921.16
# Verordnung über die Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen
Vom 30.03.2004 (Stand 01.01.2025)

### **Art. 1** Zweck (Art. 64 ff. WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1}

1. Diese Verordnung legt die Beitragsarten sowie die Berechnung und die Kriterien für die Festsetzung der Kantonsbeiträge für den Wald und den Schutz vor Naturereignissen fest.
2. Für Fragen, die nicht in dieser Verordnung geregelt sind, gilt die Subventionsgesetzgebung.

### **Art. 2** Berechnungsart und Verträge über die Gewährung der Beiträge {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--2}

1. Die Beiträge werden in Form von Pauschalen oder als Prozentsatz des Betrags der anrechenbaren Ausgaben festgesetzt.
2. Die anrechenbaren Ausgaben werden grundsätzlich aufgrund von Pauschalbeträgen festgelegt. In Ermangelung von Pauschalbeträgen werden sie aufgrund tatsächlicher Ausgaben berechnet. Ein oder mehrere Indikatoren werden zur quantitativen Festlegung der subventionierten Leistung und als Referenz bestimmt.
3. Die Beiträge werden grundsätzlich aufgrund eines schriftlichen Vertrags zwischen dem Kanton und dem Leistungserbringer gewährt.

### **Art. 3** Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--3}

1. Der Höchstbetrag der anrechenbaren Ausgaben wird für jedes Vorhaben von der für die Erteilung von Beiträgen zuständigen Behörde im Voraus bestimmt.
2. Bei der Festlegung werden die rationellsten Arbeitsmethoden berücksichtigt.

### **Art. 4** Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--4}

1. Für gewöhnliche Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 10'000 Franken.
2. Für vereinfachte Verträge beträgt der Mindestbetrag der anrechenbaren Ausgaben 500 Franken.
3. In den technischen Ausführungsweisungen (Art. 10) werden die beiden Arten von Verträgen und das Verfahren geregelt.

### **Art. 5** Rückerstattung im Fall einer Zweckänderung {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--5}

1. Erfährt das subventionierte Objekt innert zwanzig Jahren seit der Auszahlung der letzten Beitragsrate eine Zweckänderung, so kann die für die Erteilung von Beiträgen zuständige Behörde verlangen, dass der Beitrag ganz oder teilweise zurückerstattet wird.
2. Wird eine Waldfläche innert fünf Jahren seit der Auszahlung einer für sie bestimmten Subvention von über 5000 Franken gerodet, so kann die vollständige Rückerstattung verlangt werden.

### **Art. 6** Förderung von Betriebseinheiten (Art. 11 WSG) {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--6}

1. Beiträge für Werkhöfe (Anhang 1, Ziff. 2.4) werden nur rationellen Betriebseinheiten ausgerichtet.

### **Art. 7** Subventionierte Massnahmen, kantonale Höchstsätze und Kriterien für die Berechnung der Beiträge {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--7}

1. Die Massnahmen, die subventioniert werden können, die kantonalen Höchstbeitragssätze und die Kriterien für die Festlegung der Beiträge werden im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.
2. …

### **Art. 8** &hellip; {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--8}

### **Art. 9** &hellip; {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--9}

### **Art. 10** Technische Ausführungsweisungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--10}

1. Das Amt für Wald und Natur erlässt die nötigen technischen Weisungen zur Ausführung der Förderungsmassnahmen.
2. Entsprechend Artikel 64 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2001 über den Wald und den Schutz vor Naturereignissen werden diese Weisungen der Finanzdirektion zur Stellungnahme unterbreitet. Kann dabei keine Einigung erreicht werden, entscheidet der Staatsrat.
3. Die Weisungen werden von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft genehmigt.

### **Art. 11** Änderungen {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--11}

1. Die Verordnung vom 3. Dezember 2002 über die Bekämpfung des Borkenkäfers (SGF 921.12) wird wie folgt geändert: ...

### **Art. 12** Übergangsbestimmung {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--12}

1. Diese Verordnung ist auf Beitragsgesuche, die bei ihrem Inkrafttreten hängig sind, anwendbar.

### **Art. 13** Inkrafttreten {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--13}

1. Diese Verordnung tritt am 1. April 2004 in Kraft.

## A1 ANHANG 1 – Subventionierte Massnahmen, Beitragsarten und ‑kriterien, Beitragssätze (Art. 7 Abs. 1)

## A1-A Von Bund und Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64b–64f WSG)

### **Art. 1-1** Produkte des Bundes – Schutz vor Naturereignissen (Art. 64b WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-1}

1. Für Subventionen für den Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Grundangebot «Technischer Schutz vor Naturgefahren» | Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte) | 50–95 % der anrechenbaren Ausgaben |
   | Gefahrengrundlagen für das Risikomanagement | Öffentliches Interesse | 50–95 % der anrechenbaren Ausgaben |
   | Einzelprojekte | Öffentliches Interesse und Qualität von Projekt und Massnahmen (integrales Risikomanagement, technische, ökologische, regionale und soziale Aspekte) | 50–70 % der anrechenbaren Ausgaben |

### **Art. 1-2** Produkte des Bundes – Schutzwald (Art. 64c WSG) und Massnahmen gegen Schäden ausserhalb des Schutzwaldes (Art. 64f WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-2}

1. Für Subventionen für die Schutzwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Waldbauliche Eingriffe nach dem Konzept NaiS des Bundes | Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutzfunktion und Kosten des Eingriffs | 4000–16'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung |
   | Andere Kosten | Pauschalbetrag | 10 Franken pro m³ behandeltes Holz |
   | Jungwaldpflege (Privatwald) | Pauschalbetrag | 500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung |
   | Jungwaldpflege (öffentlicher Wald) | Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion | 75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung |
2. Für Subventionen für die Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden im Schutzwald und ausserhalb des Schutzwaldes sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Intensive phytosanitäre Überwachung | Pauschalbetrag | 30 Franken pro Stunde |
   | Erwerb, Betrieb, Überwachung und Unterhalt von Geräten oder Einrichtungen zur Bekämpfung von schädlichen Organismen | Pauschalbetrag | 200 Franken pro Gerät und Nutzungsjahr |
   | Nutzung geschädigter Bäume (Pflanzenschutzmassnahmen) | Pauschalbetrag gemäss Bringungsmittel | 20–90 Franken pro m³ Holz |
   | Räumung von sturmgeschädigtem Baumholz | Pauschalbetrag gemäss Holzvolumen pro Hektare, Hangneigung und Bringungsmittel | 5000–20'000 Franken pro behandelte Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung |
3. Für Subventionen für die Infrastrukturanlagen für Schutzwälder sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen | Fixer Satz | 60 % der anrechenbaren Ausgaben |
   | Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen | Bedeutung des Projekts für die vom Perimeter betroffenen Schutzwälder | 20–60 % der anrechenbaren Ausgaben |

### **Art. 1-3** Produkte des Bundes – Biologische Vielfalt des Waldes (Art. 64d WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-3}

1. Für Subventionen für die Waldreservate, die Altholzinseln und die Habitatbäume sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Schaffung und Unterhalt von Waldreservaten | Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats | 20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr |
   | Ausscheidung von Altholzinseln | Pauschalbetrag gemäss geografischer Region, Fruchtbarkeit und Grösse des Reservats | 20–120 Franken pro Hektare und pro Jahr |
   | Ausscheidung von Habitatbäumen | Pauschalbetrag gemäss ökologischem Wert | 200–300 Franken pro Baum |
2. Für Subventionen für die Waldbehandlung zur Erhaltung der biologischen Vielfalt sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Schaffung und Pflege von stufigen Waldrändern | Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters | 4000–7000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung |
   | Revitalisierung von wichtigen Lebensräumen | Pauschalbetrag gemäss Art des Eingriffs oder der Bedeutung des Perimeters | 4000–8000 Franken pro Hektare während der Dauer der Programmvereinbarung |
   | Schaffung von Feuchtgebieten | Fixer Pauschalbetrag für eine Fläche von mindestens 0,5 Hektaren | 10'000 Franken pro Standort |

### **Art. 1-4** Produkte des Bundes – Waldwirtschaft (Art. 64e WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-4}

1. Für Subventionen für die Waldwirtschaft sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Schaffung optimaler Betriebseinheiten | Fixer Pauschalbetrag und Pauschalbetrag gemäss genutzter Holzmenge | 40'000 Franken pro Einheit und 2 Franken pro m³ genutztes Holz während der Dauer der Programmvereinbarung |
   | Massnahmen zur Optimierung der Bewirtschaftungsstrukturen und -prozesse im Privatwald | Qualität und Bedeutung des Projekts | 40–80 % der anrechenbaren Ausgaben |
   | Walderschliessung ausserhalb des Schutzwaldes, Instandstellung, Verbesserung oder ausnahmsweise Neuerstellung von Waldwegen | Fixer Satz | 60 % der anrechenbaren Ausgaben |
   | Jungwaldpflege (Privatwald) | Pauschalbetrag | 500 Franken pro behandelte Hektare und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung |
   | Jungwaldpflege (öffentlicher Wald) | Pauschalbetrag gemäss den Entwicklungsstadien und der Produktionsregion | 75–250 Franken pro Hektare Jungwald und Jahr, während der Dauer der Programmvereinbarung |
   | Pflanzung und Pflege von Eichen oder seltenen Arten | Pauschalbetrag für Pflanzung und Pflege je nach Art | 2500–4000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung |
   | Testpflanzungen | Pauschalbetrag | 5000 Franken pro Hektare und Jahr während der Dauer der Programmvereinbarung |

## A1-B Nur vom Kanton unterstützte Massnahmen (Art. 64 WSG)

### **Art. 1-5** Kantonale Produkte – Verjüngung und Jungwaldpflege (Art. 64 Abs. 1 Bst. a WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-5}

1. Für Subventionen für die Verjüngung und die Jungwaldpflege sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Defizitäre Holzernte zur Waldverjüngung | Pauschalbetrag gemäss Bestandes- und Geländebesonderheiten sowie Bringungsmittel | 15-100 Franken pro m³ Holz, davon 10-20 Franken pro m³ für Kosten für die Bewirtschaftung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer (je nach den verfügbaren finanziellen Mitteln) |
   | Jungwaldbegründung | Pauschalbetrag | 4000 Franken pro bepflanzte Hektare |

### **Art. 1-6** Kantonale Produkte – Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern (Art. 64 Abs. 1 Bst. b WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-6}

1. Für Subventionen für Massnahmen im Zusammenhang mit der Erholungsfunktion in den Wäldern sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen, für die defizitäre Holzernte aus Sicherheitsgründen, für den Unterhalt von Waldwegen | Pauschalbetrag für die berücksichtigten Wälder mit Erholungsfunktion, nach der Einwohnerdichte der Gemeinde gewichtet | 4–6 Franken pro Hektare und Jahr |
   | Erstellung und Unterhalt von Waldlehrpfaden | Art des Projekts | 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben |

### **Art. 1-7** Kantonale Produkte – Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald (Art. 64 Abs. 1 Bst. c WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-7}

1. Für Subventionen für Massnahmen zur Gewährleistung der Qualität von Grundwasser und Trinkwasserquellen im Wald sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Zusätzliche Kosten für die Begründung, Pflege oder Verjüngung von Beständen (Verschieben von Rundholzlagern, Verzicht auf gewisse Behandlungen oder eine mechanisierte Holzernte, Auflagen wie Baumartenmischung und Erhöhung der Bestandesvielfalt) | Pauschalbetrag gemäss Bedeutung der Schutzfunktion | 20–150 Franken pro Hektare und Jahr |

### **Art. 1-8** Kantonale Produkte – Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen (Art. 64 Abs. 1 Bst. d WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-8}

1. Für Subventionen für die Erstellung und regelmässige Instandstellung forstlicher Infrastrukturanlagen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Errichtung, Verbesserung oder Instandstellung von Werkhöfen | Art des Projekts | 13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben |
   | Ausnahmsweise Instandstellung, Verbesserung oder Neuerstellung von Waldwegen | Art des Projekts | 13,5–60 % der anrechenbaren Ausgaben |

### **Art. 1-9** Kantonale Produkte – Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen (Art. 64 Abs. 1 Bst. e WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-9}

1. Für Subventionen für Massnahmen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsbedingungen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Güterzusammenlegung | Art des Projekts | 13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben |
   | Freiwillige Umlegung von Waldparzellen | Art des Projekts | 13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben |
   | Schaffung von Betriebseinheiten (z. B. Verband oder Bewirtschaftungsgenossenschaft) oder andere Eigentumsverbesserungen | Art des Projekts | 13,5–70 % der anrechenbaren Ausgaben |

### **Art. 1-10** Kantonale Produkte – Planung und Verwirklichung der Massnahmen gemäss Artikel 38 WSG (Art. 64 Abs. 1 Bst. f WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-10}

1. Für Subventionen für die Planung und die Verwirklichung der Massnahmen gemäss den Aufgaben der Gemeinden beim Schutz vor Naturereignissen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Planung und Umsetzung von Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren (gemäss Art. 38 WSG) | Art des Projekts | 13,5–45 % der anrechenbaren Ausgaben |

### **Art. 1-11** Kantonale Produkte – Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle (Art. 64 Abs. 1 Bst. g WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-11}

1. Für Subventionen für die Förderung der vermehrten Verwendung von einheimischem Holz als Rohstoff und als Energiequelle sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Studien und Förderungsaktionen | Art des Projekts | 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben |

### **Art. 1-12** Kantonale Produkte – Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer (Art. 64 Abs. 1 Bst. h WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-12}

1. Für Subventionen für die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Beratungskampagnen | Art des Projekts | 9–45 % der anrechenbaren Ausgaben |

### **Art. 1-13** Kantonale Produkte – Signalisation von Waldstrassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. i WSG) {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.16--1-13}

1. Für Subventionen für die Signalisation von Waldstrassen sind folgende Massnahmen, Kriterien und Beträge massgebend:
   | Ausarbeitung eines Projekts für einen Perimeter | Pauschalbetrag | 500 Franken pro Projekt |
   | Signalisation von Fahrverboten | Pauschalbetrag | 250 Franken pro Schild und 50 Franken pro Zusatztafel |
   | Errichtung von Abschrankungen (sofern unerlässlich) | Pauschalbetrag | 1000 Franken pro Abschrankung |