921.17
# Beschluss über den Fonds für forstliche Investitionskredite
Vom 20.11.1995 (Stand 01.04.2019)

### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--1}

1. Es wird ein Fonds für forstliche Investitionskredite (der Fonds) zur Gewährung von zinsfreien oder zinsgünstigen Darlehen mit begrenzter Laufzeit geschaffen, um Massnahmen mit folgenden Zielsetzungen zu fördern:
   a) Strukturverbesserungen in den Forstbetrieben;
   b) Förderung des Holzabsatzes;
   c) Entwicklung und Förderung rationeller forstlicher Arbeitsverfahren;
   d) Einsatz finanzieller Mittel mit grösstmöglicher Wirkung;
   e) Finanzierungserleichterung für notwendige forstliche Projekte.

### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--2}

1. Die Darlehen können einzelnen Personen oder Vereinigungen von Waldeigentümern sowie den Unternehmern gewährt werden, die Wälder professionell bewirtschaften oder sich als Auftragnehmer betätigen, und zwar:
   a) als Baukredite;
   b) zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die nach den Artikeln 36 und 38 Abs. 1 und 2 Bst. d und e WaG subventionierbar sind;
   c) zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.
2. Die Gewährung von Darlehen erfolgt erst nach Überprüfung der Zahlungsfähigkeit des Gesuchstellers.

### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--3}

1. Der Fonds wird gespeist durch:
   a) die vom Bund als globale Darlehen ausbezahlten Beträge;
   b) die Rückzahlungen der Darlehen;
   c) die Bankzinsen.

### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--4}

1. Die Verluste im Sinne von Artikel 40 Abs. 3 WaG werden durch den allgemeinen Voranschlag des Staates gedeckt.

### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--5}

1. Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Die Federführung liegt beim Amt für Wald und Natur.

### **Art. 6** {#art_6 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--6}

1. Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds wird von der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen.
2. Das Finanzinspektorat übt die Kontrolle über den Fonds aus.

### **Art. 7** {#art_7 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--7}

1. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin reicht das Gesuch bei der Forstkreisingenieurin oder dem Forstkreisingenieur ein; diese oder dieser prüft es und leitet es mit einer Stellungnahme an das Amt für Wald und Natur weiter.

### **Art. 8** {#art_8 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--8}

1. Das Amt für Wald und Natur fällt den Entscheid über die Darlehensgewährung und deren Bedingungen.
2. Das Amt für Wald und Natur ist ebenfalls zuständig, ein Darlehen zurückzufordern.

### **Art. 9** {#art_9 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--9}

1. Wer die in diesem Beschluss vorgesehene Hilfe begehrt, muss alle Auskünfte über den Gegenstand der Hilfe und über seine finanziellen Verhältnisse geben.
2. Wenn die Auskunftspflicht nicht eingehalten wird, kann das Amt für Wald und Natur die Hilfe verweigern oder bereits ausbezahlte Darlehen zurückfordern.
3. Wird das Amt für Wald und Natur durch ungenaue Angaben oder Verheimlichung irregeführt, so wird die Hilfe aufgehoben oder verweigert. Die ausbezahlten Beträge müssen samt einem Zins auf dem gewährten Darlehen zurückbezahlt werden.

### **Art. 10** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--10}

1. Die Empfängerin oder der Empfänger benachrichtigt das Amt für Wald und Natur, wenn sich der Zweck der Hilfe verändert hat und demzufolge nicht mehr mit der Zielsetzung dieses Beschlusses übereinstimmt.
2. Die ausbezahlten Beträge müssen zurückbezahlt werden.

### **Art. 11** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--11}

1. Gegen die Entscheide, die in Anwendung dieses Beschlusses gefällt werden, kann Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege erhoben werden.

### **Art. 12** {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--921.17--12}

1. Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. November 1995 in Kraft gesetzt.
2. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.