917.16
# Beschluss über die Kantonsbeiträge an die Bodenverbesserungen
Vom 19.12.1995 (Stand 01.03.2023)

## 1 Allgemeine Bestimmungen

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--1}

1. Dieser Beschluss hat zum Zweck, die landwirtschaftlichen und rebbaulichen Bodenverbesserungsunternehmen (die Bodenverbesserungsunternehmen), an die Beiträge ausgerichtet werden können, sowie die Bedingungen für die Beitragsgewährung und die Sätze und die maximalen Pauschalbeträge der Beiträge festzulegen.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--2}

1. An Bodenverbesserungsunternehmen können Beiträge ausgerichtet werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
   a) Die geplanten Massnahmen und Werke sind aus agrarpolitischer Sicht zweckmässig und entsprechen den technischen und wirtschaftlichen Anforderungen.
   b) Die Restkosten zu Lasten des Gesuchstellers sind wirtschaftlich tragbar.
2. Bei der Gewährung von Beiträgen wird insbesondere den Forderungen des Natur-, Landschafts-, Umwelt- und Tierschutzes sowie der Raumplanung Rechnung getragen.
2bis Die Entscheide über die Gewährung von Beiträgen können grundsätzlich nur im Rahmen der vom Grossen Rat genehmigten Voranschlagskredite getroffen werden.
3. Reichen die verfügbaren Kredite nicht zur Finanzierung aller Beitragsgesuche aus, so legt Grangeneuve die Prioritäten für die hängigen und die später eingereichten Gesuche fest.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--3}

1. Die in diesem Beschluss festgelegten Beitragssätze und Pauschalbeträge können geändert werden, um den Bundesbeiträgen und dem landwirtschaftlichen Interesse an einem Unternehmen Rechnung zu tragen.
2. Sie können entsprechend der Belastung, die der Bauherrschaft gemessen an ihrer wirtschaftlichen Lage aus dem Unternehmen erwächst, gekürzt werden. Bei gemeinschaftlichen Unternehmen, mit Ausnahme von bedeutenden Unternehmen, können sie gekürzt werden, wenn:
   a) vorwiegend finanziell gut gestellte Grundeigentümer am Nutzen des Unternehmens beteiligt sind;
   b) die Belastung der Grundeigentümer im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Lage gering ist.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--4}

1. In geeigneten Fällen kann der Beitrag als Pauschalbetrag festgesetzt werden. Er darf jedoch die in diesem Beschluss festgesetzten Höchstsätze nicht überschreiten.
2. Der Pauschalbetrag wird entsprechend gekürzt, wenn die Ausführung wesentlich vom Projekt und vom Baubeschrieb abweicht und dadurch die Kosten niedriger sind.

### **Art. 4a** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--4a}

1. Die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft kann Grangeneuve die Zuständigkeit übertragen, über Gesuche bis 50'000 Franken zu entscheiden.
2. Die Beitragsgesuche werden der Kommission für die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft zur Stellungnahme unterbreitet, wenn es sich um Beträge von über 150'000 Franken handelt, oder, wenn für das gleiche Objekt mehrere Hilfen gewährt werden können (kombinierte Finanzhilfe), der Gesamtbetrag mehr als 250'000 Franken beträgt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--5}

1. Die Bundesgesetzgebung über Beiträge an Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft gilt sinngemäss für alle in diesem Beschluss nicht geregelten Fragen zur Gewährung von Beiträgen.

## 2 Ordentliche Beiträge

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--6}

1. An die unten aufgeführten Bodenverbesserungsunternehmen können Beiträge bis zu den folgenden Höchstsätzen und Pauschalbeträgen ausgerichtet werden (Abkürzungen: Tz bedeutet «Talgebiet», VHz «Voralpine Hügelzone» und Bz bedeutet «Bergzone»):
   a) Güterzusammenlegungen: Tz, 28 %; VHz + Bz 1, 30 %; Bz 2–4, 32 %. Ausnahmsweise kann ein Zuschlag von max. 3 Prozentpunkten gewährt werden, insbesondere wenn die Finanzierung des Unternehmens eine ausserordentliche Belastung für die entsprechende Region darstellt. Bevor sich der Staatsrat dazu äussert, holt er die Stellungnahme der Kommission für die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft ein;
   b) Landwirtschaftliche Hochbauten mit Ausnahme von Bauten und Einrichtungen zur Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse: in der VHz und Bz 1–4, Pauschale von 104 % des Pauschalbeitrags des Bundes; in der Tz, Pauschale von 59 % des für die VHz vorgesehenen Pauschalbeitrags des Bundes;
   c) Wege:
   Alpwege: VHz + Bz 1, 27 %; Bz 2-4, 30 %;
   Hofzufahrten und Güterwege in Zusammenhang mit einer freiwilligen Flurbereinigung oder, falls nicht nötig, ohne eine solche
   einzelbetriebliche Massnahmen: Tz, 20 %; VHz + Bz 1, 23 %; Bz 2-4, 26 %;
   gemeinschaftliche Massnahmen: Tz: 25 %; VHz + Bz 1, 27 %; Bz 2-4, 30 %;
   Alpwege und Hofzufahrten bei aussergewöhnlichen Umständen (sehr hohe Kosten und beschränkte finanzielle Mittel der Bauherrschaft): Tz, 30 %; VHz + Bz 1, 40 %; Bz 2-4, 45 %;
   …
   c1) Bewässerungen: 35 %. Ein Beitrag für ein Projekt ist jeweils an die Bedingung geknüpft, dass ein Konzept für eine effiziente Wassernutzung und den Bodenschutz ausgearbeitet und umgesetzt wird;
   c2) Wasserversorgungen von Alpen: 35 %;
   d) Projekt für Mehrzweckunternehmen: Satz von 68 %; der Satz von 68 % ist ein Höchstsatz, der der aufgrund anderer eidgenössischer oder kantonaler Gesetzesbestimmungen gewährten Hilfe Rechnung trägt;
   e) Weitere vom Bund anerkannte Bodenverbesserungsunternehmen, die nicht in den Buchstaben a–d aufgeführt sind:
   umfassende gemeinschaftliche Massnahmen und Projekte zur regionalen Entwicklung: Satz von 80 % des Satzes des Bundes;
   übrige gemeinschaftliche Massnahmen: Satz von 90 % des Satzes des Bundes;
   einzelbetriebliche Massnahmen: Satz von 100 % des Satzes des Bundes.
   Bei Wasserversorgungen, an die andere Kantonsbeiträge ausgerichtet werden (z.B. Kantonale Gebäudeversicherung), darf der Satz 50 % des auf das nächste Prozent gerundeten Satzes des Bundes nicht überschreiten.
   Ein Zuschlag von höchstens 5 Prozentpunkten kann gewährt werden, wenn die Finanzierung des Unternehmens eine ausserordentliche Belastung darstellt.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--7}

1. An die von einem einzigen Eigentümer realisierten Bodenverbesserungsunternehmen, deren anrechenbare Kosten auf unter 20'000 Franken veranschlagt werden bzw. deren Beitrag auf unter 6000 Franken veranschlagt wird, sowie an die von mehreren Eigentümern, einer Bodenverbesserungskörperschaft oder mehreren Gemeinden realisierten Unternehmen, deren beitragsberechtigte Kosten auf unter 40'000 Franken veranschlagt werden bzw. deren Beitrag auf unter 12'000 Franken veranschlagt wird, werden keine Beiträge ausgerichtet.
2. Für landwirtschaftliche Hochbauten werden jedoch keine Beiträge unter 12'000 Franken gewährt.
3. Die Minimalbeträge nach Absatz 1 und 2 der Beiträge und der anrechenbaren Kosten gelten nicht für bauliche Massnahmen und Einrichtungen, mit denen ökologische Ziele verwirklicht und Anforderungen des Heimat- und Landschaftsschutzes erfüllt werden.

## 3 Fonds für Bodenverbesserungen

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--8}

1. Die unten aufgeführten Bodenverbesserungsunternehmen können bis zu den folgenden Höchstsätzen und Pauschalbeiträgen durch den Fonds für Bodenverbesserungen unterstützt werden:
   a) die Studien auf dem Gebiet der Kulturtechnik und der landwirtschaftlichen Hochbauten sowie der Anwendung von neuen Techniken auf diesem Gebiet bis zum Satz von 27 %;
   b) die Bodenverbesserungsunternehmen von geringer Kostenhöhe bis zum Satz von 32 %, höchstens jedoch 40'000 Franken pro Fall;
   c) die freiwilligen landwirtschaftlichen Flurbereinigungen, die in wirtschaftlicher Form durchgeführt werden, bis zum Satz von 27 %;
   d) die Wiederinstandstellung von Alpwegen für die durch Naturgewalten verursachten Schäden oder für die Behebung der normalen Belagsabnützung bis zum Satz von 32 %;
   e) die Anpassung der Güterzusammenlegungswege an die gegenwärtigen Bedürfnisse, wenn ihre Beläge im Zeitpunkt ihrer Erstellung nicht subventioniert werden konnten, bis zum Satz von 27 %.
   f) …

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--9}

1. An die in Artikel 8 Bst. a und c aufgeführten Bodenverbesserungsunternehmen und an die in den Buchstaben b, d und e aufgeführten Unternehmen, die von einem einzigen Eigentümer realisiert werden und deren beitragsberechtigte Kosten auf unter 20'000 Franken veranschlagt werden, sowie an die in den Buchstaben b, d und e aufgeführten Unternehmen, die von mehreren Eigentümern, einer Bodenverbesserungskörperschaft oder mehreren Gemeinden realisiert werden und deren beitragsberechtigte Kosten auf unter 40'000 Franken veranschlagt werden, werden keine Beiträge des Fonds für Bodenverbesserungen ausgerichtet.
2. Für Unternehmen nach Artikel 8 Bst. b, die landwirtschaftliche Hochbauten betreffen, werden jedoch keine Beiträge unter 12'000 Franken gewährt.

## 4 Schlussbestimmungen

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--10}

1. Die Beiträge werden entsprechend den verfügbaren Budgetmitteln ausgerichtet.

### **Art. 10a** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--10a}

1. Die Beiträge, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2013 dieses Beschlusses gewährt wurden, unterstehen bis zum Abschluss des Projekts dem bisherigen Recht.
2. Beitragsgesuche, die beim Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, unterstehen dem neuen Recht.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--11}

1. Es werden aufgehoben:
   a) der Beschluss vom 4. Februar 1986 zur Festsetzung der Ansätze der Staatsbeiträge zugunsten von Bodenverbesserungen (SGF 917.14);
   b) der Beschluss vom 27. Februar 1979 betreffend die Verwendung des Fonds für Bodenverbesserungen (SGF 917.21).

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--917.16--12}

1. Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.