922.15
# Verordnung über Regulierungsabschüsse in den Schutzgebieten
(RegAbschV)
Vom 05.03.2024 (Stand 01.07.2024)

### **Art. 1** Zweck und Geltungsbereich {#art_1 omnilex-key=ch-lexwork-fr--922.15--1}

1. Diese Verordnung bezweckt die Organisation von Regulierungsabschüssen für jagdbare Arten durch Jagdberechtigte in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung.
2. Regulierungsabschüsse dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie zum Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung übermässiger Wildschäden notwendig sind.
3. Im Übrigen gelten die eidgenössische und die kantonale Jagdgesetzgebung.

### **Art. 2** Allgemeine Bestimmungen {#art_2 omnilex-key=ch-lexwork-fr--922.15--2}

1. Regulierungsabschüsse in den eidgenössischen Jagdbanngebieten und den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung, die im Anhang 1 der Verordnung vom 21. Juni 2016 über den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume definiert werden, können vom Amt für Wald und Natur (das Amt) bewilligt werden; die vorgängige Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) bleibt vorbehalten.
2. Regulierungsabschüsse dürfen nur von Inhaberinnen und Inhabern eines für die betreffende Tierart in der laufenden Jagdsaison gültigen Jagdpatents, die sich nach den Bestimmungen dieser Verordnung eingeschrieben haben, durchgeführt werden.
3. Nur das Schiessen im Ansitz ist erlaubt; es darf nur von den vom Amt bewilligten Hochsitzen aus durchgeführt werden.
4. Der Einsatz von Hunden ist verboten, mit Ausnahme der Schweisshunde für die Nachsuche von angeschossenem Wild.
5. Der Abschuss von Bachen, die gestreifte Frischlinge führen, und von führenden Hirschkühen ist verboten.
6. Jegliche Form der Kirrung ist verboten.
7. Die die Transportmittel betreffenden Einschränkungen gemäss der Jagdverordnung gelten auch für Regulierungsabschüsse.

### **Art. 3** Zeiträume und Abschusspläne {#art_3 omnilex-key=ch-lexwork-fr--922.15--3}

1. Das Amt ist dafür zuständig, die Zeiträume, die Abschusspläne pro Art und die Schutzgebiete, in denen Regulierungsabschüsse durchgeführt werden dürfen, festzulegen; es holt die Zustimmung des BAFU ein.
2. Regulierungsabschüsse können, an Jagdtagen, vom 1. September bis am 31. Dezember bewilligt werden. Es sind Schonintervalle vorzusehen.
3. Die Entnahmen werden von den in der Jagdplanung festgelegten Abschussquoten abgezogen.
4. Das Amt kann die Regulierungsabschüsse jederzeit beenden.

### **Art. 4** Schusszeiten {#art_4 omnilex-key=ch-lexwork-fr--922.15--4}

1. Berechtigte Personen dürfen das Schutzgebiet bis zu einer Stunde vor der Jagdzeit betreten und müssen es spätestens 30 Minuten nach der Jagdzeit verlassen haben.
2. Bei ausreichender Sicht darf während der folgenden Zeiten geschossen werden, gemäss den offiziellen Sonnenaufgangs- und Sonnenuntergangszeiten von Bern:
   a) ab einer Stunde vor Sonnenaufgang;
   b) bis eine Stunde nach Sonnenuntergang.

### **Art. 5** Benutzung der Hochsitze {#art_5 omnilex-key=ch-lexwork-fr--922.15--5}

1. Es können nur Personen an den Abschüssen teilnehmen, die einen Hochsitz reserviert haben. Die Reservierung von Hochsitzen ist am Vortag der Jagdtage von 12.00 bis 20.00 Uhr möglich. Pro Hochsitz und Tag ist nur eine Anmeldung möglich.
2. Die Personen, die den Hochsitz benutzen, sind verpflichtet, den QR-Code im Inneren des Hochsitzes bei jeder Ankunft und bei jedem Verlassen des Postens zu scannen.