt bis spätestens am 31. Dezember 2026 oder bis die dafür bereitgestellten Mittel, die sich auf 150'000 Franken belaufen, aufgebraucht sind.