917.1
# Gesetz über die Bodenverbesserungen
(BVG)
Vom 30.05.1990 (Stand 01.12.2025)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** Anwendungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--1}

1. Dieses Gesetz regelt die auf dem Kantonsgebiet unter Mitwirkung der öffentlichen Hand durchgeführten Bodenverbesserungen.
2. Es gilt, nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen, für die landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Grundstücke.
3. Baulandumlegungen richten sich, unter Vorbehalt von Artikel 85 Abs. 3 dieses Gesetzes, nach dem Raumplanungs- und Baugesetz.

### **Art. 2** Begriff der Bodenverbesserungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--2}

1. Als Bodenverbesserungen gelten Massnahmen und Werke, einschliesslich der landwirtschaftlichen Hochbauten, die zum Zweck haben, die rationelle Nutzung des Bodens zu sichern, seine Ertragsfähigkeit zu erhalten oder zu steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern und ihn vor Verwüstungen oder Zerstörungen durch Naturereignisse zu schützen.
2. Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat, ob es sich um eine Bodenverbesserung handelt.

### **Art. 3** Zuständigkeit – Staatsrat {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--3}

1. Der Staatsrat:
   a) übt die Oberaufsicht über die Bodenverbesserungen aus;
   b) erlässt das Ausführungsreglement;
   c) …
   d) übt die andern ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Befugnisse aus.

### **Art. 4** Zuständigkeit – Direktion {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--4}

1. Die für die Bodenverbesserungen zuständige Direktion (die Direktion) übt die ihr durch dieses Gesetz oder durch das Ausführungsreglement übertragenen Befugnisse und alle übrigen Kompetenzen aus, die nicht ausdrücklich einer andern Behörde zugewiesen wurden.
2. Ist die Tätigkeit oder die Organisation eines Unternehmens ungenügend, so trifft sie die zur Behebung notwendigen Massnahmen.
3. Die durch die Spezialgesetzgebung andern Direktionen zugewiesenen Kompetenzen bleiben vorbehalten.

### **Art. 5** Zuständigkeit – Ämter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--5}

1. Grangeneuve wird als für die landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen zuständig betrachtet, das Amt für Wald und Natur ist für die forstwirtschaftlichen Bodenverbesserungen zuständig.
2. Sind beide Bereiche betroffen, so arbeiten beide Ämter eng zusammen.
3. Beide Ämter haben in ihrem jeweiligen Bereich die folgenden Aufgaben:
   a) sie wachen darüber, dass die verschiedenen beabsichtigten Operationen gesetzeskonform erfolgen;
   b) sie beraten und erlassen die dazu notwendigen Anordnungen und Weisungen;
   c) sie überprüfen die Geschäftsführung des Unternehmens;
   d) sie fällen die Entscheide, die das Gesetz oder das Ausführungsreglement in ihre Kompetenz legen.

### **Art. 6** Zuständigkeit – Kommission für Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft und Sachverständige {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--6}

1. Artikel 12 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 ist für umfangreiche Gesuche um Bodenverbesserungsbeiträge anwendbar.
2. Der Staatsrat kann Sachverständige beiziehen.

### **Art. 7** Technische Leitung des Unternehmens {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--7}

1. Die technische Leitung wird einem Ingenieur übertragen, der Inhaber eines Diploms einer Eidgenössischen Technischen Hochschule oder einer Höheren Technischen Schule ist oder eine gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat. Für geringfügige Unternehmen kann das zuständige Amt Ausnahmen bewilligen.
2. Auf Hochbauten sind die Artikel 186 ff. des Raumplanungs- und Baugesetzes anwendbar.
3. Der Ingenieur oder der Architekt übt seine Tätigkeit gemäss dem Privatrecht aus.
4. Er führt die ihm übertragenen Arbeiten gemäss den Weisungen der zuständigen Ämter aus.

### **Art. 8** Rechtsform des Unternehmens {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--8}

1. Die Bodenverbesserungen können ausgeführt werden durch:
   a) Körperschaften des öffentlichen Rechts, genannt Bodenverbesserungskörperschaften;
   b) privatrechtliche Unternehmen;
   c) kommunale und interkommunale Unternehmen.

### **Art. 9** Initiative {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--9}

1. Die Initiative zur Durchführung einer Bodenverbesserung steht zu:
   a) jedem Eigentümer;
   b) jeder Gemeinde;
   c) dem Staate.

### **Art. 10** Angeordnete Bodenverbesserung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--10}

1. Besteht ein öffentliches Interesse, insbesondere beim Bau einer Mobilitätsinfrastruktur oder bei Gewässerkorrektionen, so kann der Staatsrat die Durchführung einer Güterzusammenlegung oder einer anderen Bodenverbesserung sowie Massnahmen zur Erhaltung der landwirtschaftlichen, rebbaulichen und forstwirtschaftlichen Fläche anordnen.
2. Das Unternehmen organisiert sich als Bodenverbesserungskörperschaft. Wenn nötig entscheidet der Staatsrat über deren Organisation.

### **Art. 11** Abgrenzung des Unternehmens {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--11}

1. Das Bodenverbesserungsunternehmen soll sich in der Regel auf ein natürlich abgegrenztes Gebiet oder auf eine wirtschaftliche Einheit erstrecken.
2. Bezieht sich das Unternehmen nur auf ein beschränktes Gebiet oder auf eine einzige Bodenverbesserungsart, so darf es die spätere Verwirklichung eines Gesamtplanes nicht beeinträchtigen.

### **Art. 12** Interkantonale Unternehmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--12}

1. Erstreckt sich ein Unternehmen über das Kantonsgebiet hinaus, so strebt der Staatsrat eine Einigung mit dem Nachbarkanton an.
2. Bei Bodenverbesserungsunternehmen eines Nachbarkantons, die sich auch auf Teile des freiburgischen Kantonsgebietes erstrecken, kann der Staatsrat die volle oder die teilweise Anwendbarkeit der Gesetzgebung dieses Kantons beschliessen.

### **Art. 13** Anschluss an ein anderes Unternehmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--13}

1. Die Direktion beschliesst, nach Anhören der übrigen betroffenen Direktionen, den Anschluss eines Bodenverbesserungsunternehmens an ein anderes Unternehmen gleicher Art.
2. Sie entscheidet über eine allfällige Entschädigung und setzt deren Betrag fest.

### **Art. 14** Koordination {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--14}

1. Bei der Ausarbeitung von Bodenverbesserungsprojekten stellt Grangeneuve oder das Amt für Wald und Natur die Koordination mit den von den Projekten betroffenen Diensten und kantonalen Kommissionen sicher.
2. …

### **Art. 15** Schutz der Region {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--15}

1. Jedes Bodenverbesserungsprojekt hat den Interessen der Region, insbesondere auf dem Gebiet des Schutzes der Gewässer, der Natur, der Landschaft und der Ortsbilder sowie der ländlichen Baukultur, Rechnung zu tragen.

### **Art. 16** Öffentliche Auflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--16}

1. Der Bauherr legt während 30 Tagen jede Projektphase, die es zu verwirklichen gilt, mit den damit verbundenen Dokumenten öffentlich auf.
2. …
3. Die Auflage wird durch einmalige Mitteilung im Amtsblatt, durch öffentlichen Anschlag in jeder Gemeinde und durch einen eingeschriebenen Brief an jeden Eigentümer bekanntgemacht.
4. Die Bekanntmachung bezeichnet den Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfahren. Sie gibt ferner an, wo die Auflageakten zur Einsichtnahme aufliegen.

### **Art. 17** Beschränkte Auflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--17}

1. Projekte von geringer Bedeutung, die nur eine beschränkte Anzahl Personen betreffen, werden während 30 Tagen nur bei diesen Personen aufgelegt, sofern die Spezialgesetzgebung nicht eine öffentliche Auflage vorschreibt.
2. Die Auflage wird durch eingeschriebenen Brief bekanntgemacht. Darin wird der Gegenstand und die Dauer der Auflage sowie das Einspracheverfahren bezeichnet.

### **Art. 18** Änderung des Projektes nach der Auflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--18}

1. Nach der Auflage kann der Bauherr sein Projekt ändern oder auf dessen Ausführung ganz oder teilweise verzichten, wenn neue Tatsachen dies rechtfertigen.
2. Eine solche Änderung oder ein solcher Verzicht erfordert jedoch eine Auflage gemäss den Artikeln 16 oder 17.

### **Art. 18a** Bauprojekte – Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--18a}

1. Die Bodenverbesserungsprojekte, die Bauten betreffen, werden nach den Artikeln 16 ff. aufgelegt. Nach Abschluss des Auflage- und Einspracheverfahrens werden sie von der Direktion genehmigt.
2. Sie sind den in der Raumplanungs- und Baugesetzgebung vorgesehenen Bewilligungsverfahren nicht unterstellt; die Absätze 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3. Für Hochbauten ist jedoch lediglich eine öffentliche Auflage und eine Baubewilligung gemäss Raumplanungs- und Baugesetzgebung erforderlich.
4. Mobilitätsinfrastrukturen, die in ein Bodenverbesserungsprojekt eingebunden sind und nicht überwiegend einem land-, forst- oder alpwirtschaftlichen Interesse dienen, unterliegen der Gesetzgebung über die Mobilität.

### **Art. 18b** Bauprojekte – Genehmigungsverfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--18b}

1. Die Direktion entscheidet über die Beschwerden gegen einen Einspracheentscheid (Art. 209 Abs. 3); sie entscheidet über die Genehmigung des Projekts.
2. Sie wägt die Interessen unter Berücksichtigung aller Vorschriften des Bundesrechts und des kantonalen Rechts ab, denen das Projekt untersteht.
3. Die während des Verfahrens getroffenen Vorentscheide werden den Beteiligten gleichzeitig mit dem Entscheid der Direktion über die Genehmigung des Projekts eröffnet.

### **Art. 19** Befreiung von Abgaben und Gebühren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--19}

1. Handänderungen von Grundstücken, die sich durch die Operationen der Bodenverbesserungen ergeben und durch das zuständige Amt visiert wurden, sind von Handänderungsabgaben und -gebühren befreit.
2. Übertragungen von Grundpfandrechten, die sich durch die Operationen der Bodenverbesserungen ergeben, sind von Einregistrierungs- und Grundpfandgebühren befreit. Das gleiche gilt für die durch das Gesetz angeordneten gesetzlichen Grundpfandrechte.
3. Eintragungen im Grundbuch, die sich durch die Bodenverbesserungen ergeben, sind von sämtlichen Gebühren befreit.

### **Art. 20** Forschung und Ausbildung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--20}

1. Der Staat fördert die Forschung auf dem Gebiet der Kultur- und Forsttechnik, der Bodennutzung und der Ausbildung von Fachleuten.
2. Zu diesem Zweck kann er die Tätigkeit natürlicher und juristischer Personen unterstützen, indem er insbesondere Beiträge gewährt.

## 2 Organisation der Bodenverbesserungsunternehmen

## 2.1 Bodenverbesserungskörperschaften

## 2.1.1 Einleitende Operationen

### **Art. 21** Initianten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--21}

1. Die Initianten (Art. 9) richten ihr Gesuch an das zuständige Amt und ersuchen um die Mitwirkung der öffentlichen Hand.
2. Das zuständige Amt entscheidet, wenn nötig nach Anhören der Konsultativkommission und von Sachverständigen.

### **Art. 22** Vorarbeiten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--22}

1. Ist die Mitwirkung der öffentlichen Hand gesichert, so lassen die Initianten im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt ein Vorprojekt erstellen, das namentlich die Liste der vorgesehenen Operationen, die Kostenschätzung, den vorgeschlagenen Perimeter und die vorgesehenen Unterperimeter umfasst.
2. Das Vorprojekt ist der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.

### **Art. 23** Vernehmlassungsverfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--23}

1. Wurde die Genehmigung erteilt, so berufen die Initianten eine Konsultativversammlung der Eigentümer der zu verbessernden Grundstücke ein und informieren unter Mitwirkung der interessierten Ämter über die vorgesehenen Arbeiten und deren Finanzierung.
2. Die Einberufung ist im Amtsblatt mit der Mitteilung zu veröffentlichen, dass ein Vorprojekt bei den Schreibereien der Gemeinden und den Oberämtern der Bezirke, deren Gebiet davon betroffen ist, während mindestens 30 Tagen zur Einsichtnahme hinterlegt wurde.
3. Während dieser Zeitspanne können bei der Gemeindeschreiberei oder beim Oberamt schriftliche Bemerkungen zuhanden der Initianten hinterlegt werden.

### **Art. 24** Kosten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--24}

1. Wird die Körperschaft nicht gegründet, so übernimmt der Staat die Kosten der vorbereitenden Operationen.
2. Wird die Körperschaft gegründet, so sind die Kosten, nach Abzug der Beiträge, von ihr zu übernehmen.

## 2.1.2 Gründung der Körperschaft

### **Art. 25** Gründungsversammlung – Einberufung und Vorsitz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--25}

1. Ist die Vernehmlassung beendet, berufen die Initianten mit Genehmigung der zuständigen Ämter die Gründungsversammlung ein. Diese Einberufung erfolgt mindestens 20 Tage im voraus durch eingeschriebenen Brief, der jedem bekannten Eigentümer zugestellt wird, und durch Mitteilung im Amtsblatt.
2. In der Versammlung führt ein Mitglied des Gemeinderates den Vorsitz oder, wenn die Körperschaft mehrere Gemeinden umfasst, der Oberamtmann.

### **Art. 26** Gründungsversammlung – Zusammensetzung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--26}

1. Die Versammlung umfasst die Grundstückeigentümer, die im Grundbuch eingetragen sind und deren Grundstücke im vorgeschlagenen Perimeter liegen.

### **Art. 27** Gründungsversammlung – Vertretung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--27}

1. Inhaber von Miteigentums- und von Gesamteigentumsrechten werden durch einen einzigen Handlungsbevollmächtigten vertreten, der eine schriftliche Vollmacht besitzt und nur über eine Stimme verfügt.
2. Die übrigen Eigentümer können sich durch Personen vertreten lassen, die über eine schriftliche Vollmacht verfügen. Ein Vertreter darf aber nicht mehr als zwei Vollmachten haben.

### **Art. 28** Gründungsversammlung – Gründungs- und Ausführungsbeschluss {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--28}

1. Die Versammlung entscheidet über die Körperschaftsgründung und über die Ausführung des Projekts mit der Mehrheit der Eigentümer oder der Bodenflächen.
2. Die Ausführung des Projekts kann auch an einer späteren Generalversammlung mit den gleichen Mehrheiten beschlossen werden.
3. Die Stimmen der Grundeigentümer, die an der Versammlung nicht teilnehmen oder nicht stimmen oder leer stimmen, sowie die ungültigen Stimmen werden zu den befürwortenden Stimmen gezählt.

### **Art. 29** Gründungsversammlung – Übrige Befugnisse {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--29}

1. Im Übrigen stehen der Versammlung folgende Befugnisse zu:
   a) sie beschliesst die Körperschaftsstatuten;
   b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Mitglieder des Vorstandes, die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter;
   c) sie wählt in der Regel eine Schätzungskommission;
   d) sie bestimmt die technische Leitung.
2. Die Beschlüsse über die vorgenannten Geschäfte werden mit der relativen Mehrheit der Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen, leere und ungültige Stimmzettel nicht gezählt werden. Jeder Eigentümer verfügt dabei, unabhängig von der Fläche seiner Grundstücke, nur über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid.
3. Die gleichen Beschlüsse können auch an einer späteren Generalversammlung gefasst werden.

### **Art. 30** Statutengenehmigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--30}

1. Die Statuten und ihre Änderungen sind dem Staatsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

### **Art. 31** Wirkungen der Genehmigung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--31}

1. Die Genehmigung der Statuten durch den Staatsrat verleiht der Körperschaft die öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit.
2. Mit der Genehmigung erlangt das Unternehmen verbindlichen Charakter für die Inhaber dinglicher oder persönlicher Rechte an den im Gründungsperimeter befindlichen Grundstücken.
3. Wer ein Recht an diesen Grundstücken erwirbt, tritt in die Rechte und Pflichten des früheren Eigentümers ein. Die notarielle Urkunde muss die Bestätigung enthalten, dass der Erwerber von der Körperschaft über den Stand seiner Rechte und Pflichten unterrichtet worden ist.

### **Art. 32** Anmerkung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--32}

1. Nach der Genehmigung der Statuten verlangt das zuständige Amt beim Grundbuchverwalter die Anmerkung des Bodenverbesserungsverfahrens auf den Blättern der im Gründungsperimeter gelegenen Grundstücke; bei Güterzusammenlegungen, die der Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches vorausgehen, verlangt es zudem, dass die Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches angemerkt wird.
2. Zu diesem Zweck legt es ein Exemplar der genehmigten Statuten und einen Plan des Gründungsperimeters vor.

## 2.1.3 Organisation der Körperschaft

### **Art. 33** Statuten {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--33}

1. Die Statuten bestimmen:
   a) den Zweck und den Sitz der Körperschaft;
   b) die Mandatsdauer der Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren;
   c) die Unvereinbarkeitsfälle;
   d) das Aufsichtsverfahren gemäss Artikel 45;
   e) die Vertretung nach aussen;
   f) die bei Statutenänderungen zu erfüllenden Bedingungen und die Auflösung der Körperschaft.
2. Unter Vorbehalt der gesetzlichen Mindestanforderungen können die Statuten darüber hinaus namentlich Folgendes bestimmen:
   a) die Befugnisse der Organe;
   b) das Wahl- und Stimmverfahren;
   c) das Verfahren, das bei der Einberufung der Generalversammlung und bei der Veröffentlichung der Auflagen zu beachten ist.

### **Art. 34** Ergänzendes Recht {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--34}

1. Fehlen gesetzliche oder statutarische Bestimmungen, so gelten diejenigen des Zivilgesetzbuches über die Vereine sinngemäss.

### **Art. 35** Organe {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--35}

1. Die Körperschaftsorgane sind:
   a) die Generalversammlung;
   b) der Vorstand;
   c) die Rechnungsrevisoren;
   d) die Schätzungskommission, wenn eine solche vorgesehen ist.

### **Art. 36** Generalversammlung – Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--36}

1. Die Generalversammlung setzt sich aus allen Eigentümern der im Perimeter gelegenen Grundstücke zusammen. Der Artikel 27 ist anwendbar.
2. Unter Vorbehalt von Artikel 28 entscheidet die Generalversammlung gemäss Artikel 29 Abs. 2.

### **Art. 37** Generalversammlung – Befugnisse {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--37}

1. Die Generalversammlung bildet das oberste Organ der Körperschaft.
2. Unter Vorbehalt der Artikel 28 Abs. 2 und 29 Abs. 3 hat sie namentlich folgende Befugnisse:
   a) sie beschliesst die Statutenänderung;
   b) sie wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder, die Rechnungsrevisoren, die Mitglieder der Schätzungskommission und die technische Leitung;
   c) sie setzt die Kostenvorschüsse und die Zahlungsbedingungen fest;
   d) sie entscheidet über die bedeutenden Projektänderungen;
   e) sie entscheidet über die Schaffung von Unterperimetern;
   f) sie entscheidet über die Auflösung der Körperschaft.

### **Art. 38** Generalversammlung – Einberufung {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--38}

1. Bis zur Schlussabrechnung versammelt sich die Generalversammlung alljährlich und ausserdem auf Einberufung durch den Vorstand hin oder auf schriftliches und begründetes Gesuch eines Fünftels der Körperschaftsmitglieder.
2. Die Einladung, auf der die Traktandenliste aufgeführt ist, wird mindestens zwanzig Tage vor der Generalversammlung jedem Körperschaftsmitglied persönlich zugestellt.

### **Art. 39** Vorstand – Organisation {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--39}

1. Je nach Bedeutung des Unternehmens setzt sich der Vorstand aus drei bis neun Mitgliedern zusammen.
2. Der Präsident und die übrigen Mitglieder des Vorstandes können ausserhalb der Körperschaftsmitglieder gewählt werden.
3. Im Bedarfsfall regeln die Statuten die Vertretung der Gemeinden im Vorstand.

### **Art. 40** Vorstand – Befugnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--40}

1. Der Vorstand hat folgende Befugnisse:
   a) er leitet das Unternehmen unter Aufsicht des zuständigen Amtes;
   b) er führt die Auflagen durch;
   c) er ordnet die Ausführung der Arbeiten an und überwacht diese in ständiger Zusammenarbeit mit der technischen Leitung und gegebenenfalls mit der Schätzungskommission;
   d) er entscheidet über die geringfügigen Projektänderungen;
   e) er ernennt den Sekretär und den Kassier der Körperschaft, welche ausserhalb der Vorstands- und Körperschaftsmitglieder gewählt werden können; die Ausübung der beiden Ämter durch eine einzige Person ist zulässig;
   f) er schlägt der zuständigen Behörde die Verkehrsbeschränkungen vor, die auf den von der Körperschaft gebauten Wegen gelten sollen.
2. Verfügt die Körperschaft über keine Schätzungskommission, so fallen deren Befugnisse dem Vorstand zu.

### **Art. 41** Vorstand – Beteiligung von Staat und Gemeinden {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--41}

1. Der Staat und, wenn sie nicht im Vorstand vertreten sind, die Gemeinden, welche Beiträge gewähren, sind zu den Sitzungen des Vorstandes einzuladen, an denen ihre Vertreter mit beratender Stimme teilnehmen.

### **Art. 42** Rechnungsrevisoren {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--42}

1. Die Rechnungsrevisoren und ihre Stellvertreter können ausserhalb der Körperschaftsmitglieder gewählt werden.

### **Art. 43** Schätzungskommission – Organisation {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--43}

1. Die Schätzungskommission setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Stellvertreter zusammen, die für die Dauer des Unternehmens gewählt sind. Sie konstituiert sich selbst.
2. Die Mitglieder und der Stellvertreter dürfen weder am Unternehmen ein direktes Interesse haben noch in einem Interessenverhältnis zu einem Körperschaftsmitglied stehen.
3. Mit der Zustimmung des Vorstandes kann die Kommission Sachverständige beiziehen. Der Artikel 54 Abs. 4 bleibt vorbehalten.
4. Die Wahl der Mitglieder der Schätzungskommission unterliegt der Bestätigung durch die Direktion.

### **Art. 44** Schätzungskommission – Befugnisse {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--44}

1. Die Kommission übt alle Befugnisse aus, die ihr das Gesetz, das Ausführungsreglement und die Statuten übertragen.
2. Die Körperschaft kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.

### **Art. 45** Aufsichtsmassnahmen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--45}

1. Kommen die Mitglieder der Organe, der Sekretär, der Kassier oder die technische Leitung ihren Aufgaben fahrlässig oder vorsätzlich nicht nach, so ergreift die Körperschaft oder, wenn ein entsprechender Körperschaftsbeschluss fehlt, der Staatsrat die erforderlichen Massnahmen.
2. Die Massnahmen sind:
   a) der Verweis;
   b) die Busse bis zu 5000 Franken;
   c) die Amtsenthebung.

## 2.1.4 Der Perimeter und seine Änderungen

### **Art. 46** Pflicht zur Bestimmung eines Perimeters {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--46}

1. Für jede Bodenverbesserungskörperschaft wird ein Perimeter festgelegt.

### **Art. 47** Freiwilliger Perimeter – Bereinigung {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--47}

1. Der von der Generalversammlung bestimmte Perimeter wird von der Schätzungskommission bereinigt.
2. Erweist sich eine bedeutende Erweiterung des Perimeters als notwendig, so beruft der Vorstand die Mitglieder der Generalversammlung und die neuen Eigentümer ein. Dabei hält er sich an das in den Artikeln 21 ff. bestimmte Verfahren.
3. Ist im Gegenteil eine deutliche Verkleinerung des Gründungsperimeters notwendig, so unterbreitet der Vorstand den Fall der Generalversammlung.

### **Art. 48** Freiwilliger Perimeter – Auflage {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--48}

1. Der von der Schätzungskommission festgelegte Perimeter wird öffentlich aufgelegt.
2. Er wird endgültig, sobald die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind.

### **Art. 49** Freiwilliger Perimeter – Änderungen {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--49}

1. Bei späteren Änderungen wird gemäss den Artikeln 47 und 48 verfahren.
2. Der Staatsrat kann die Änderung des Perimeters des Unternehmens anordnen.

### **Art. 50** Obligatorischer Perimeter {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--50}

1. Ordnet der Staatsrat gestützt auf Artikel 10 dieses Gesetzes eine Landumlegung oder eine andere Bodenverbesserung an, so bestimmt die Direktion den Perimeter und seine allfälligen Änderungen.
2. Der Perimeter kann ebenfalls durch die Direktion erweitert werden, wenn die von der Erweiterung betroffenen Eigentümer dies gemäss Artikel 28 beschlossen haben. Die Direktion veröffentlicht ihren Entscheid im Amtsblatt.

### **Art. 51** Katasteranpassung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--51}

1. Befindet sich nur ein Teil eines Grundstückes innerhalb des endgültigen Perimeters, so ist der patentierte Ingenieur-Geometer befugt, von Amtes wegen und ohne Unterschrift des Eigentümers ein Teilungsverbal zu erstellen. Er meldet dessen Eintragung im Grundbuch an.

### **Art. 52** Änderung der Anmerkungen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--52}

1. Sobald der Perimeter endgültig ist sowie bei jeder späteren Änderung, verlangt das zuständige Amt die notwendigen Ergänzungen oder Streichungen der Anmerkungen im Grundbuch.

### **Art. 53** Unterperimeter – Begriff und Abgrenzung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--53}

1. Der Unterperimeter ist ein Teil des Perimeters, bei dem die Bodenverbesserungsarbeiten nach ihren eigenen Grundsätzen ausgeführt werden oder bei dem die Arbeiten nur eine beschränkte Anzahl der Eigentümer betrifft.
2. Die durch die Generalversammlung beschlossenen Unterperimeter werden durch die Schätzungskommission abgegrenzt und öffentlich aufgelegt.

### **Art. 54** Unterperimeter – Ausführung der Operationen {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--54}

1. Die Bodenverbesserungsoperationen, die nur einen Unterperimeter betreffen, werden durch die Körperschaftsmitglieder beschlossen, deren Grundstücke sich in diesem Unterperimeter befinden.
2. Die Versammlung dieser Mitglieder kann im Bedarfsfall eine Schätzungskommission wählen, deren Aufgabe es ist, die für den Unterperimeter beschlossenen Operationen auszuführen. Der Vorsitzende dieser Kommission ist der Präsident der Schätzungskommission der Körperschaft. Dabei ist Artikel 43 anwendbar.
3. Die Versammlung beschliesst gemäss Artikel 29 Abs. 2 und unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Generalversammlung.
4. Wird ein forstwirtschaftlicher Unterperimeter geschaffen, so zieht die Schätzungskommission im Einvernehmen mit dem Amt für Wald und Natur wenigstens einen forstwirtschaftlichen Sachverständigen bei, sofern nicht nach Absatz 2 vorgegangen wurde.

## 2.1.5 Rechte und Pflichten der Nachbarn

### **Art. 55** Notwendige Arbeiten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--55}

1. Die Nachbarn einer Körperschaft sind verpflichtet, die zur Ausführung der Verbesserung notwendigen Arbeiten gegen eine allfällige Entschädigung zu dulden.

### **Art. 56** Notwendige Landabtretung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--56}

1. Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung eine geringfügige Abtretung von Land, das ausserhalb des Perimeters gelegen ist, so ist dessen Eigentümer verpflichtet, hiezu einzuwilligen, und zwar gegen Realersatz oder subsidiär gegen volle Entschädigung.

### **Art. 57** Notwendige Dienstbarkeit {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--57}

1. Erfordert die Ausführung einer Bodenverbesserung die Errichtung einer Dienstbarkeit ausserhalb des Perimeters, so ist der Eigentümer verpflichtet, deren Errichtung gegen volle Entschädigung zu dulden.

### **Art. 58** Beiträge an die Ausführungs- und Unterhaltskosten {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--58}

1. Erwächst den Grundstücken oder den Werken, die ausserhalb des Perimeters gelegen sind, durch die Ausführung der Arbeiten ein Vorteil, so sind deren Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft eine angemessene Entschädigung zu entrichten und sich gegebenenfalls an den Unterhaltskosten zu beteiligen.

### **Art. 59** Verfahren {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--59}

1. Die Schätzungskommission sucht eine Einigung mit dem Eigentümer zu erzielen.
2. Kommt keine Einigung zustande, so erlässt sie einen begründeten Entscheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt.

## 2.1.6 Ausführung und Abnahme der Arbeiten

### **Art. 60** Bauherr Vergebung Ausführung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--60}

1. Bauherr ist die Körperschaft.
2. In der Regel werden die Arbeiten ausgeschrieben und durch den Vorstand vergeben, dessen Entscheid der Bestätigung durch das zuständige Amt bedarf.
3. Die Bauarbeiten dürfen erst begonnen werden, wenn die Auflage durchgeführt und die Einsprachen und Beschwerden erledigt sind und das zuständige Amt seine Ermächtigung dazu erteilt hat.

### **Art. 61** Werkabnahme {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--61}

1. Sobald die Arbeiten beendet sind, nimmt der Vorstand in Gegenwart des Unternehmers, des Projektverfassers, der Vertreter des Staates und, gegebenenfalls, der Vertreter der Gemeinde, deren Interessen davon betroffen sind, das Werk ab.
2. Vor Ablauf der Garantie kontrolliert der Vorstand gleicherweise die Arbeiten.

## 2.1.7 Verteilung und Bezahlung der Kosten

### **Art. 62** Anzahlungen {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--62}

1. Sobald die Körperschaft gegründet ist, kann die Generalversammlung den Mitgliedern eine jährliche Überweisung von Anzahlungen vorschreiben, die ihrem endgültigen Beitrag an die Unternehmenskosten angerechnet werden.
2. Hat ein Mitglied aus den Arbeiten offensichtlich nur geringen Nutzen, so kann der Vorstand es ausnahmsweise ganz oder teilweise von seiner Beitragspflicht befreien.
3. Bei Handänderungen werden die Anzahlungen dem Erwerber angerechnet.

### **Art. 63** Ausführungskosten – Verteilung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--63}

1. Die Körperschaftsmitglieder beteiligen sich im Verhältnis der von ihnen erzielten Vorteile an den Ausführungskosten, wobei von diesen die öffentlichen Beiträge und die Beteiligungen Dritter abzuziehen sind.
2. Der Kostenverteiler wird von der Schätzungskommission erstellt, die wenn nötig verlangen kann, dass die Steuerwerte vorgelegt werden.

### **Art. 64** Ausführungskosten – Schlussabrechnung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--64}

1. Nach Erledigung der Einsprachen und Beschwerden gegen den Kostenverteiler für die Ausführungskosten wird die Schlussabrechnung unter Angabe der Einsprachefrist jedem Körperschaftsmitglied persönlich mit eingeschriebenem Brief zugestellt.

### **Art. 65** Ausführungskosten – Anzeige zuhanden der Pfandgläubiger {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--65}

1. Schuldet die Körperschaft Ausgleichszahlungen, so werden die Pfandgläubiger mit einer Bekanntmachung im Amtsblatt davon unterrichtet, dass die Schlussabrechnung erstellt ist und bei der Körperschaft eingesehen werden kann.
2. Sie verfügen ab der Bekanntmachung über eine Verwirkungsfrist von sechzig Tagen, um ihre Rechte beim ordentlichen Richter geltend zu machen und um die Körperschaft über ihre unternommenen Schritte zu unterrichten.

### **Art. 66** Ausführungskosten – Endgültiger Einzug {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--66}

1. Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge sind in Jahresraten zu bezahlen, wobei die Frist von der Generalversammlung bestimmt wird.
2. Die Frist darf fünf Jahre nicht übersteigen; bei Alpverbesserungen kann sie jedoch ausnahmsweise auf zehn Jahre erstreckt werden.
3. Der allfällige durch die vorgeschriebenen Anzahlungen entstandene Überschuss wird innerhalb der von der Generalversammlung bestimmten Frist an die Berechtigten zurückerstattet.

### **Art. 67** Ausführungskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--67}

1. Die in der Schlussabrechnung festgehaltenen Beiträge werden durch ein im Grundbuch eingetragenes gesetzliches Grundpfandrecht gesichert (Art. 73 EGZGB).
2. Der Vorstand ersucht um deren Eintragung in den drei Monaten, die der Fälligkeit jeder Jahresrate folgen.

### **Art. 68** Unterhaltskosten – Verteilung {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--68}

1. Solange die Körperschaft nicht aufgelöst wurde, erstellt die Schätzungskommission unter Abzug der öffentlichen Beiträge und der Beteiligungen Dritter einen Verteiler für die Unterhaltskosten der Werke.
2. Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen der Unterhalt der Werke einem öffentlichen Gemeinwesen obliegt.

### **Art. 69** Unterhaltskosten – Gesetzliches Grundpfandrecht {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--69}

1. Die Unterhaltsbeiträge werden durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).

### **Art. 70** &hellip; {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--70}

## 2.1.8 Auflösung der Körperschaft

### **Art. 71** Freiwillige Auflösung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--71}

1. Hat die Körperschaft ihren Zweck erreicht und ihre Verpflichtungen erfüllt und ist der Unterhalt der Werke gesichert, so beruft der Vorstand eine Generalversammlung ein, die über die Auflösung der Körperschaft entscheidet. Diese wird erst mit der Zustimmung des Staatsrates wirksam.
2. Erfolgt die Auflösung, bevor alle Betroffenen ihren Beitrag an die Ausführungs- oder Unterhaltskosten entrichtet haben, so sind die durch Pfand oder gesetzliches Grundpfandrecht gesicherten Forderungen an ein Bankunternehmen abzutreten.

### **Art. 72** Auflösung durch den Staat {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--72}

1. Hat die Körperschaft ihren durch die Statuten bestimmten Zweck erreicht und ihre Verpflichtungen erfüllt, so löst sie der Staatsrat von Amtes wegen auf, wenn ihre Organe die Auflösung nicht beschliessen wollen oder können.
2. Verzichtet die Körperschaft freiwillig auf den durch die Statuten bestimmten Zweck oder kann sie offensichtlich weder diesen erreichen noch ihren Verpflichtungen nachkommen, so wird gleichermassen verfahren. Der Staatsrat beschliesst die zu treffenden Massnahmen; er entscheidet namentlich über die Bezahlung der Kosten, über die Rückerstattung der Beiträge und über die Zuwendung allfälliger Aktiven.

### **Art. 73** Verwendung des Guthabenbetrages {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--73}

1. Bei Auflösung der Körperschaft ist der allfällige Guthabenüberschuss dem Unterhalt der Werke zuzuweisen.

## 2.2 Privatrechtliche Unternehmen

### **Art. 74** Begriff {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--74}

1. Bodenverbesserungen, die von einem einzigen oder von mehreren Eigentümern einstimmig durchgeführt werden, gelten als privatrechtliche Unternehmen.
2. Sie werden durch das Privatrecht geregelt; die Artikel 75 bis 78 bleiben vorbehalten.

### **Art. 75** Vereinbarung {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--75}

1. Die Eigentümer gehen eine Vereinbarung ein und organisieren sich gemäss dem Privatrecht.
2. Kann die Bodenverbesserung mit Beiträgen unterstützt werden, so ist die Vereinbarung dem zuständigen Amt zur Genehmigung zu unterbreiten.

### **Art. 76** Öffentliche Auflage {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--76}

1. Die Auflagen zuhanden Dritter werden in Anwendung von Artikel 16 durchgeführt.

### **Art. 77** Pflichten der Nachbarn {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--77}

1. Die Nachbarn des privatrechtlichen Unternehmens sind gegen allfällige Entschädigung verpflichtet, die zur Ausführung der Verbesserung notwendigen Arbeiten zu dulden.
2. Bestreitungen der Notwendigkeit dieser Arbeiten oder solche im Zusammenhang mit der Entschädigung fallen in die Zuständigkeit des ordentlichen Richters.

### **Art. 78** Teilweise anwendbares Recht {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--78}

1. Bei privatrechtlichen Unternehmen kann der dritte Abschnitt dieses Gesetzes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderungen und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den Fällen nach den Artikeln 197 Abs. 2 und 203anwendbar.
2. Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» kann bei solchen Unternehmen sinngemäss angewendet werden.
3. Die Anmerkung kann durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt werden.

## 2.3 Kommunale und interkommunale Unternehmen

### **Art. 79** Begriff {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--79}

1. Bodenverbesserungen, die von einer oder von mehreren nach dem Gesetz über die Gemeinden organisierten Gemeinden ausgeführt werden und die die Verbesserung ihres öffentlichen oder privaten Eigentums oder die Vornahme von Arbeiten im öffentlichen Interesse, wie Wasserversorgungen, Entwässerungen und Wege, bezwecken, gelten als kommunale oder als interkommunale Unternehmen.

### **Art. 80** Unternehmen mit überwiegendem Bodenverbesserungscharakter {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--80}

1. Bei kommunalen und interkommunalen Unternehmen, die vorwiegend dem Begriff der Bodenverbesserung entsprechen, kann der dritte Abschnitt dieses Gesetzes nur nach Massgabe der jeder Verbesserungsart eigenen Anforderungen und Grundsätze angewendet werden; der sechste Abschnitt ist nur in den Fällen nach den Artikeln 197 Abs. 1 Bst. b und 203 anwendbar.
2. Wird der überwiegende Charakter des Unternehmens bestritten, so entscheidet der Staatsrat.
3. Des Weiteren gelten für solche Unternehmen:
   a) sinngemäss die Artikel 55 bis 59 betreffend die Rechte und Pflichten der Nachbarn, wobei die Befugnisse der Schätzungskommission an den Gemeinderat oder an den Vorstand des Gemeindeverbandes fallen;
   b) der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung», wobei die Anmerkung durch eine Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt werden kann.

### **Art. 81** Unternehmen ohne überwiegenden Bodenverbesserungscharakter {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--81}

1. Entspricht ein kommunales oder interkommunales Unternehmen nicht überwiegend dem Begriff der Bodenverbesserung, so sind nur jene Bestimmungen dieses Gesetzes anwendbar, die die Erhaltung der Verbesserung und die Beiträge betreffen.
2. Der Artikel 32 betreffend die Anmerkung «Bodenverbesserung» ist ebenfalls anwendbar, wobei die Anmerkung durch die Garantieerklärung des Bauherrn ersetzt werden kann.

## 3 Die verschiedenen Bodenverbesserungsarten

## 3.1 Landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

### **Art. 82** Begriff {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--82}

1. Bei der landwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden alle innerhalb eines bestimmten Perimeters gelegenen Grundstücke vereinigt und gemäss einem Wegnetz neu verteilt, um eine bessere Bodennutzung zu ermöglichen.
2. Sie kann auch Massnahmen von allgemeinem Interesse umfassen, die im gesamten Perimeter notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens erhalten oder steigern zu können oder dessen Bewirtschaftung zu erleichtern (Gesamtmelioration).
3. Bestehen schon ausreichend Werke von allgemeinem Interesse, so kann eine vereinfachte Güterzusammenlegung vorgenommen werden, die die Neugruppierung der im bestimmten Perimeter gelegenen Parzellen bezweckt und deren Form verbessern soll. Ausnahmsweise können auch ergänzende Werke errichtet oder ausgebaut werden.

### **Art. 83** Beziehungen zu andern Arbeiten {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--83}

1. Die Güterzusammenlegung hat den Werken von öffentlichem Interesse, die im Perimeter vorgesehen sind, Rechnung zu tragen.
2. Vorbehalten bleiben die Artikel 121–128.

### **Art. 84** Technische Leitung {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--84}

1. Die technische Leitung wird durch einen patentierten Ingenieur-Geometer wahrgenommen. Seine Wahl bedarf der Bestätigung durch die Direktion.
2. Der patentierte Ingenieur-Geometer versieht das Sekretariat der Schätzungskommission.
3. Missbraucht er direkt oder indirekt seine Funktion zugunsten seiner persönlichen Interessen oder jener ihm nahestehender Personen, so kann ihm die technische Leitung entzogen werden.

### **Art. 85** Perimeter {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--85}

1. Das Projekt hält den allgemeinen Perimeter fest.
2. Es grenzt auch die einzelnen Unterperimeter, namentlich die des Rebbaus, der Forstwirtschaft und der Bauzonen, ab.
3. Bauzonen im Sinne des Raumplanungs- und Baugesetzes sollen nur dann in den Perimeter miteinbezogen werden, wenn sie für das Unternehmen notwendig sind.
4. Öffentliche Sachen, Gehöfte, Wohnhäuser und andere nicht landwirtschaftliche Gebäulichkeiten sind zwar im Perimeter miteingeschlossen, sollen aber durch die Operationen der Zusammenlegung nur dann erfasst werden, wenn sie zur Verwirklichung des Projektes unentbehrlich sind oder wenn ihre Eigentümer darum ersuchen.

### **Art. 86** Änderung der Grundstücke {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--86}

1. Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an bis zum Inkrafttreten des neuen Zustandes des Eigentums kann eine Änderung der im Perimeter eingeschlossenen Grundstücke ohne Bewilligung des zuständigen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen. Die Schätzungskommission wird angehört.
2. Bei Änderungen, die die Zusammenlegungsoperationen stark behindern, wird die Bewilligung verweigert.
3. Die Körperschaft kann die zur Wiederherstellung des alten Zustandes notwendigen Massnahmen auf Kosten des Übertreters treffen.
4. Urkunden von Eigentumsübertragungen und Errichtungen von Grundpfandrechten unterliegen nicht der Bewilligungspflicht. Die Urkunden von Eigentumsübertragungen müssen aber vom zuständigen Amt visiert werden.
5. Die Eintragung der Urkunden, die weder die Bewilligung noch das erforderliche Visum aufweisen, ist vom Grundbuchverwalter zu verweigern.

### **Art. 87** Nicht eingetragene Rechte {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--87}

1. Folgt der Güterzusammenlegung die Anlegung des Eidgenössischen Grundbuches, so fordert der Grundbuchverwalter, sobald er die Anmerkung des Bodenverbesserungsverfahrens vorgenommen hat, die Inhaber von nicht eingetragenen dinglichen Rechten an den betroffenen Grundstücken zweimal auf, mit einem schriftlichen Begehren ihre Eintragung innert zwei Monaten ab der zweiten Veröffentlichung bei ihm zu verlangen.
2. Der Staatsrat regelt die Bestimmungen der Veröffentlichung.

### **Art. 88** Mutationen {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--88}

1. Ab Gründung der Körperschaft bis zur Inkraftsetzung des Übergangskatasters werden die Mutationen gleichzeitig auf der Grundlage des Grundbuches und der Zusammenlegungsdokumente vorgenommen.

### **Art. 89** Aufhebung des Vorkaufsrechts {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--89}

1. Von der Eintragung der Anmerkung «Bodenverbesserung» an bis zur Eintragung des neuen Zustandes im Grundbuch ist das gesetzliche Vorkaufsrecht der Nachbarn aufgehoben.

### **Art. 90** Einschränkungen der Mutationen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--90}

1. Die Schätzungskommission ist nicht verpflichtet, Mutationen Rechnung zu tragen, die in der zur genauen Festlegung des neuen Zustandes notwendigen Zeitspanne und während der Auflage des neuen Zustandes des Eigentums erfolgt sind.
2. Der Vorstand unterrichtet die Körperschaftsmitglieder mittels Veröffentlichung im Amtsblatt.

### **Art. 91** Alter Zustand {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--91}

1. Der patentierte Ingenieur-Geometer erstellt auf der Grundlage der in Kraft stehenden Pläne und Kataster das den alten Zustand des Eigentums betreffende Dokument. Dieses Dokument führt die Grundpfandrechte nicht auf.
2. Der patentierte Ingenieur-Geometer prüft die für die Güterzusammenlegung notwendigen Katasterelemente, namentlich die Grundstückflächen. Nötigenfalls berichtigt er sie.
3. Der Grundbuchverwalter prüft und ergänzt nötigenfalls dieses Dokument. Er führt dort die nicht eingetragenen Rechte provisorisch auf, die Gegenstand einer Geltendmachung waren.
4. Mit Ausnahme der Grundpfandrechte teilt der Grundbuchverwalter sämtliche Operationen mit, die zwischen dem Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» und der Inkraftsetzung des Übergangsregisters im Grundbuch vorgenommen wurden. Der patentierte Ingenieur-Geometer hält die Dokumente der Güterzusammenlegung auf dem neuesten Stand.

### **Art. 92** Behandlung nicht eingetragener Rechte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--92}

1. Ist die Geltendmachung eines nicht eingetragenen Rechtes nicht offensichtlich unbegründet, so lädt der Grundbuchverwalter, im Einvernehmen mit dem patentierten Ingenieur-Geometer, den Eigentümer des angeblich belasteten Grundstückes und, wenn notwendig, die übrigen Betroffenen vor und ersucht um ihre Zustimmung zur Eintragung dieses Rechts
2. Haben sich diese Personen ausgesprochen, so teilt der Grundbuchverwalter schriftlich demjenigen mit, der das nicht eingetragene Recht geltend gemacht hat, ob dieses eingetragen wurde oder nicht; im letzteren Fall hält die Mitteilung fest, dass das Recht aufgehoben wird, wenn nicht binnen zwei Monaten seit dem Abschluss der Auflage des alten Zustandes eine Eintragung oder eine vorübergehende Eintragung des Rechtes vom Richter erwirkt wird.

### **Art. 93** Aufhebung nicht eingetragener dinglicher Rechte {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--93}

1. Dingliche Rechte, die nicht Gegenstand einer Eintragung oder einer vorübergehenden Eintragung binnen zwei Monaten seit dem Abschluss der Auflage des alten Zustandes waren, sind endgültig aufgehoben.

### **Art. 94** Wege – Netz und technische Merkmale {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--94}

1. Die Schätzungskommission bestimmt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Gemeinden das Wegnetz, dessen Bau durch die Körperschaft vorgesehen ist.
2. Gleichzeitig entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Schätzungskommission und unter Vorbehalt der Genehmigung durch das zuständige Amt über die technischen Hauptmerkmale der Wege. Die Gemeinden werden hiezu befragt.
3. Diese Entscheide werden vor der Erstellung des neuen Zustandes getroffen.

### **Art. 94a** Wege – Rechtsstellung {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--94a}

1. Von einer Körperschaft erstellte Wege gelten als Privatstrassen.

### **Art. 95** Wege – Übernahme von Wegen {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--95}

1. Die Körperschaft, solange sie nicht aufgelöst ist, oder die Unterhaltskörperschaft, wenn sie gebildet wird, können von der Gemeinde verlangen, dass sie das Eigentum an einer privaten Bodenverbesserungsstrasse übernimmt.
2. …

### **Art. 96** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--96}

### **Art. 97** Übernahme anderer Werke {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--97}

1. Offene Entwässerungskanäle und Windschutzstreifen, die von einer Körperschaft erstellt wurden, sind zu vermarken; sie werden Eigentum der Gemeinde.
2. Die übrigen gemeinschaftlichen Anlagen, die durch die Körperschaft erstellt oder verbessert wurden, werden Eigentum der Betroffenen, der Gemeinde oder der gemäss Artikel 174 gegründeten Unterhaltskörperschaft. Über diese Zuweisung entscheidet die Schätzungskommission.

### **Art. 98** Vorzeitige Inbesitznahme {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--98}

1. Für Wege und Werke des allgemeinen Interesses, die vor der Inkulturnahme erstellt werden, sind die Eigentümer verpflichtet, der Körperschaft das notwendige Land zu überlassen.
2. Im Falle bedeutender Nachteile ist Ersatz zu leisten; dieser wird durch die Schätzungskommission bestimmt und trägt den Vorteilen Rechnung, die daraus gezogen werden.

### **Art. 99** Bonitierung – Grundsätze {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--99}

1. Die Schätzungskommission bonitiert den Boden nach seinem Tauschwert; sie setzt vorher die anzuwendenden Grundsätze fest.
2. In jedem Falle bestimmen diese Grundsätze genau den Austauschwert von Böden mit verschiedenen Zweckbestimmungen.

### **Art. 100** Bonitierung – Bonitierungsmuster {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--100}

1. Die Schätzungskommission bonitiert den Bodenwert anhand einer beschränkten Anzahl von örtlich genau bestimmten und repräsentativen Proben, welche über den Gesamtperimeter verteilt sind.

### **Art. 101** Bonitierung – Detailbonitierungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--101}

1. Sobald die Bonitierungsmuster bestimmt sind, grenzt die Schätzungskommission die in den Perimeter einbezogenen Böden ab und schätzt sie so, dass der Gesamtwert jedes Eigentums ermittelt werden kann (Bruttoanspruch).

### **Art. 102** Bonitierung – Auflage {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--102}

1. Die Bonitierungsmuster, die Bonitierungsgrundsätze und die Detailbonitierungen werden im allgemeinen zu gleicher Zeit aufgelegt wie der alte Zustand.

### **Art. 103** Notwendige Landabtretung für die gemeinschaftlichen Arbeiten der Körperschaft {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--103}

1. Das für die gemeinschaftlichen Körperschaftswerke, wie Wege, Kanäle, Windschutzstreifen, notwendige Land wird durch die Eigentümer unentgeltlich abgetreten, soweit es nicht auf andere Weise erworben werden kann. Es wird in der Form eines Abzuges in Prozenten des Bruttoanspruches erworben.
2. Der Abzug wird unter Berücksichtigung der aus den Werken erwachsenden möglichen Vorteilen von der Schätzungskommission festgesetzt.
3. Das nicht benützte Land bleibt Eigentum der Körperschaft und wird gemäss den von der Generalversammlung bestimmten Bedingungen zugeteilt.

### **Art. 104** Notwendige Landabtretung für die gemeinnützigen Arbeiten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--104}

1. Kann das Land, das für die von der Eidgenossenschaft, vom Kanton oder von den Gemeinden durchgeführten gemeinnützigen Werke notwendig ist, nicht auf andere Weise erworben werden, so ordnet der Staatsrat dessen Übernahme in Form eines zusätzlichen Abzuges an.
2. Der Abzug wird durch die Schätzungskommission festgesetzt, die auch die vollumfängliche Entschädigung bestimmt, zu der er berechtigt.

### **Art. 105** Vorübergehende Werte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--105}

1. Die vorübergehenden Werte sind mit dem Grundstück verbundene Bestandteile, die bei der Detailbonitierung nicht erfasst wurden.
2. Sie bilden nur dann Gegenstand einer Schätzung, wenn der Eigentümer wechselt.
3. Sie werden zu gleicher Zeit aufgelegt wie der neue Zustand, sofern sie diesen massgebend beeinflussen.
4. In der Regel werden sie in Geld ausgeglichen. Es wird kein Zins berechnet.

### **Art. 106** Mehr- und Minderwerte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--106}

1. Mehr- und Minderwerte sind Wertverbesserungen oder -minderungen des Landes, die durch Arbeiten bewirkt wurden, die nach der Detailbonitierung ausgeführt wurden.
2. Sie bilden Gegenstand einer besonderen Schätzung und werden wenn möglich mit Land ausgeglichen.

### **Art. 107** Entgegennahme von Wünschen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--107}

1. Bei der Vorbereitung der Neuzuteilung können die Körperschaftsmitglieder sowie die Inhaber von Kaufs- und Rückkaufsrechten ihre Wünsche bei der Schätzungskommission von sich aus oder auf Einladung hin anmelden. Die Schätzungskommission kann andere Personen anhören.

### **Art. 108** Austausch von Ansprüchen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--108}

1. Der Austausch von Ansprüchen zwischen Körperschaften ist zulässig, wenn die interessierten Eigentümer ihre Zustimmung zum Grundsatz eines Austausches gegeben haben.
2. Die Bestimmungen des Bundes über die Kündigung des Pachtvertrages sind auf die ausgetauschten Parzellen anwendbar.

### **Art. 109** Siedlungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--109}

1. Siedlungsareale können nach ihrer Auflage nur mit der Zustimmung des Siedlers geändert werden.
2. Leichte Bereinigungen sind jedoch möglich, wenn die Auflage vor der des neuen Zustandes erfolgte.

### **Art. 110** Neuzuteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--110}

1. Jeder Eigentümer hat das Recht, als Ersatz für die Grundstücke, die er abtritt, Land zu erhalten, das dem Wert seines alten Besitzstandes entspricht, wobei die notwendigen Landabtretungen für die Werke von allgemeinem Interesse abzuziehen sind (Nettoanspruch).
2. Die Neuzuteilung hat dabei der Art, der Zweckbestimmung, der Fläche sowie den besonderen Eigenschaften des auszutauschenden Bodens Rechnung zu tragen.
3. Die Vor- und Nachteile, die aus der Zusammenlegung erwachsen, sind auf alle Körperschaftsmitglieder ausgeglichen zu verteilen.
4. Kann einem Eigentümer durch die Zusammenlegung nicht gleichwertiges Land zugeteilt werden, wie er es abgetreten hat, so ist diese Ungleichheit in Geld (Ausgleichszahlung) zu ersetzen. Es wird kein Zins berechnet.

### **Art. 111** Eigentum von geringer Bedeutung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--111}

1. Kann einem Eigentümer eines Grundstückes von geringer Bedeutung durch die Zusammenlegungsoperationen als Ersatz seines Nettoanspruches kein Grundstück zugeteilt werden, das wirtschaftlich und rationell bewirtschaftbar wäre, so leistet die Schätzungskommission Ersatz nach seinem Verkehrswert.

### **Art. 112** Anpassung – der Dienstbarkeiten und der anderen Rechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--112}

1. Die Schätzungskommission nimmt die Aufhebung, die Änderung oder die Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkten persönlichen Rechten vor, sofern diese Operationen zur Ausführung der Güterzusammenlegung notwendig sind.
2. Sie überträgt die beibehaltenen Rechte.
3. Nötigenfalls schätzt sie die behandelten Rechte.
4. Die Rechte und ihre allfällige Schätzung werden zu gleicher Zeit wie der neue Zustand des Eigentums aufgelegt.

### **Art. 113** Anpassung – der öffentlichen Durchgänge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--113}

1. Die Schätzungskommission passt ebenfalls die öffentlichen Durchgänge gemäss Artikel 112 an.

### **Art. 114** Inkulturnahme – Beschluss {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--114}

1. Sobald das Auflageverfahren des neuen Zustandes beendet ist und die Einsprachen sowie die Beschwerden erledigt und die Grundstücke abgesteckt oder markiert sind, beschliesst der Vorstand mit der Zustimmung der Direktion die Inkulturnahme des neuen Zustandes. Er hält die allfälligen Bedingungen und Einschränkungen fest.
2. Hat der Ausgang der hängigen Einsprachen und Beschwerden nur auf eine beschränkte Anzahl von Eigentümern Einfluss, so kann die Inkulturnahme dennoch für den gesamten neuen Zustand oder für Teile davon beschlossen werden.
3. Die Eigentümer werden von der Inkulturnahme durch den Vorstand mittels eingeschriebenem Brief unterrichtet, wobei sie verpflichtet sind, ihre Pächter davon zu informieren.

### **Art. 115** Inkulturnahme – Vollstreckung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--115}

1. Der Beschluss des Vorstandes ist für alle Körperschaftsmitglieder und für jeden Empfänger von ausgetauschten Parzellen vollstreckbar. Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die angerufene Behörde es nicht anders bestimmt.
2. Der Vorstand trifft die zur Vollstreckung seines Beschlusses geeigneten Massnahmen; nötigenfalls kann er das Einschreiten der Polizei anfordern.
3. Der Vorstand kann dem sich Widersetzenden auch die Vollzugskosten auferlegen und von ihm Schadenersatz fordern.

### **Art. 116** Übergangskataster {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--116}

1. Der Übergangskataster ist die Gesamtheit der Dokumente, die die Grundstücke und ihre rechtliche Stellung in der Folge der Güterzusammenlegung beschreiben.
2. Der Übergangskataster wird vom amtlichen Ingenieur-Geometer erstellt und umfasst:
   a) die Pläne und die Grundstückbeschreibung;
   b) das Verzeichnis der Eigentumsrechte, der Vormerkungen, der Anmerkungen und der beschränkten dinglichen Rechte, unter Ausschluss der Grundpfandrechte;
   c) die geltend gemachten Rechte, die Gegenstand einer Eintragung oder einer vorübergehenden Eintragung wurden, wenn die Zusammenlegung der Anlegung des eidgenössischen Grundbuches vorangeht.
3. Die Pläne und die Flächen sind provisorisch.
4. Die auf den Plänen aufgeführten Grenzen enthalten nicht notwendigerweise die Grenzpunkte.
5. Die übertragenen, jedoch nicht behandelten Rechte bilden nicht Gegenstand einer Auflage.

### **Art. 117** Übertrag der Grundpfandrechte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--117}

1. Der Übergangskataster wird dem Grundbuchverwalter übergeben.
2. Der Grundbuchverwalter überträgt die Grundpfandrechte und legt sie gemäss der Gesetzgebung über das Grundbuch auf.

### **Art. 118** Genehmigung und Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--118}

1. Sind die Entscheide über die Einsprachen, die aufgrund der Auflage des Übergangskatasters und der Grundpfandrechte erhoben wurden, ergangen, so kann der Staatsrat den Übergangskataster und damit auch den neuen Zustand genehmigen; er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
2. Der Übergangskataster hat die Wirkung des Grundbuches, unter Vorbehalt der Verfahren über die Anerkennung und die Anlegung des Übergangsregisters, wie sie durch die Gesetzgebung über das Grundbuch vorgesehen sind, und unter Vorbehalt der Änderungen, die durch spätere Vermarkung und Katastererstellung eintreten.
3. Für die Zeitspanne zwischen dem Beginn der Arbeiten und der Inkraftsetzung des Übergangskatasters verbleiben die Dokumente des Grundbuches in Kraft. Dabei ist Artikel 31 Abs. 3 anwendbar.

### **Art. 119** Vermarkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--119}

1. Nach dem Bau der Strassen, Wege und anderen Werke wird der neue Zustand des Eigentums vermarkt.
2. Wurden die Grenzen spürbar geändert, so ersucht die Schätzungskommission die betroffenen Eigentümer um ihre Zustimmung oder trifft einen Entscheid. Die Änderungen müssen auf dem Vermarkungsplan und in den Zusammenlegungsdokumenten aufgeführt werden.
3. Eine Kopie der Vermarkungspläne ist beim Grundbuch zu hinterlegen und ersetzt jene des Übergangskatasters.

### **Art. 120** Gegenstand der Auflagen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--120}

1. Gemäss Artikel 16 sind vom Vorstand aufzulegen:
   a) der Gesamtperimeter des Unternehmens und die allfälligen Unterperimeter sowie ihre späteren Änderungen und, für jeden Eigentümer, das Verzeichnis der miteinbezogenen Grundstücke;
   b) der Grundstückbeschrieb des alten Zustandes und die eingetragenen oder vorgemerkten Rechte, mit Ausnahme der Grundpfandrechte;
   c) die Bonitierungsgrundsätze und -muster, die Detailbonitierungen und die Ansprüche jedes Eigentümers;
   d) das generelle Wegnetz und die anderen gemeinschaftlichen Werke, deren Klassifizierung sowie ihre Hauptmerkmale;
   e) die Abzüge;
   f) der neue Zustand des Eigentums, der Dienstbarkeiten, der Grundlasten, der vorgemerkten persönlichen Rechte und der öffentlichen Durchgänge sowie die Ausgleichszahlungen und ihre Anpassung an den Realwert;
   g) die vorübergehenden Werte;
   h) der Übergangskataster, unter Vorbehalt der Ergänzungen, die in die Kompetenz des Grundbuchverwalters fallen;
   i) der Vermarkungsplan;
   j) die Grundsätze und der Verteiler der Ausführungskosten und gegebenenfalls der Unterhaltskosten.
2. Der Vorstand legt andere Dokumente auf, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn die Direktion es verlangt.

## 3.2 Durch Arbeiten von öffentlichem Interesse verursachte Güterzusammenlegungen

### **Art. 121** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--121}

1. Für freiwillige oder angeordnete Güterzusammenlegungen, die aufgrund von Arbeiten von öffentlichem Interesse ausgeführt werden, gelten die Vorschriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen, unter Vorbehalt der Artikel 122–128.
2. Wird das öffentliche Interesse des zu erstellenden Werkes bestritten, so entscheidet der Staatsrat.

### **Art. 122** Vorprojekt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--122}

1. Das Vorprojekt für die Zusammenlegung wird gemäss der Spezialgesetzgebung erstellt.

### **Art. 123** Perimeter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--123}

1. Der Perimeter ist so zu bestimmen, dass die neue Zuteilung des Bodens die Nachteile, die dem Eigentum durch die Arbeitsausführung erwachsen, wirksam und rationell wiedergutmachen.

### **Art. 124** Vorzeitige Inbesitznahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--124}

1. Muss ein Werk von öffentlichem Interesse vor der Inkulturnahme erstellt werden, so verfügt der Staatsrat die vorzeitige Inbesitznahme des notwendigen Landes.
2. Es ist Realersatz oder volle Geldentschädigung zu leisten. Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb stark beeinträchtigt, so ist der Realersatz zwingend, es sei denn, dieser könne vernünftigerweise vom Bauherrn nicht gefordert werden. Die Leistung von Realersatz schliesst die Bezahlung einer Entschädigung für andere Nachteile nicht aus.
3. Realersatz und Entschädigung werden durch die Schätzungskommission bestimmt.

### **Art. 125** Prüfung des Neuzuteilungsentwurfes {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--125}

1. Der neue Zustand des Eigentums ist vor der Auflage dem Bauherrn des Werkes von öffentlichem Interesse zu unterbreiten, damit er prüfen kann, ob die Neuzuteilung des Bodens den Bedürfnissen des zu erstellenden Werkes und den allfälligen besonderen Bedingungen entspricht, die im Vorprojekt der Zusammenlegung festgehalten wurden.

### **Art. 126** Kosten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--126}

1. Die Verwaltungs- und Studienkosten, die Kosten der vermessungstechnischen Arbeiten sowie der Schätzungskommission trägt der Bauherr des Werkes von öffentlichem Interesse.
2. Die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten übernimmt der Bauherr vollständig, wenn es sich um ein Gebiet handelt, das keiner Zusammenlegung bedarf oder bei dem schon eine Zusammenlegung durchgeführt wurde.
3. Handelt es sich um ein Gebiet, wo eine Güterzusammenlegung notwendig ist, so werden die Kosten gemeinschaftlicher Arbeiten von der Körperschaft und vom Bauherrn in gegenseitigem Einvernehmen aufgeteilt.
4. Im Bestreitungsfalle entscheidet der Staatsrat.

### **Art. 127** Schlussabrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--127}

1. Nach Beendigung der Zusammenlegungsarbeiten erstellt der Vorstand die Schlussabrechnung und unterbreitet diese dem Bauherrn des Werkes von öffentlichem Interesse zur Genehmigung.

### **Art. 128** Entschädigung für Nachteile {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--128}

1. Können Nachteile nicht durch Bodenverbesserungsoperationen wiedergutgemacht werden, so bestimmt die Schätzungskommission die Entschädigungen, die der Bauherr dem Geschädigten schuldet.
2. Im Streitfalle ist die Gesetzgebung über die Enteignung anwendbar.

## 3.3 Rebbauliche Güterzusammenlegungen

### **Art. 129** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--129}

1. Bei der rebbaulichen Güterzusammenlegung werden die in einem bestimmten Perimeter des eidgenössischen Rebbaukatasters gelegenen Grundstücke vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern.

### **Art. 130** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--130}

1. Unter Vorbehalt der Artikel 131 und 132 werden die rebbaulichen Güterzusammenlegungen und Unterperimeter durch die Vorschriften über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen geregelt.

### **Art. 131** Vorübergehende Werte {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--131}

1. Die Rebstöcke, die Stickel und andern Stützvorrichtungen, die leichten Bauten und die Sprühanlagen gelten als vorübergehende Werte.

### **Art. 132** Orientierung der Rebstockreihen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--132}

1. Die Orientierung der Rebstockreihen wird durch die Schätzungskommission bestimmt, nachdem sie die rebbaulichen Organisationen der Region und das zuständige Amt angehört hat.
2. Sie wird spätestens mit dem generellen Wegnetz und den übrigen gemeinschaftlichen Werken öffentlich aufgelegt.

## 3.4 Forstwirtschaftliche Güterzusammenlegungen

### **Art. 133** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--133}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegung werden die in einem bestimmten Perimeter gelegenen Waldgrundstücke vereinigt und nach Massgabe eines Wegnetzes neu verteilt, um ihre Bewirtschaftung zu erleichtern und um ihre Schutz- und sozialen Aufgaben zu erhalten oder zu steigern.
2. Die Wälder werden nach der Forstgesetzgebung bestimmt und durch die in diesem Bereich zuständigen Behörden abgegrenzt.

### **Art. 134** Anwendbares Recht {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--134}

1. Unter Vorbehalt der Artikel 135 bis 138 und der Forstgesetzgebung finden die Bestimmungen über die landwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen Anwendung auf die forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen und Unterperimeter.

### **Art. 135** Technische Arbeiten und Leitung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--135}

1. Die technischen Arbeiten sind einem patentierten Ingenieur-Geometer und einem Forstingenieur anzuvertrauen. Sie werden, unter Vorbehalt der Bestätigung durch die Direktion, von der Generalversammlung ernannt.
2. In der Regel übernimmt der patentierte Ingenieur-Geometer die technische Leitung.

### **Art. 136** Bonitierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--136}

1. Die Bonitierung des Bodens und die Bewertung des stehenden Holzes wird durch die Schätzungskommission vorgenommen.
2. Der Wert des Bodens und des stehenden Holzes bilden den Bruttoanspruch.

### **Art. 137** Zuteilungsgrundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--137}

1. Bei der Neuzuteilung der Grundstücke trägt die Schätzungskommission namentlich der Zusammensetzung des Baumbestandes Rechnung.

### **Art. 138** Einschränkungen der Holzschläge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--138}

1. Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt, ab dem jeglicher Holzschlag verboten ist. Er teilt seinen Entscheid dem Amt für Wald und Natur und den Eigentümern mit.
2. Bei zwingendem Bedarf kann eine Holzschlagbewilligung erteilt werden; die Schatzungskommission muss vorgängig angehört werden.

## 3.5 Forstwirtschaftliche Güterarrondierungen

### **Art. 139** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--139}

1. Bei der forstwirtschaftlichen Güterarrondierung werden die Grundstücke mehrerer Eigentümer zusammengelegt mit dem Ziel, sie im Sinne der eidgenössischen Forstgesetzgebung zu erschliessen und gemeinschaftlich zu bewirtschaften.
2. Sie kann in Verbindung mit einer Güterzusammenlegung durchgeführt werden.

### **Art. 140** Projekt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--140}

1. Die Eigentümer unterbreiten ihr Projekt dem Staatsrat zur Genehmigung, nachdem es vom Amt für Wald und Natur geprüft wurde.
2. Der Staatsrat kann seine Genehmigung von der Bedingung abhängig machen, dass die Güterarrondierung eine gewisse Mindestfläche umfasst.
3. Die Genehmigung durch die eidgenössische Behörde bleibt vorbehalten.

### **Art. 141** Organisation {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--141}

1. Um eine Güterarrondierung durchführen zu können, begründen die Eigentümer ein Miteigentum gemäss den Artikeln 646 ff. des Zivilgesetzbuches.
2. Die Miteigentümer vereinbaren, unter Vorbehalt von Artikel 145, ein Bewirtschaftungs- und Verwaltungsreglement.

### **Art. 142** Begründungsvertrag {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--142}

1. Der Vertrag zur Begründung des Miteigentums bestimmt namentlich dessen Gegenstand und die Anteile eines jeden Miteigentümers, insbesondere was den Wert des Bodens und des Baumbestandes betrifft.
2. Er hat ausserdem die Beibehaltung des neuen Zustandes des Eigentums und die Pflege des Waldes gemäss dem Prinzip des nachhaltigen Ertrags zu gewährleisten.
3. Der Begründungsvertrag und seine Änderungen sind der Direktion zur Genehmigung zu unterbreiten.

### **Art. 143** Angeordnete Arrondierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--143}

1. Der Staatsrat kann die Arrondierung von Waldgrundstücken anordnen, wenn diese Massnahme erforderlich ist, um die Schutzwälder zu erhalten und um ihrer Funktion gerecht zu werden.
2. Die Eigentümer organisieren sich gemäss den Artikeln 141 und 142. Nötigenfalls bestimmt der Staatsrat diese Organisation.

### **Art. 144** Auflösung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--144}

1. Die vollständige oder teilweise Auflösung der Güterarrondierung ist ohne die Zustimmung des Staatsrates verboten.

### **Art. 145** Wirtschaftsplan {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--145}

1. Das Amt für Wald und Natur erstellt für die arrondierten Wälder einen Wirtschaftsplan.
2. Die forstwirtschaftliche Pflege wird durch das kantonale Forstpersonal geleitet.

### **Art. 146** Eintragung im Grundbuch {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--146}

1. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage des Begründungsvertrages und des Grenzmutationsverbals oder des Übergangskatasters, nach der Genehmigung des neuen Zustandes durch den Staatsrat.
2. Ist die Arrondierung angeordnet worden, so gilt der Entscheid des Staatsrates als Begründungsvertrag.
3. Der Grundbuchverwalter überträgt gegebenenfalls die Grundpfandrechte gemäss Artikel 802 des Zivilgesetzbuches.

## 3.6 Freiwillige Flurbereinigungen, Grenzverbesserungen und Grundstückabtausch

### **Art. 147** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--147}

1. In der Absicht, die land- und forstwirtschaftliche sowie die rebbauliche Bewirtschaftung ihres Bodens zu erleichtern, können mehrere Eigentümer folgendes vereinbaren:
   a) die freiwillige Flurbereinigung;
   b) die Grenzverbesserung, mit oder ohne Landabtausch;
   c) den Abtausch von nicht anstossenden Grundstücken.

### **Art. 148** Vereinbarung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--148}

1. Im Falle einer freiwilligen Flurbereinigung bestimmt die Vereinbarung genau die in das Projekt einbezogenen Grundstücke, den mit den Operationen beauftragten amtlichen Ingenieur-Geometer und die Kostenverteilung.

### **Art. 149** Öffentliche Urkunden – amtlicher Ingenieur-Geometer {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--149}

1. Der amtliche Ingenieur-Geometer fertigt die öffentliche Urkunde für die im Artikel 147 Bst. a und b vorgesehenen Operationen aus, unter Vorbehalt der Genehmigung des zuständigen Amtes und in den gemäss der Gesetzgebung über die amtliche Vermessung vorgeschriebenen Formen.

### **Art. 150** Öffentliche Urkunden – Grundbuchverwalter {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--150}

1. Der Grundbuchverwalter kann öffentliche Urkunden für die im Artikel 147 Bst. c vorgesehenen Operationen ausfertigen, sofern die Gesamtfläche der auszutauschenden Grundstücke vier Hektaren und die allfällige Ausgleichszahlung zehntausend Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag kann vom Staatsrat angepasst werden.
2. Dabei wendet der Grundbuchverwalter sinngemäss das Gesetz über das Notariat an. Für die Ausfertigung erhebt er eine mässige Gebühr, die vom Staatsrat bestimmt wird.

## 3.7 Alpverbesserungen

### **Art. 151** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--151}

1. Die Alpverbesserungen umfassen die Massnahmen, die die Bewirtschaftung rationalisieren und den Ertrag der Alpweiden und der Bergwälder verbessern.

### **Art. 152** Alpwege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--152}

1. Als Alpverbesserung gilt namentlich die Anlage von Wegen, die eine bessere Bewirtschaftung der Alpweiden und der Bergwälder gestatten.
2. Die Alpwege werden unter der Aufsicht von Grangeneuve oder des Amtes für Wald und Natur angelegt, je nachdem, ob sie vorwiegend die Alpweiden oder die Bergwälder erschliessen.

### **Art. 153** Projekt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--153}

1. Der Bauherr erstellt das Projekt im Einvernehmen mit dem zuständigen Amt.
2. Das generelle Wegnetz und seine Hauptmerkmale sind öffentlich aufzulegen.

### **Art. 154** Landabtretung zugunsten eines Alpweges {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--154}

1. Wird ein Weg durch eine Körperschaft erstellt, so sind die Eigentümer verpflichtet, das dazu notwendige Land abzutreten.
2. Erleidet ein Eigentümer im Gegensatz zu den andern dadurch offensichtlichen Schaden, so hat er Anspruch auf eine von der Schätzungskommission bestimmte Entschädigung.

### **Art. 155** Anpassung der Dienstbarkeiten und der Grenzen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--155}

1. Die Erstellung der Alpwege schliesst die Aufhebung, die Änderung oder die Errichtung von Wegrechten ein, die jedem Eigentum einen geeigneten Zugang gewährleisten, sowie die Verbesserung der Grundstücksgrenzen, wenn es der Verlauf des Weges erfordert.
2. Erfolgen die Anpassungen der Dienstbarkeiten und der Grenzen im Rahmen einer Körperschaft, so werden sie durch die Schätzungskommission vorgenommen und aufgelegt. Die durch den amtlichen Geometer auf Grund der Auflagedokumente ausgestellte Urkunde, die von der Direktion genehmigt sein muss, dient als Beleg für die Nachführung des Grundbuches.
3. Die Anpassung der Dienstbarkeiten ist vor der Auflage durch den Grundbuchverwalter zu kontrollieren und nötigenfalls zu ergänzen.

### **Art. 156** Änderung der Grundstücke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--156}

1. Vom Eintrag der Anmerkung «Bodenverbesserung» im Grundbuch an kann eine Änderung der Grundstücke im Perimeter ohne Bewilligung des zuständigen Amtes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erfolgen.
2. Anwendbar ist der Artikel 86 Abs. 4 und 5.

### **Art. 157** Rechtsstellung der Wege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--157}

1. Von einer Körperschaft erstellte Alpwege gelten als Privatstrassen.
1a. Die Körperschaft kann von der Gemeinde verlangen, dass sie das Eigentum an einem Alpweg übernimmt.
2. …
3. …

### **Art. 158** Unterhalt der Wege – Grundsätze {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--158}

1. Die durch die Gemeinden übernommenen Wege werden durch diese unterhalten, sobald die Übertragung vollzogen wurde.
2. Die Wege, die im Eigentum der Körperschaft bleiben, unabhängig davon, ob sie im Gemeingebrauch sind oder nicht, werden von der Körperschaft unterhalten. Die Gemeinden können dennoch den Unterhalt übernehmen und von den interessierten Eigentümern einen von der Schätzungskommission festgesetzten Beitrag verlangen.

### **Art. 159** Unterhalt der Wege – Besondere Fälle {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--159}

1. Dienen die Körperschaftswege in bedeutendem Masse weder land- noch forstwirtschaftlichen, sondern namentlich touristischen Interessen (Chaletzone, Hotel, Skilift usw.), weist die Schätzungskommission diese den Gemeinden zum Unterhalt zu, auf deren Gebiet sie liegen.
2. Die Schätzungskommission kann jedoch den Eigentümern eine Beitragspflicht an die Unterhaltskosten auferlegen.

### **Art. 160** Beiträge – Unterhalt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--160}

### **Art. 161** Beiträge – Erhebliche Wiederinstandstellung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--161}

1. An die Kosten für eine erhebliche Wiederinstandstellung eines namentlich durch Naturgewalten beschädigten Alpweges werden Beiträge gemäss Artikel 179 ff. gewährt. ...

## 3.8 Mehrzweckunternehmen

### **Art. 162** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--162}

1. Bei Mehrzweckunternehmen werden verschiedene Bodenverbesserungsarten auf einer Fläche durchgeführt, die eine geografische Einheit bildet.
2. Sie bezwecken die koordinierte Durchführung der Verbesserungsmassnahmen und die Rationalisierung der zu unternehmenden Arbeiten, wobei namentlich den Zielen der Raumplanung, den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie den Bedürfnissen der regionalen Wirtschaft Rechnung getragen wird.

### **Art. 163** Projekt {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--163}

1. Die Initianten fordern die Mitwirkung der Gemeinden und aller interessierten Ämter an.
2. Auf ihr Gesuch hin entscheidet der Staatsrat über die Berechtigung des Unternehmens und die Ausarbeitung eines Projekts.
3. Nach Anhören der Initianten und der interessierten Kreise ernennt der Staatsrat einen Vorstand mit dem Auftrag, ein Projekt auszuarbeiten, und entscheidet über die Finanzierungsart der Studien sowie über die Beteiligung des Staates.
4. Die Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.

### **Art. 164** Ausführung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--164}

1. Sind die Studien abgeschlossen, wird die gesamte oder teilweise Ausführung des Projekts in der Regel von einer oder mehreren Körperschaften übernommen.

## 3.9 Landwirtschaftliche Hochbauten

### **Art. 165** Begriff {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--165}

1. Die landwirtschaftlichen Hochbauten umfassen namentlich die Haupt- und Nebengebäude des landwirtschaftlichen Betriebes, die Gemeinschaftsstallungen, die Siedlungsgehöfte, die Alpgebäude, die Anlagen zur Aufbewahrung von Hofdünger und die Dorfkäsereien.

### **Art. 166** &hellip; {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--166}

### **Art. 167** Projekt und Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--167}

1. Das Ausführungsprojekt hat technischen und wirtschaftlichen Bedingungen zu entsprechen, die der beabsichtigten Bewirtschaftung angepasst sind.
2. Die Gewährung von Beiträgen an bedeutende landwirtschaftliche Hochbauten erfolgt auf der Grundlage eines Raumprogrammes, eines Betriebsvoranschlages und eines Finanzierungsplanes, der darlegt, dass die dem Bauherrn verbleibenden Kosten für ihn tragbar sind.

## 3.10 Andere Bodenverbesserungen

### **Art. 168** Andere Verbesserungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--168}

1. Bei jeder Bodenverbesserung im Sinne von Artikel 2, für die im Gesetz ein Ausführungsverfahren nicht ausdrücklich vorgesehen wurde, sind die Bestimmungen anwendbar, die für jene Verbesserungsart gelten, der sie am ehesten entspricht.

## 4 Erhaltung der Bodenverbesserung

### **Art. 169** Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--169}

1. Die Grundstücke, für die Beiträge gewährt wurden, sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu bewirtschaften, und die Werke sind angemessen zu unterhalten.
2. Die zuständigen Ämter wachen über den Unterhalt und den Gebrauch.

### **Art. 170** Änderung des Werkgebrauchs {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--170}

1. Eine Änderung im Gebrauch der Werke kann nur mit Zustimmung der Direktion erfolgen.

### **Art. 171** Zweckentfremdung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--171}

1. Für die Anwendung der in Bezug auf das Zweckentfremdungsverbot der Grundstücke und Werke geltenden Vorschriften (Art. 102 ff. LwG) ist die Direktion zuständig.
2. Im Falle einer Zweckentfremdung kann sie die gesamte oder die teilweise Rückerstattung der kantonalen und eidgenössischen Beiträge fordern. Die Gemeinde, die Beiträge gewährt hat, kann ebenfalls deren Rückerstattung fordern.

### **Art. 172** Unterhalt der Werke – Durch die Gemeinde übernommene Werke {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--172}

1. Die Wege und die andern von der Gemeinde übernommenen Werke sind, ab ihrer Abnahme durch den Bauherrn, von ihr zu unterhalten.

### **Art. 173** Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke, a) Grundsatz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--173}

1. Solange die Körperschaft besteht, werden die Unterhaltskosten für Werke, die nicht in das Gemeindeeigentum übergegangen sind, gemäss einem von der Schätzungskommission erstellten Verteiler aufgeteilt.
2. Die Gemeinden, deren Gebiet von der Verbesserung betroffen wurden, versehen den Unterhalt der Gemeinschaftswerke und erheben die Beiträge der Interessierten. Sie können diese Kosten ganz oder teilweise selbst übernehmen.

### **Art. 174** Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke, b) Ausnahme {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--174}

1. Ausnahmsweise und mit der Bewilligung der Direktion kann der Unterhalt eines oder mehrerer Werke durch einen oder mehrere Eigentümer übernommen werden, die hiezu eine Unterhaltskörperschaft oder ein privatrechtliches Unternehmen gründen.
2. Solche Körperschaften und Unternehmen umfassen die an der Erhaltung und Benützung des Werkes interessierten Eigentümer der Grundstücke. Ihre Errichtung und Organisation erfolgt gemäss den Artikeln 25 ff. oder 74 ff.
3. Nötigenfalls kann der Staatsrat die Errichtung einer Unterhaltskörperschaft anordnen.

### **Art. 175** Unterhalt der Werke – Körperschaftswerke, c) Änderungen der Kostenverteilung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--175}

1. Erweist sich die Erstellung eines neuen Unterhaltskostenverteilers als notwendig und wurde weder eine Unterhaltskörperschaft noch ein privatrechtliches Unternehmen errichtet, so wird er durch den Gemeinderat erstellt, und zwar von Amtes wegen oder auf Ersuchen eines oder mehrerer der interessierten Eigentümer.
2. Der neue Kostenverteiler ist aufzulegen.

### **Art. 176** Unterhalt der Werke – Werke anderer Unternehmen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--176}

1. Für den Unterhalt der durch privatrechtliche oder durch kommunale oder durch interkommunale Unternehmen erstellten Werke hat der Bauherr aufzukommen.

### **Art. 177** Unterhalt der Werke – Alpwege {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--177}

1. Die Alpwege sind gemäss Artikel 158 und 159 zu unterhalten.

### **Art. 178** Schäden {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--178}

1. Wer ein Werk beschädigt, macht sich gemäss Artikel 145 des Strafgesetzbuches strafbar.
2. Vorbehalten bleiben Schadenersatzansprüche.

## 5 Beiträge

## 5.1 Ordentliche Beiträge

### **Art. 179** Gewährung – Im Allgemeinen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--179}

1. Für Bodenverbesserungen im Sinne von Artikel 2 können Beiträge gewährt werden.
2. Der Staatsrat erstellt dazu eine Liste, bestimmt die Gewährungsbedingungen und legt die Höchstsätze der Beiträge fest.
3. Er kann die Gewährung von der Beteiligung der interessierten Gemeinden abhängig machen.
4. Die der Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Hochbauten eigenen Bedingungen (Art. 166 und 167) bleiben vorbehalten.

### **Art. 180** Gewährung – Im Besonderen, a) Entscheidung über die Gewährung des Beitrags {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--180}

1. Für jedes Unternehmen entscheidet die Direktion über die Beitragsgewährung und über den anrechenbaren Höchstbetrag der Kosten. Für weniger bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren. Artikel 5 Bst. b des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 2006 bleibt vorbehalten.
2. Sie bestimmt hiezu den Beitragssatz und berücksichtigt dass:
   a) das öffentliche Interesse, die wirtschaftliche Lage der Region, den Umfang und die Art der Verbesserung;
   b) die andern Beteiligungen und Beiträge, namentlich die der Eidgenossenschaft;
   c) die Unternehmenslasten, den zu erwartenden Vorteil und die finanzielle Lage des Gesuchstellers, ob er nun allein handle oder zusammen mit anderen.

### **Art. 181** Gewährung – Im Besonderen, b) Grundsatzentscheid {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--181}

1. Der Staatsrat fällt einen Grundsatzentscheid, wenn die entsprechende Zusicherung des Bundesbeitrags Gegenstand eines Grundsatzentscheids des Bundes ist.
2. Im Entscheid wird ein Beitrag unter Vorbehalt gewährt.
3. Der Grundsatzentscheid stützt sich auf den Vorentwurf, die Kostenschätzung und das Ausführungsprogramm, in dem die voraussichtlich notwendigen jährlichen Kredite angegeben sind.

### **Art. 182** Entzug und Kürzung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--182}

1. Die Beiträge können entzogen oder gekürzt werden, wenn die Gewährungsbedingungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn das Projekt innerhalb einer angemessenen Frist nicht ausgeführt wurde.
2. Unter den gleichen Bedingungen kann auch die Rückerstattung von schon entrichteten Anzahlungen gefordert werden.

### **Art. 183** Haftung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--183}

1. Mit der Gewährung eines Beitrages übernehmen der Staat und gegebenenfalls die Gemeinden keinerlei Haftung.

### **Art. 184** Annahme der Beiträge {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--184}

1. Der Beitragsempfänger hat innert der vom zuständigen Amt angesetzten Frist die Annahme der gewährten Beträge und der damit verbundenen Bedingungen zu erklären.

### **Art. 185** Anzahlung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--185}

1. Die Anzahlungen erfolgen gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten und den verfügbaren Geldmitteln.

### **Art. 186** Schlussabrechnung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--186}

1. Die endgültige Höhe des Beitrages berechnet sich auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten der mit den Beiträgen unterstützten Arbeiten.
2. Vorbehalten bleiben die Beiträge, die pauschal gewährt wurden.

### **Art. 187** Finanzierung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--187}

1. Die Beiträge, die der Staat in Anwendung des Gesetzes gewährt, sind gewährleistet:
   a) durch in den Voranschlag aufgenommene Mittel;
   b) durch Erträge, namentlich des Fonds für Bodenverbesserungen (Art. 189 Abs. 1).

## 5.2 Fonds für Bodenverbesserungen

### **Art. 188** Zweck {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--188}

1. Der Fonds für Bodenverbesserungen (der Fonds) dient der Gewährung von Beiträgen an Unternehmen, wie sie in Artikel 191 bestimmt sind.

### **Art. 189** Besondere Verwendung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--189}

1. Übersteigt das Fondskapital zwei Millionen Franken, so wird der Überschuss gegebenenfalls zur Deckung jener Staatsbeiträge herangezogen, die sich aus zusätzlichen im Verlauf des Jahres von der Eidgenossenschaft an Bodenverbesserungen gewährten Beiträgen ergeben.
2. Sobald das Fondskapital drei Millionen Franken übersteigt, wird der Überschuss der allgemeinen Staatskasse zur ordentlichen Finanzierung der Bodenverbesserungen überwiesen.

### **Art. 190** Mittel {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--190}

1. Der Fonds wird gespiesen durch:
   a) die Steuer zum Ausgleich der Verminderung des Kulturlandes;
   abis) die Mehrwertabgabe, die gemäss dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz erhoben wird;
   b) die rückerstatteten Beiträge, die vom Fonds stammten;
   c) die Kapitalzinsen.

### **Art. 191** Beitragsarten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--191}

1. Der Fonds wird verwendet für:
   a) die Finanzierungsbeteiligung an Studien auf dem Gebiete der Kulturtechnik und der landwirtschaftlichen Hochbauten sowie der Anwendung von neuen Techniken auf diesem Gebiet;
   b) die Gewährung von Beiträgen an landwirtschaftliche Bodenverbesserungen von geringer Kostenhöhe, bis zu einem bestimmten Beitragssatz nach Massgabe der Unternehmensart und der finanziellen Lage des Gesuchstellers oder der Klassifikation, wenn es sich um eine Gemeinde handelt;
   c) die Unterstützung von freiwilligen landwirtschaftlichen Flurbereinigungen;
   d) die Finanzierung der Wiederinstandstellung von Alpwegen für die durch Naturgewalten verursachten Schäden oder für die Behebung der normalen Belagsabnützung;
   e) die Finanzierung von Anpassungen der Güterzusammenlegungswege an die gegenwärtigen Bedürfnisse, wenn ihre Beläge im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht subventioniert werden konnten.
2. Ausnahmsweise kann die Hilfe des Fonds an andere in Verbindung zu landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungen stehende Unternehmen gewährt werden.

### **Art. 192** Bedingungen und Satz {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--192}

1. Die im Artikel 191 genannten Unternehmen, denen schon ein ordentlicher Beitrag gewährt wurde, können keine Fondshilfe erhalten.
2. Der Staatsrat bestimmt die übrigen Gewährungsbedingungen und die Höchstsätze der Beiträge.

### **Art. 193** Verfahren {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--193}

1. Das Gesuch um Beitragsgewährung ist an Grangeneuve zu senden.
2. Über die Gewährung des Beitrages entscheidet die Direktion. Für weniger bedeutende Hilfen kann sie diese Aufgabe delegieren.
3. Für Werke, die vor dem Entscheid der Direktion begonnen wurden, können nur dann Beiträge gewährt werden, wenn dazu vom zuständigen Amt eine Ermächtigung vorlag.

### **Art. 194** Überweisung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--194}

1. Der Beitrag wird nach der Werkabnahme und nach der Prüfung der Schlussabrechnung von Grangeneuve überwiesen.
2. Anzahlungen können gemäss dem jeweiligen Stand der Arbeiten überwiesen werden.

### **Art. 195** Anmerkung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--195}

1. In der Regel verlangt Grangeneuve eine Anmerkung im Grundbuch oder die Änderung einer bestehenden Anmerkung.
2. Gegebenenfalls kann die Anmerkung durch eine Garantieerklärung ersetzt werden.

### **Art. 196** Rückerstattung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--196}

1. Die Rückerstattung von Beiträgen wird in den Fällen gefordert, wo die Gesetzgebung über die Bodenverbesserung dies für die ordentlichen Beiträge vorsieht.

## 6 Rechtsmittel

## 6.1 Einsprache

### **Art. 197** Mit Einsprache anfechtbare Entscheide {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--197}

1. Mit einer Einsprache bei dem Organ, das den Entscheid gefällt hat, können angefochten werden:
   a) die Entscheide des Vorstandes und der Schätzungskommission einer Körperschaft, mit Ausnahme derjenigen, die gemäss Artikel 59 Abs. 2 getroffen wurden;
   b) die Entscheide der Organe eines kommunalen oder interkommunalen Unternehmens im Sinne von Artikel 80, wenn sie den Gegenstand einer Auflage in Anwendung dieses Gesetzes betreffen;
   c) die Entscheide des Gemeinderates, was den Unterhalt der Werke nach der Auflösung der Körperschaft betrifft.
2. Die Entscheide eines privatrechtlichen Unternehmens können von Dritten mit einer Einsprache beim zuständigen Amt angefochten werden.

### **Art. 198** Einspracheberechtigung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--198}

1. Wer durch einen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, ist zur Einsprache berechtigt.
2. Einspracheberechtigt sind zudem:
   a) die mit dem Natur- und Landschaftsschutz und die mit dem Kulturgüterschutz beauftragte Direktion in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;
   b) die kantonalen Vereinigungen, die nach der Raumplanungs- und Baugesetzgebung einspracheberechtigt sind.
3. Die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz zum Verbandsbeschwerderecht bleiben vorbehalten.

### **Art. 199** Frist {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--199}

1. Die Einsprachen müssen vor Ablauf der Auflagefrist eingereicht werden.
2. Wurde der angefochtene Entscheid nicht aufgelegt, so muss die Einsprache innert dreissig Tagen, seit der Einsprechende davon Kenntnis erhalten hat, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erlass des Entscheides eingereicht werden.

### **Art. 200** Inhalt {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--200}

1. Die Einsprachen müssen eine kurze Begründung und die Begehren des Einsprechenden enthalten.

### **Art. 201** Aufschiebende Wirkung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--201}

1. Die Einsprache schiebt die Vollstreckung des angefochtenen Entscheides nach Massgabe der vorgebrachten Begehren auf; Artikel 115 Abs. 1 bleibt vorbehalten.

### **Art. 202** Einigungsversuch und Entscheid {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--202}

1. Die Behörde lädt den Einsprechenden und die von der Einsprache betroffenen Dritten vor und versucht mit ihnen, die Grundlage für eine Einigung zu finden.
2. Kommt keine Einigung zustande, so fällt die Behörde einen begründeten Entscheid, der die Beschwerdefrist und die Beschwerdebehörde nennt.

### **Art. 202a** Einsprache gegen Bauprojekte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--202a}

1. Für Einsprachen gegen Bauprojekte (Art. 18a) gelten die Artikel 197–202 sinngemäss.

## 6.2 Beschwerde an die Rekurskommission für Bodenverbesserungen

### **Art. 203** Mit Beschwerde anfechtbare Entscheide {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--203}

1. Mit Beschwerde an die Rekurskommission für Bodenverbesserungen können angefochten werden:
   a) die Einspracheentscheide (Art. 197), mit Ausnahme der Entscheide über die Bauprojekte (Art. 202a);
   b) die von der Schätzungskommission gemäss Artikel 59 Abs. 2 gefällten Entscheide.
2. Die Kommission beurteilt zudem Beschwerden, für die sie aufgrund anderer Gesetze zuständig ist, insbesondere solche aus dem Gebiet der Baulandumlegungen.
3. Sie entscheidet als letzte kantonale Instanz.

### **Art. 204** Zusammensetzung der Kommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--204}

1. Die Kommission besteht aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und neun Beisitzern; ihre Wahl wird in einem Spezialgesetz geregelt.
2. Der Sekretär und sein Stellvertreter werden vom Staatsrat für fünf Jahre ernannt.
3. Der Präsident und der Vizepräsident müssen ein Lizentiat oder einen Master der Rechte haben.
4. Die Kommission tagt mit dem Präsidenten oder dem Vizepräsidenten und mit zwei von ihm bestimmten Beisitzern.

### **Art. 205** Organisation der Kommission {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--205}

1. Die Kommission ist in der Ausübung ihrer Befugnisse unabhängig.
2. Sie ist der Direktion administrativ zugewiesen. Für die Aufsicht über die Organisation und die Tätigkeit ist gemäss der Spezialgesetzgebung jedoch der Justizrat zuständig.

### **Art. 206** Beschwerdebefugnis {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--206}

1. Beschwerdeberechtigt sind dieselben Personen, Behörden und Organisationen wie diejenigen, die zur Einsprache berechtigt sind (Art. 198).

### **Art. 207** Verfahren {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--207}

1. Das Verfahren vor der Kommission richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege.
2. In der Regel ordnet die Kommission eine Verhandlung an. Sie entscheidet auch, wenn die Parteien der Verhandlung fernbleiben. Eine Wiedereinsetzung ist unzulässig.

### **Art. 207a** Information der Öffentlichkeit und Öffentlichkeit der Urteile {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--207a}

1. Die Kommission sorgt für die Information der Öffentlichkeit und für die Öffentlichkeit ihrer Urteile. Die Bestimmungen des Justizgesetzes gelten sinngemäss.

## 6.3 Andere Rechtsmittel

### **Art. 208** Grundsatz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--208}

1. Entscheide, gegen die nicht Einsprache (Art. 197) oder Beschwerde an die Kommission (Art. 203) erhoben werden kann, können bei der Direktion angefochten werden.
2. Gegen Beschlüsse der Gründungsversammlung und der Generalversammlung einer Körperschaft kann innert dreissig Tagen seit der Versammlung beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden.
3. Im Übrigen wird das Verfahren im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

### **Art. 209** Sonderfälle {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--209}

1. …
2. Die gestützt auf die Artikel 50 und 174 Abs. 1 getroffenen Entscheide sind mit einer vorgängigen Beschwerde an den Staatsrat anfechtbar.
3. Einspracheentscheide, die Bauprojekte betreffen (Art. 202a), können mit Beschwerde an die Direktion angefochten werden. Der Entscheid der Direktion kann mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten werden.

### **Art. 210** Entscheide der Grundbuchverwalter {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--210}

1. Die Entscheide der Grundbuchverwalter können bei der Rekurskommission für das Grundbuch angefochten werden, soweit die Spezialgesetzgebung dies vorsieht.

### **Art. 211** Streitigkeiten über im Grundbuch eingetragene Rechte {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--211}

1. Streitigkeiten bezüglich des Bestehens, des Umfangs oder des Inhabers eines im Grundbuch eingetragenen Rechts können mit einer Einsprache bei dem Organ angefochten werden, das den Entscheid gefällt hat.
2. Kommt keine Einigung zustande, so setzt das Organ dem Einsprechenden eine Frist von mindestens sechzig Tagen, um beim ordentlichen Richter Klage zu erheben, sofern das streitige Recht einen Einfluss auf die Verwirklichung des Unternehmens hat.
3. Wird die Klage nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht, so verwirkt der Einsprechende das beanspruchte Recht, und der angefochtene Entscheid wird vollstreckbar.

## 6.4 &hellip;

## 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

### **Art. 223** … (gegenstandslos gewordenes Übergangsrecht) {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--223}

### **Art. 226** Änderungen – Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--226}

1. Das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 227** Änderungen – Einregistrierungsgesetz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--227}

1. Das Gesetz vom 4. Mai 1934 betreffend die Einregistrierungsgebühren wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 228** Änderungen – Forstgesetzbuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--228}

1. Das Forstgesetzbuch des Kantons Freiburg vom 5. Mai 1954 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 229** Änderungen – Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Nationalstrassen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--229}

1. Das Ausführungsgesetz vom 14. Februar 1961 zum Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 230** Änderungen – Strassengesetz {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--230}

1. Das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 231** Änderungen – Gesetz über den Wasserbau {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--231}

1. Das Gesetz vom 26. November 1975 über den Wasserbau wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 232** Änderungen – Gesetz über das Grundbuch {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--232}

1. Das Gesetz vom 28. Februar 1986 über das Grundbuch wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 233** Aufhebung {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--233}

1. Das Gesetz vom 28. Juni 1960 über die Bodenverbesserungen wird aufgehoben.

### **Art. 234** Ausführungsreglement {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--234}

1. Der Staatsrat erlässt das Ausführungsreglement zum Gesetz.

### **Art. 235** Inkrafttreten {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.1--235}

1. Der Staatsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.
2. Er bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.